Erbschaftssteuer
Erbschaftsteuer
Bitte berücksichtigen Sie, dass sich wesentliche Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts zum 01.01.2009 geändert haben. Die in diesem Kapitel angegebenen Steuerfreibeträge und Steuersätze entsprechen nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage. Die ab dem 01.01.2009 geltenden Werte finden sie hier.
Hat man eine größere Erbschaft gemacht oder ist man vom Erblasser mit einem Vermächtnis bedacht worden, so interessiert sich unter Umständen auch das Finanzamt für diesen Vorgang.
Jeder, der aus einer Erbschaft etwas erwirbt, sei es als Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter oder Begünstigter einer Auflage, unterliegt dem Grunde nach der Steuerpflicht nach den Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall. Dabei erfährt das Finanzamt in aller Regel bald von einem möglicherweise erbschaftssteuerauslösenden Sterbefall. Nachlassgerichten und sonstigen Behörden, aber auch Banken und Sparkassen obliegt eine Meldepflicht, sobald ihnen ein Sterbefall bekannt wird.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen. Weiter sind in jedem Fall gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd zu berücksichtigen.
Dank günstigerer Steuersätze und höherer Freibeträge gilt im Grundsatz, dass man verhältnismäßig umso weniger Steuern entrichten muss, je näher man mit dem Erblasser verwandt war.
In die günstigste Steuerklasse I fallen der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, die Enkel und Großenkel sowie die Eltern und Großeltern des Erblassers. Die Steuerklasse II ist für Geschwister, Nichten und Neffen, die Stiefeltern, Schwiegereltern sowie den geschiedenen Ehegatten des Erblassers vorgesehen. Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen, also Cousins und Cousinen, Großnichten und -neffen, sowie für alle nicht verwandten Erwerber.
Der Steuersatz für Personen der Steuerklasse I liegt beispielsweise bei einem steuerpflichtigen Erwerb von bis zu € 52.000 bei 7 %, Personen der Steuerklasse III haben hier 17 % zu entrichten. Diese Werte steigen kontinuierlich mit dem Wert der Erbschaft an. Bei einer Erbschaft von mehr als € 25.565.000 bezahlen Steuerpflichtige der Klasse I dann 30 %, solche der Klasse III 50 % des steuerpflichtigen Erwerbes.
Die jeweiligen Steuersätze können nachfolgender Tabelle entnommen werden:
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Um die Höhe des zu versteuernden Erwerbes zu ermitteln, sind zunächst sämtliche Vermögensgegenstände, die einem zugewandt wurden, zum Todeszeitpunkt zu bewerten. Dies stellt bei vorhandenem Barvermögen grundsätzlich keine Schwierigkeit dar.
Bei Wertpapieren und insbesondere bei Aktien kann die dem Erbschaftsteuerrecht zugrundeliegende sog. Stichtagsregelung jedoch zu höchst unerwünschten Ergebnissen führen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wird nämlich von den Finanzbehörden der Wert des Aktiendepots zum Todestag des Erblassers herangezogen. Tatsächlich können jedoch bis zum Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit der Aktien - etwa wegen einer langwierigen Miterbenauseinandersetzung oder eines komplizierten Erbscheinsverfahrens - Monate vergehen. In dieser Zeit können die Aktien erheblich an Wert verloren haben. Im Extremfall kann dann die steuerliche Belastung, beruhend auf dem Wert des Depots zum Todeszeitpunkt, größer sein als der Wert des Depots am Tag der tatsächlichen Verfügbarkeit. In all diesen Fällen ist dringend zu empfehlen, gegenüber dem Finanzamt auf eine entsprechende Norm in der Abgabenordnung zu verweisen, wonach dann eine niedrigere Steuer festgesetzt werden kann, wenn die Erhebung im konkreten Fall unbillig wäre.
Bebaute Grundstücke werden seit dem bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 nach dem sogenannten Ertragswertverfahren und nicht mehr nach den - unrealistisch niedrigen - Einheitswerten taxiert. Im wesentlichen bedeutet dies, dass sich der erbschaftsteuerliche Wert eines bebauten Grundstücks nach dem tatsächlichen oder möglichen Ertrag des Grundstücks richtet. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach den sog. Bodenrichtwerten, die von den Gutachterausschüßen der Städte und Kreise festgelegt werden. Dieser Bodenrichtwert wird um 20 % ermäßigt und mit der Fläche des unbebauten Grundstücks multipliziert. Sämtliche anderen Gegenstände sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls in Ansatz zu bringen.
Von dem so ermittelten Nachlasswert sind dann zur Ermittlung des der Besteuerung zugrundeliegenden sogenannten Nettowertes des erlangten Vermögens sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Nur soweit bei dem Begünstigten eine tatsächliche Bereicherung vorliegt, soll eine Besteuerung stattfinden. Zu den abzuziehenden Nachlassverbindlichkeiten zählen beispielsweise sämtliche vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie der Erbe übernehmen muss, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen, geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzansprüche Dritter, sowie Kosten der Beerdigung und Grabpflegekosten.
Vor der Besteuerung werden dann noch sogenannte Freibeträge ausgenommen. So verbleibt beispielsweise für den Ehegatten des Erblassers ein Erbe von bis zu € 307.000 komplett steuerfrei. Bei Kindern beträgt der Steuerfreibetrag € 205.000, bei den Eltern des Erblassers € 51.200. Für Personen der Steuerklasse II beträgt der Steuerfreibetrag € 10.300, für solche der Steuerklasse III € 5.200. Nur soweit der Erbe Vermögenswerte über diese Freibeträge hinaus erhält, muss er den Mehrbetrag mit den oben beschriebenen Steuersätzen versteuern.
Wichtig ist hier zu wissen, dass diese Freibeträge alle zehn Jahre genutzt werden können. Nachdem Schenkung- und Erbschaftsteuer nahezu identisch sind, kann man durch das geschickte Ausnutzen von Freibeträgen sein Vermögen möglichst schonend auf die nächste Generation übertragen. Besteht das Bedürfnis, dem eigenen Kind Geldbeträge zuzuwenden, die betragsmäßig über den oben genannten Freibeträgen liegen, kann man über eine Schenkung an den Ehegatten, der den Betrag nachfolgend unter Ausnutzung des eigenen Freibetrages an das gemeinsame Kind weiterverschenkt, die Steuerbelastung gegebenenfalls senken.
Zieht man in Erwägung, durch Schenkungen zu Lebzeiten die Erbschaftssteuer für die Zukunft zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, so soll immer bedacht werden, dass Schenkungen Auswirkungen auf das tägliche Leben haben. Ist ein Vermögenswert
erst einmal durch Schenkung auf einen Dritten übertragen, so kann man diesen Vorgang grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen, auch wenn sich möglicherweise mit der Schenkung verbundene Erwartungen nicht erfüllen. So soll es beispielsweise bereits vorgekommen sein, dass Eltern nach der schenkweisen Übertragung einer Wohnimmobilie an den eigenen Sohn mit gleichzeitiger Vereinbarung eines lebzeitigen Wohnrechtes in dem Anwesen zu Gunsten der Eltern anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen mussten, um den Eltern die Mitbenutzung des Gartens oder eine dauernde Versorgung mit Strom sicherzustellen. Auch wird von Fällen berichtet, in denen nicht unerhebliches Geld- und Aktienvermögen zum Zweck der Steuerersparnis zu Lebzeiten auf die eigene Tochter übertragen wurde
und sich dieses Vermögen nach Auftauchen eines neuen Lebensgefährten rapide verringerte.
Bei lebzeitigen Schenkungen sollte der Fokus daher nie alleine auf der Steuerersparnis liegen.
Bei geplanten Schenkungen an entferntere Verwandte, für die nur geringere Freibeträge vorgesehen sind, kann man darüber nachdenken, diese Freibeträge durch eine Adoption des Schenkungsempfängers zu erhöhen. Nachdem durch eine Adoption jedoch eine Vielzahl von Rechtsfolgen ausgelöst werden, sollte ein solcher Schritt wohl überlegt sein und zwingend vorab eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen.
Weiter kann es bei der vorzeitigen Übertragung von Immobilien je nach Einkommen und Steuerbelastung erwägenswert sein, eine Leibrente oder einen Nießbrauch zugunsten der übertragenden Eltern zu vereinbaren.
Daneben gibt es noch zahlreiche weitere gesetzliche Steuerbefreiungen, die vom Erben unter Umständen in Anspruch genommen werden können. So steht dem überlebenden Ehegatten im Todesfall beispielsweise ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von € 256.000 zu. Kinder können diesen Versorgungsfreibetrag gestaffelt nach dem Alter mit Beträgen zwischen € 52.000 (bei einem Lebensalter bis zu fünf Jahren) und € 10.300 (von der Vollendung des 20. bis 27. Lebensjahres) in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von sog. sachlichen Steuerbefreiungen. So sind beispielsweise der Hausrat (der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung durch Personen der Steuerklasse I bis zu einem Wert von € 41.000 ist steuerfrei) oder persönliche Gegenstände des Erblassers je nach Steuerklasse des Erben bis zu einer gewissen Grenze von der Besteuerung ausgenommen. Für Einzelheiten sollte hier aber fachkundiger Rat eingeholt werden.
Grundsätzlich ist bei Fragen der Erbschaftsteuer zu beachten, dass zentrale Vorschriften des derzeit geltenden Erbschaftsteuer- bzw. Bewertungsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 07.11.2006 für verfassungswidrig erklärt wurden.
Auslöser der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtes war ein Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH), des obersten deutschen Steuergerichtes, aus dem Mai 2002. In diesem Beschluss wurden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geäußert. Insbesondere monierte der BFH die systemwidrige Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensarten. So seien vor allem die niedrige Bewertung von Betriebsvermögen, Grundstücken und Firmenanteilen gegenüber der Bewertung von Kapitalvermögen nach Auffassung des BFH nicht mit dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs.1 GG zu vereinbaren. Der BFH bemängelte, dass das Gesetz zwar einerseits einen einheitlichen Steuertarif für alle Erbschaftsfälle vorsieht, auf der Ebene der zugrundzulegenden Werte jedoch je nach übertragenem Vermögensgegenstand ohne sachlichen Grund zum Teil erheblich differenziert.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich nunmehr erwartungsgemäß den vom Bundesfinanzhof geäußerten Bedenken angeschlossen. Die durch das Erbschaftsteuergesetz angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen sei deswegen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, weil die Steuererhebung an Werte anknüpft, deren "Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen den Anforderungen des Gleichheitssatzes" in der Verfassung nicht genügt.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, diese Ungleichbehandlung spätestens bis zum 31.12.2008 abzustellen und eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts das bisher geltende Recht weiter anwendbar.
Wenngleich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung grundsätzlich keine höhere, sondern nur eine gerechtere Besteuerung gefordert hat, ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber auf die Entscheidung mit einer Anhebung der Steuerwerte auf Grundbesitz, Betriebs-, land- und forstwirtschaftliches sowie sonstiges bisher privilegiertes Vermögen reagieren wird. Ob dieser steuererhöhende Effekt dann möglicherweise durch eine Anhebung der Freibeträge oder gar Senkung der Steuersätze kompensiert wird, bleibt abzuwarten.
Mr. Wong