Testament

Das typische Testament für Ehegatten mit gemeinsamen Kindern

Es ist unmöglich, ein maßgeschneidertes Testament für jeden nur erdenklichen Fall als Muster im Internet zur Verfügung zu stellen. Zu groß sind die Unterschiede im Einzelfall, zu verschieden auch die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen, die Ehegatten mit gemeinsamen Kindern im konkreten Fall mit ihrer letztwilligen Verfügung verfolgen. Entsprechende Angebote, die im Internet mal gegen Entgelt oder auch kostenlos angeboten werden, sollten vor diesem Hintergrund nur mit der gebotenen Zurückhaltung genutzt werden.

Man kann aber einige Eckpunkte markieren, innerhalb derer sich der Inhalt eines Testamentes (oder Erbvertrages) von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle bewegen wird.

So müssen sich die Eheleute zunächst darüber im Klaren werden, auf welche Weise sie ihren letzten Willen errichten wollen. Es kommen drei verschiedene Varianten in Frage:

Jeder der Ehegatten kann für sich ein Einzeltestament errichten, ob in privatschriftlicher oder öffentlicher Form. Die Ehegatten können als zweite Möglichkeit ein so genanntes gemeinschaftliches Testament errichten. Mit Hilfe eines solchen gemeinschaftlichen Testamentes kann eine höhere Bindungswirkung an wechselseitige Verfügungen der Ehegatten erreicht werden. Haben sich die Ehegatten beispielsweise in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, so kann sich ein Ehepartner von dieser Entscheidung nicht wieder ohne weiteres lösen. Auch das gemeinschaftliche Testament kann privatschriftlich oder mit Hilfe eines Notars als öffentliches Testament errichtet werden. Schließlich bleibt als dritte und letzte Möglichkeit für die Ehegatten, mit Hilfe eines so genannten Erbvertrages die letzten Dinge zu regeln. Hat sich keiner der vertragsschließenden Ehegatten einen Rücktrittsvorbehalt bei Abschluss des Ehevertrages ausbedungen, können beide vertragsschließenden Ehegatten auch davon ausgehen, dass auch ein Erbvertrag Bindungswirkung in Bezug auf die im Erbvertrag getroffenen Verfügungen entfaltet.

Nachdem Ehegatten dazu tendieren, gemeinsam zu testieren, können die Ehegatten ihren letzten Willen in vielen Fällen gut durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag dokumentieren.

In aller Regel tendieren auch Eheleute mit gemeinsamen Kindern dazu, sich zunächst durch die letztwillige Verfügung gegenseitig abzusichern, bevor die gemeinsamen Kinder zum Zuge kommen sollen. Oft werden sich die Ehegatten daher gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Die gemeinsamen Kinder werden in dem Testament oder Erbvertrag als so genannte Schlusserben eingesetzt, das heißt auf die Kinder soll das Vermögen übergehen, wenn der länger lebende Ehegatte verstorben ist. Soweit keine besonderen Gründe vorliegen, können mehrere Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Schlusserben benannt werden. Dies bedeutet, dass mehrere Kinder zu jeweils gleichen Teilen an dem Nachlass partizipieren sollen.

Überlegenswert ist für die Ehegatten, ob dem länger lebenden Ehepartner das Recht eingeräumt werden soll, eine Änderung hinsichtlich der Person oder auch nur der quotalen Beteiligung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben vorzusehen. Man kann in diesem Punkt im Testament von einer strengen Bindung des überlebenden Ehegatten an die ehedem gemeinsam getroffene Entscheidung bis hin zum freien Abänderungsrecht wahlweise Regelungen vorsehen.

Sollten sich im Nachlass Vermögenswerte befinden, deren Wert deutlich über den Steuerfreibeträgen (für das eigene Kind Euro 400.000) liegt, sollten die Ehegatten zum Zwecke der Steuerreduzierung über mögliche Maßnahmen nachdenken. Soweit man in diesem Punkt nämlich untätig bleibt, können die Steuerfreibeträge der Kinder nur einmal und zwar im so genannten zweiten Erbgang nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten genutzt werden.

Dies kann vermieden werden, indem man zugunsten der Kinder bei Tod des Erstversterbenden beispielsweise ein Vermächtnis in Höhe des Steuerfreibetrages aussetzt. Soweit man dieses Vermächtnis aus persönlichen (Kinder erhalten nach dem Tod des Erstversterbenden einen hohen Geldbetrag) oder wirtschaftlichen Gründen (der überlebende Ehegatte verfügt nicht über genügend Barmittel, um Vermächtnisse auszahlen zu können) nicht unmittelbar nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten an die Kinder auszahlen will, kann die Fälligkeit des Vermächtnisses zeitlich nach hinten verlagert werden. Dies würde bedeuten, dass das Vermächtnis nicht unmittelbar nach dem Tod des Erstversterbenden ausgezahlt werden muss.

Will man die Fälligkeit des Vermächtnisses nach hinten verschieben, muss man bei der Testamentsgestaltung jedoch eine Regelung des Erbschaftsteuergesetzes im Auge behalten. § 6 Abs. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz) ordnet nämlich an, dass „beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse“ Nacherbschaften gleich stehen. Diese steuerrechtliche Regelung verhindert eine Steuerersparnis, wenn die Fälligkeit des Vermächtnisses auf den Todestag des überlebenden Ehegatten datiert wird. Will man diese Klippe umschiffen, sollte man zwingend den Rat eines in Angelegenheiten der Erbschaftsteuer erfahrenen Beraters in Anspruch nehmen und darüber nachdenken (lassen), ob man das Vermächtnis nicht ein paar Wochen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten fällig werden lässt.

Weiter sollten die Ehegatten erwägen, ob sie ihre Kinder durch die Aufnahme so genannter Pflichtteilsstrafklauseln davon abhalten wollen, bereits nach dem Tod des Erstversterbenden ihren gesetzlichen Pflichtteil zu fordern.

Wollen es die Eheleute wechselseitig vermeiden, dass eigenes Vermögen nach dem Tod des Erstversterbenden und nachfolgender Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bei dem neuen Lebenspartner des überlebenden Ehegatten ankommt, so besteht Bedarf für eine so genannte Wiederverheiratungsklausel.

Bei minderjährigen Kindern kann in einem Testament oder Erbvertrag auch ein Vormund für den Fall namentlich bestimmt werden, wenn die elterliche Sorge von keinem der Elternteile mehr ausgeübt werden kann, § 1777 Abs. 3 BGB.

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