Pflichtteil

Wie hoch ist mein Pflichtteil ?

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs orientiert sich an der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser dann zu halbieren. Bei der Ermittlung des Erbteils sind dabei alle potentiellen gesetzlichen Erben mit zu berücksichtigen, auch wenn sie für erbunwürdig erklärt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben sollten. Es werden bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote lediglich die Erben nicht berücksichtigt, die auf ihren Erbteil verzichtet haben.

Mit der so festgestellten Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte dann am Wert des Nachlasses beteiligt. Der Pflichtteilsberechtigte hat demnach lediglich einen Zahlungsanspruch auf eine bestimmte Geldsumme. Er kann hingegen vom Erben keinen bestimmten Nachlassgegenstand herausverlangen, mag dieser auch wertmäßig seinem Pflichtteilsanspruch entsprechen.

Besonderheiten gelten wiederum bei Ehegatten, da hier der Güterstand, in dem die Ehepartner gelebt haben, Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils nimmt. Im Falle der Gütergemeinschaft verbleibt es bei der allgemeinen Regel, wonach der pflichtteilsberechtigte Ehegatte die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält. Bei Gütertrennung variiert die Höhe des gesetzlichen Erbteils und damit auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs abhängig von der Anzahl vorhandener miterbberechtigter Kinder. Neben Erben erster Ordnung (Kinder und Enkel des Erblassers) beträgt der gesetzliche Erbteil im Falle der Gütertrennung je nach Anzahl der miterbberechtigten Kinder von der Hälfte bis einem Viertel des Nachlasses, der Pflichtteilsanspruch beläuft sich damit auf ein Viertel bis ein Achtel des Nachlasswertes. Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) beträgt der Pflichtteilsanspruch ein Viertel des Nachlasswertes.

Haben die Ehegatten hingegen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, wird der Erb- und damit auch der Pflichtteil des Überlebenden durch den zwingend durchzuführenden Zugewinnausgleich beeinflusst. In aller Regel wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht wird.

Es kann sich jedoch in speziellen Fällen lohnen, anstatt dieser pauschalen Abgeltung auf einem Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Grundsätzen zu bestehen. Hier ist zwischen dem sogenannten kleinen und großen Pflichtteil zu unterscheiden. Der überlebende Ehegatte hat hier unter Umständen die Möglichkeit auf die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen Einfluss zu nehmen. Ist der überlebende Ehegatte nämlich entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden, so kann es sich für ihn rechnen, das Erbe auszuschlagen. In diesem Fall erhält er zum einen den sogenannten kleinen Pflichtteil, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, und kann zum anderen den Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen verlangen. Dies kann sich dann positiv auswirken, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen beträchtlichen Vermögenszuwachs erfahren hat. Um hier Einzelheiten abzuklären, ist in jedem Fall ein Fachmann zu konsultieren.

Als weiterer Parameter zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird neben der Pflichtteilsquote der Nachlasswert benötigt. Von dem vorhandenen Nachlass zur Zeit des Erbfalls sind dabei zunächst die sogenannten Erblasserschulden in Abzug zu bringen. Nicht abgezogen werden allerdings etwaige Vermächtnisse und Auflagen. Hat man auf diesem Weg den maßgeblichen Nachlasswert ermittelt, lässt sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs mit Hilfe der Pflichtteilsquote dem Grunde nach errechnen.

Wichtig ist hier aber zu wissen, dass die Höhe des Pflichtteilsanspruchs durch zahlreiche gesetzliche Anrechnungs-, Ausgleichungs- und Ergänzungsvorschriften beeinflusst werden kann. Nur exemplarisch seien hier Bestimmungen aufgezählt, wonach sich ein Pflichtteilsberechtigter Zuwendungen, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, wenn der Erblasser dies im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat.

Pflichtteilserhöhend wirken sich hingegen Schenkungen aus, die der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat. Der Wert dieser Schenkungen ist dem Nachlass im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen. Durch diese gesetzliche Bestimmung sollen die nächsten Angehörigen davor geschützt werden, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen weggibt und damit seine Angehörigen um eine angemessene Beteiligung am Nachlass bringt.

Eine Besonderheit ist hier bei Schenkungen an Ehepartner zu beachten. Die oben erwähnte Zehnjahresfrist beginnt bei Schenkungen an Ehepartner nämlich erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Es kommt also ausdrücklich nicht auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Schenkung an. Vielmehr sind Schenkungen an Ehepartner erst dann im Rahmen der Pflichtteilsermittlung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn seit Auflösung der Ehe - also nach Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten - zehn Jahre vergangen sind.

Ausgenommen von dem vorstehend dargestellten Pflichtteilsergänzungsanspruch sind sogenannte Anstandsschenkungen des Erblassers. Dies sind Schenkungen, durch die, wie es das Gesetz formuliert, einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Wann sich eine Schenkung noch innerhalb dieses Rahmens befindet oder als übermäßige Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst, wird im Streitfall von den Gerichten anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entschieden.