Welche Anordnungen können in einem Testament getroffen werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testament klärt regelmäßig die Frage, wer Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers wird
  • Durch kluge Anordnungen im Testament kann der Erblasser Streit unter den Erben verhindern
  • Manchmal kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers hilfreich sein

Der Normalfall: Die Erbeinsetzung

Mit einem Testament regelt der Erblasser in erster Linie die Frage, was mit seinem Vermögen nach seinem Ableben passieren soll. Er bestimmt in seinem letzten Willen entsprechend regelmäßig einen oder auch mehrere Erben, die als seine Rechtsnachfolger nach seinem Tod die neuen Eigentümer seiner Immobilien, seiner Bankguthaben, seiner Wertpapiere und aller weiteren Wertgegenstände werden sollen.

Für den Fall, dass der in dem Testament benannte Erbe vor dem Erblasser verstirbt, kann der Erblasser auch einen Ersatzerben benennen, der anstatt des ursprünglichen Erben zum Zuge kommen soll.

Weitere erbrechtliche Anordnungen

Natürlich eröffnet ein Testament dem Erblasser neben der reinen Bestimmung seines Erben noch viele weitere Möglichkeiten, auf die Regelung seiner Vermögensnachfolge Einfluss zu nehmen.

So kann der Erblasser in seinem Testament Vermächtnisse zugunsten Dritter aussetzen. Mit einer solchen Anordnung verschafft der Erblasser dem mit dem Vermächtnis Bedachten mit dem Erbfall ein Forderungsrecht im Normalfall gegen den Erben.

Der Erblasser kann sich in seinem Testament aber nicht nur positiv zu der Frage äußern, wer nach seinem Ableben aus seinem Nachlass etwas erhalten soll. Ebenso gut kann der Erblasser festlegen, wer von der Erbfolge ausgeschlossen und ausdrücklich nichts erhalten soll.

Mit Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis den Nachlass verteilen

Der Erblasser kann sich weiter in seinem Testament dazu äußern, wie die Verteilung des Nachlasses im Einzelnen vonstatten gehen soll. So kann der Erblasser mittels Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuordnen und auf diesem Weg die Verteilung des Nachlasses nach seinem Tod erleichtern.

Hat der Erblasser Bedenken, dass die Auseinandersetzung unter mehreren von ihm bestimmten Erben konfliktfrei abläuft, kann er in seinem Testament weiter eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers kann er darauf beschränken, für eine reibungslose Auseinandersetzung der Erbschaft zu sorgen oder auch dem Testamentsvollstrecker bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren die Verwaltung des Nachlasses übertragen - und sie dem Erben für den gleichen Zeitraum entziehen.

Andere Anordnungen im Testament

Neben erbrechtlichen Anordnungen kann der Erblasser in seinem Testament auch noch weitere Regelungen treffen.

So kann er in seinem Testament dritten Personen Vollmachten erteilen oder auch bereits erteilte Vollmachten widerrufen. Insbesondere zur Betreuung des Nachlasses vor Annahme der Erbschaft durch die Erben oder zur Regelung näherer Einzelheiten sowie zur Abwicklung der Bestattung, bietet es sich an, einer Vertrauensperson eine Vollmacht zu erteilen.

Wenn der Erblasser ein Kind als Erben oder Vermächtnisnehmer bedenkt, kann er im Testament anordnen, dass die Eltern des Kindes nicht die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen sollen, § 1638 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Schiedsgericht kann Streit unter den Erben schlichten

Sieht der Erblasser bereits Streitigkeiten unter den Erben am Horizont heraufdämmern, kann er in seinem Testament vorsorglich ein Schiedsgericht zur Schlichtung zukünftiger Streitfälle anordnen.

Schließlich kann der Erblasser auch Rechtsgeschäfte, die er zu Lebzeiten getätigt hat, wieder rückgängig machen. So kann er beispielsweise in seinem Testament anordnen, dass eine von ihm gemachte Schenkung wegen groben Undanks widerrufen wird, § 530 BGB.

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