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Für Eheleute und Lebenspartner: Das gemeinschaftliche Testament mit Bindungswirkung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eheleute können sich auch im Hinblick auf ihre Erbfolge aneinander binden
  • Gemeinsames Testament kann auch handschriftlich von nur einem Ehepartner aufgesetzt werden
  • Bei gewünschter Bindungswirkung sollte dies im Testament deutlich angegeben werden

Ehegatten – und eingetragene Lebenspartner – können ein gemeinschaftliches Testament errichten.

Ein gemeinschaftliches Testament kann sowohl als so genanntes eigenhändiges oder aber auch als öffentliches Testament zur Niederschrift vor einem Notar errichtet werden.

Neben Formerleichterungen bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament zeichnet sich das von Eheleuten gemeinsam errichtete Testament vor allem dadurch aus, dass die Eheleute, soweit sie dies wünschen, eine Bindungswirkung insbesondere hinsichtlich so genannter wechselbezüglicher Verfügungen herstellen können.

Ein gemeinsames Testament kann eigenhändig und ohne Notar errichtet werden

Diese Bindungswirkung ist zwar nicht so stark ausgeprägt wie beim Erbvertrag, sie führt aber zur Unwirksamkeit der eigenen Verfügung, soweit der andere Ehegatte zu Lebzeiten seine Verfügung widerruft.

Im Einzelnen:

Soweit die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament in eigenhändiger Form errichten wollen, bietet § 2267 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hierfür Formerleichterungen an.

Anders als beim eigenhändigen Testament einer Einzelperson reicht es nämlich beim gemeinschaftlichen Testament aus, wenn das Testament von einem der beiden Ehegatten zur Gänze handschriftlich verfasst und unterschrieben wird und der andere Ehegatte die so errichtete letztwillige Verfügung lediglich mit unterzeichnet.

Der mit unterzeichnende Ehepartner soll dabei Zeit und Ort angeben, an dem er seine Unterschrift geleistet hat.

Bei der inhaltlichen Gestaltung ihres Testaments sind die Eheleute frei

Hinsichtlich des Inhalts des gemeinschaftlichen Testaments sind die Eheleute ebenso frei, wie sie es bei der Abfassung eines Einzeltestaments wären.

Sie können demnach auch in dem gemeinschaftlichen Testament beliebige Erbeinsetzungen vornehmen, ein Vermächtnis aussetzen, nahe Angehörige enterben, Teilungsanordnungen bestimmen, dem Erben Bedingungen für den Fall der Annahme der Erbschaft stellen oder dem Erben Auflagen machen.

Der Regelfall bei einem gemeinschaftlichen Testament sieht jedoch vor, dass sich die Ehepartner gegenseitig bedenken, im Allgemeinen gegenseitig als Erben einsetzen.

Eheleute testieren nicht ohne Grund gemeinsam

Im Normalfall findet diese gegenseitige Erbeinsetzung aber in der Erwartung statt, dass die wechselseitige Erbeinsetzung auch auf Dauer Bestand hat und es sich nicht einer der Ehepartner zeitlich nach der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments plötzlich anders überlegt und in einer neuen und abweichenden Verfügung beispielsweise seine Freundin oder ein Kind als Erben einsetzt.

Für bestimmte, so genannte wechselbezügliche Verfügungen sieht das Gesetz vor diesem Hintergrund eine größere Bindungswirkung an das in dem gemeinschaftlichen Testament Niedergelegte vor.

Wechselbezügliche Verfügungen von Eheleuten können nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht mehr ohne weiteres widerrufen oder sonst wie unwirksam gemacht werden. Beide Eheleute genießen sozusagen Vertrauensschutz in den Bestand einer wechselbezüglichen Verfügung.

Welche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich ist, wird von den Gerichten im Streitfall durch Auslegung ermittelt. Das Gesetz definiert die Wechselbezüglichkeit in § 2270 Abs. 1 BGB wie folgt:

Wann ist eine Verfügung wechselbezüglich und bindend?

Wechselbezüglich ist eine Verfügung dann, wenn anzunehmen ist, „dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde“. Wechselbezüglich können dabei grundsätzlich nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen sein.

Den Eheleuten steht es grundsätzlich frei, Verfügungen als wechselbezüglich festzulegen.

Klarheit kann beispielsweise durch folgende Formulierung geschaffen werden:

„Die von uns in diesem gemeinschaftlichen Testament für den ersten und zweiten Erbfall angeordneten Verfügungen sollen wechselbezüglich sein.“

Wechselbezüglichkeit wird vom Gesetz vermutet, wenn sich die Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig bedenken, § 2270 Abs. 2 BGB.

Ist die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung durch ausdrückliche Bezeichnung im Testament oder durch Auslegung ermittelt, dann genießt diese Verfügung erhöhten Bestandsschutz.

Haben sich beispielsweise die Eheleute durch wechselbezügliche Verfügung gegenseitig zum Erben eingesetzt, dann führt der Widerruf einer Erbeinsetzung durch einen der Ehepartner unweigerlich auch zur Unwirksamkeit seiner Erbeinsetzung durch den anderen. Die Verfügungen „stehen und fallen“ miteinander.

Widerruf einer bindenden Verfügung bedarf der notariellen Beurkundung

Damit ein eventueller Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung auch nicht im Geheimen vollzogen werden kann, ordnet § 2271 Abs. 1 BGB an, dass der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung der notariellen Beurkundung bedarf.

Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn der von dem Widerruf betroffene Ehegatte bei der Beurkundung anwesend war oder wenn ihm bei Abwesenheit eine Ausfertigung der notariellen Urkunde zugeht.

Nach dem Tod eines Ehegatten erlischt für den Überlebenden grundsätzlich das Recht zum Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung.

Der Überlebende kann sich die Option, seine Verfügung zu widerrufen, lediglich dadurch erhalten, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt, § 2271 Abs. 2 BGB.

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