Erbschaft

Der Nachlass - Welche Vermögenswerte werden vererbt?

§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als ganzes auf den oder die Erben übergeht. Im Wege der Universalsukzession tritt der Erbe mithin in sämtliche Rechtsverhältnisse ein, die der Erblasser zu Lebzeiten selber begründet hatte.

Rechte, aber auch Pflichten, des Erblassers gehen mit Tod des Erblassers auf seinen Erben über. Zu dem "Vermögen", das man erbt, können rechtstechnisch also auch Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers gehören. Soweit letztere das positive Vermögen übersteigen, tut man gut daran, das Erbe auszuschlagen.

Überwiegen jedoch bei einer Erbschaft die positiven Momente, so kann sich der Erbe darauf einrichten, folgende Vermögensrechte zukünftig sein Eigen nennen zu können:

Zunächst geht das Eigentum des Erblassers in der Sekunde des Todes auf den Erben über. Soweit der Erblasser Miteigentümer einer beweglichen Sache oder einer Immobilie war, wird selbstverständlich auch nur dieser Miteigentumsanteil auf den Erben weitergeleitet.

Soweit der Erblasser nur Besitzer (nicht Eigentümer) einer Sache war, tritt der Erbe auch in diese Besitzposition ein. Der Besitz an sich ist ebenfalls vererblich.

Soweit der Erblasser so genannte schuldrechtliche Rechtspositionen, zum Beispiel Forderungsrechte aus einem Vertrag, begründet hatte, tritt der Erbe kraft Erbfolge in dieses Vertragsverhältnis ein. Der Kaufvertrag für einen italienischen Sportwagen bindet demnach den Erben ebenso, wie, häufiger anzutreffen, ein vom Erben für eine Wohnung abgeschlossener Mietvertrag.

Ist der verstorbene Erblasser vor seinem Tod von einem Dritten mit der Besorgung eines Geschäftes beauftragt worden, so erlischt dieser Auftrag allerdings im Zweifel mit dem Tod des beauftragten Erblassers, § 673 BGB. Dies gilt ebenso für Vollmachten, die dem Erblasser vor seinem Tod erteilt worden sind.

Ebenso gehen Bankkonten mit Erbfall auf den Erben über. Der Erbe kann also gegenüber der Bank sowohl einen Anspruch auf Auszahlung von Guthabensbeträgen geltend machen als auch hat der Erbe Anspruch gegenüber der Bank auf Erteilung von Auskunft in Bezug auf das Konto. Der Erblasser hat allerdings die Möglichkeit, Bankkonten dem Nachlass zu entziehen: Soweit der Erblasser zu Lebzeiten bestimmt hat, dass ein Guthaben durch einen so genannten Vertrag zugunsten Dritter, der mit der Bank abzuschließen ist, direkt auf eine bestimmte Person übergehen soll, fällt die Einlageforderung nicht in den Nachlass.

Urheberrechte, die beim Erblasser angesiedelt waren, fallen ebenso in den Nachlass wie sonstige gewerbliche Schutzrechte wie beispielsweise Patente oder Markenrechte.

Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören dem Grunde nach ebenso zum Nachlass. Eine Ausnahme gilt hier, wenn der Erblasser zu Lebzeiten gegenüber der Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten für den Todesfall bestimmt hat.

Weiter kann der Erbe nach Erbfall auch so genannte Gestaltungsrechte, die vor seinem Tod dem Erblasser zustanden, geltend machen. Hierzu zählen beispielsweise noch beim Erblasser entstandene Rücktritts-, Wandlungs- oder Anfechtungsrechte. Hat der Erblasser beispielsweise noch zu Lebzeiten einen Vertrag abgeschlossen, zu dem er durch eine Täuschung veranlasst worden ist, dann kann der Erbe dieses Rechtsgeschäft im Wege der Anfechtung aus der Welt schaffen.

Voraussetzung für eine Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Nachlass ist selbstverständlich, dass der Erblasser selber zum Zeitpunkt des Erbfalls Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über diesen Vermögensgegenstand war. Existiert der Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr oder hat ihn der Erblasser noch zu Lebzeiten veräußert oder sonstwie über ihn verfügt, dann kann man diesen Vermögensgegenstand auch nicht mehr erben. Der Erblasser kann nicht ihm fremde Gegenstände vererben.

Wenn einem Vermögensgegenstände "vererbt" werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls gar nicht zum Nachlass gehören, kann man allenfalls noch prüfen, ob mit der "Erbeinsetzung" nicht tatsächlich rechtlich eine Anordnung eines so genannten Verschaffungsvermächtnisses verbunden ist. In diesem Fall hat man als Vermächtnisnehmer (und nicht als Erbe) einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Verschaffung eines Gegenstandes, auch wenn dieser nicht zum Nachlass gehört.

Rechtlich umstritten ist schließlich die Frage, ob der Leichnam des verstorbenen Erblassers zum Nachlass gehört. Von der herrschenden Meinung wird dies abgelehnt. Das Schicksal des Leichnams wird vielmehr in erster Linie davon bestimmt, was der Erblasser noch zu Lebzeiten in Fragen der so genannten Totenfürsorge bestimmt hat. In Ermangelung einer Bestimmung durch den Erblasser selber haben die nächsten Angehörigen das Recht, aber auch die Pflicht, Fragen der Totenfürsorge zu klären.

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