Muss die Erbschaftsteuer sofort bezahlt oder kann die Steuer vom Finanzamt gestundet werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenngleich nächste Verwandte und Ehepartner im deutschen Erbschaftsteuerrecht mit durchaus ansehnlichen Freibeträgen ausgestattet sind, kann eine Erbschaft den betroffenen Erben trotzdem finanziell in Schwierigkeiten bringen. Dies ist insbesondere dann vorstellbar, wenn die Erbschaft in wesentlichem aus Vermögenswerten besteht, an deren Erhalt der Erbe ein hohes Interesse hat und die ganz oder zum Teil veräußert werden müssten, um die auf diese Vermögenswerte entfallende Erbschaftsteuer entrichten zu können.

Das Steuerrecht bietet für solche Zwangssituationen eine Lösung. Die Erben von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und unter bestimmten Umständen auch zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen oder Häuser können beim Finanzamt eine Stundung der Erbschaftsteuer für diese Vermögenswerte beantragen, § 28 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz).

Bei geerbtem Betriebs- oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ist dem Erwerber die Steuer auf Antrag bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren zu stunden, wenn dies zum Erhalt des Betriebs notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Erwerber die Steuer nur aus Mitteln des Betriebes aufbringen könnte. Hat der Erwerber vom Erblasser über das Betriebsvermögen hinaus andere Vermögenswerte erhalten, mit denen er die Steuer begleichen könnte, fällt eine Stundung der Erbschaftsteuer aus. Die Stundung kommt weiter nur dann in Betracht, wenn eine sofortige Zahlung der Erbschaftsteuer für den betroffenen Betrieb existenzgefährdend wäre.

Eine Stundung der Erbschaftsteuer kommt weiter dann in Betracht, wenn zum steuerpflichtigen Erwerb ein Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet ist, oder ein Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. eine Eigentumswohnung gehört, die der Erbe selber zu Wohnzwecken nutzt. Wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer die auf diese Immobilien entfallende Erbschaftsteuer nur dadurch aufbringen kann, indem er die Immobilien veräußert, dann ist ihm auf Antrag eine Steuerstundung zu gewähren.

Auf die nach § 28 ErbStG gestundete Steuer hat der Betroffene keine Zinsen zu entrichten.

Neben dem § 28 ErbStG, der unter den vorstehend beschriebenen Umständen dem Betroffenen einen Rechtsanspruch auf eine Steuerstundung verschafft, gibt es noch eine weitere Norm im Steuerrecht, nach der eine Stundung gewährt werden kann.

Nach § 222 AO (Abgabenordnung) kann das Finanzamt Steuern ganz oder auch nur teilweise stunden, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § 222 AO gibt dem Steuerschuldner aber im Gegensatz zu § 28 ErbStG keinen Rechtsanspruch auf eine Stundung, sondern stellt die Entscheidung, ob eine Steuerstundung gewährt wird, in das Ermessen der Steuerbehörde.

Ob und wann eine „erhebliche Härte“ für den Steuerschuldner vorliegt, wird von der Finanzbehörde in jedem Einzelfall nach Abwägung der Interessen des Fiskus an einer gleichmäßigen und vollständigen Steuererhebung und den Interessen des betroffenen Steuerbürgers an einem Herausschieben der Fälligkeit der Steuer entschieden (BVerfGE 29, 57 [68]).

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