§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte - Höhe des Pflichtteils

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte - Höhe des Pflichtteils

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

Der § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Grundnorm des Pflichtteilsrechts. Der Paragraf legt fest, wer pflichtteilsberechtigt ist und wie hoch der Pflichtteil ist.

Der Pflichtteil greift immer dann ein, wenn ein Erblasser in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag eine pflichtteilsberechtigte Person von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Er soll dem Pflichtteilsberechtigten eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge ist der rechtliche Begriff für Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. Pflichtteilsberechtigt sind dem Grunde nach alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader absteigender Linie verwandt sind, § 1589 BGB.

Entfernter mit dem Erblasser Verwandte werden jedoch durch näher mit dem Erblasser Verwandte vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen, § 2309 BGB. Existiert also ein pflichtteilsberechtigtes Kind, kann das Enkelkind des Erblassers keinen Pflichtteil verlangen.

Auch der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, § 2303 Abs. 2 BGB. Der Hinweis in § 2303 Abs. 2 BGB auf § 1371 BGB nimmt Bezug auf eine Verknüpfung des Pflichtteilsrechts mit dem ehelichen Güterrecht. Wenn Erblasser und Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann der Ehepartner zwischen dem so genannten „großen“ und dem „kleinen“ Pflichtteil wählen.

Schließlich können auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Das Pflichtteilsrecht der Eltern wird jedoch durch die Regelung in § 2309 BGB eingeschränkt. Soweit ein pflichtteilsberechtigtes Kind, ein pflichtteilsberechtigter Enkel oder Urenkel des Erblassers den Pflichtteil verlangen kann, ist ein Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen.

Pflichtteilsberechtigter muss von Erbfolge ausgeschlossen sein

Grundlegende Voraussetzung für das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen ist immer, dass der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat und in diesem letzten Willen einen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Diese Enterbung kann entweder dadurch geschehen, indem der Erblasser in seinem Testament explizit anordnet, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe werden soll oder indem er in seinem Testament andere Personen als Erben benennt und den Pflichtteilsberechtigten schlicht übergeht.

Ohne Enterbung in Testament oder Erbvertrag gibt es grundsätzlich keinen Pflichtteil. Die gesetzliche Erbfolge kann nie zu einem Pflichtteilsrecht führen.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Nach dem Gesetzeswortlaut beträgt der Wert des Pflichtteils „die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“. Um den Pflichtteil berechnen zu können, benötigt man demnach zum einen Angaben zum Wert des gesamten Nachlasses und auf der anderen Seite muss man ermitteln, welcher gesetzliche Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten zustehen würde, wenn der Erblasser kein Testament bzw. keinen Erbvertrag errichtet hätte. An dem kompletten Nachlasswert ist der Pflichtteilsberechtigte dann mit der Quote beteiligt, die der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote entspricht.

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