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Grundlagen zum Pflichtteilsrecht - Wer bekommt den Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil sichert nahen Familienangehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Erblasservermögen
  • Eine Enterbung in Testament oder Erbvertrag führt zum Recht auf den Pflichtteil
  • Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in Extremfällen möglich

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser durch Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge nach seinem Tod ausschließt.

Insoweit ist der Erblasser durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Den nächsten Angehörigen wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers gesichert.

Der im Testament von der Erbfolge ausgeschlossene nächste Angehörige wird zwar nicht Erbe, er erwirbt jedoch einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.

Ausschluss von der Erbfolge ist Voraussetzung für Pflichtteil

Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts ist zunächst, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Der Erblasser muss also in einem Testament oder Erbvertrag angeordnet haben, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht zum Zuge kommen soll. Dies kann der Erblasser direkt in seinem Testament anordnen oder auch konkludent, in dem er eine andere Person zum Erben benennt.

Eltern sowie entferntere Abkömmlinge des Erblassers sind darüber hinaus dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder eine Zuwendung aus dem Nachlass erhält, die seinem Pflichtteil betragsmäßig zumindest entspricht, § 2309 BGB.

Der Gesetzgeber will durch diese Regelung verhindern, dass es zu einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast kommt.

Wie bei der gesetzlichen Erbfolge schließen also auch im Pflichtteilsrecht die näher Verwandten die weiter entfernt Verwandten aus.

Entzug des Pflichtteils nur in den Fällen des § 2333 BGB möglich

Unter gewissen, sehr engen Voraussetzungen ist es auch möglich, den nächsten Verwandten und damit Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil komplett zu entziehen und sie damit zur Gänze zu enterben. Die Einzelheiten bitte ich hier im Kapitel über die Enterbung nachzulesen.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass Pflichtteilsansprüche erst mit dem Ableben des Erblassers und einer damit einhergehenden testamentarisch angeordneten Enterbung ausgelöst werden können. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung des Pflichtteilsanspruchs gibt es grundsätzlich nicht.

Eine ehemals im Gesetz für nichteheliche Kinder vorgesehene Regelung für einen vorzeitigen Erbausgleich gilt seit dem 1.4.1998 - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr.

Die wirtschaftliche Realisierung des Pflichtteilsanspruchs noch zu Lebzeiten des Erblassers setzt daher regelmäßig eine vertragliche Einigung mit dem Erblasser voraus.

In folgenden Fällen besteht kein Pflichtteilsrecht:

  • Verzicht auf Pflichtteil, § 2346 BGB
  • Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge, § 2349 BGB
  • Erbunwürdigkeit, § 2344 BGB
  • Entzug des Pflichtteils, § 2333 BGB
  • Ausschlagung der Erbschaft (es sei denn Ausnahmen nach §§ 1371, 2306 oder 2307 BGB greifen)

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