Wann verjährt die Erbschaftsteuer?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Erhebung der Erbschaftsteuer durch den Fiskus ist durch weit reichende Mitteilungspflichten aller Beteiligter sorgfältig abgesichert. Ein Sterbefall und dessen nähren Umstände bleiben dem Finanzamt in aller Regel nicht verborgen. Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Erbschaftsteuer erhält der Staat dabei nicht alleine aus der von den Beteiligten abzugebenden Erbschaftsteuererklärung, sondern der Fiskus hat insbesondere auch Banken und Sparkassen dazu verpflichtet, in einem Sterbefall die Konten- und Depotstände selbstständig gegenüber den Finanzbehörden zu offenbaren.

Die Erhebung der Erbschaftsteuer ist vor diesem Hintergrund weitgehend sichergestellt.

Trotzdem bleiben natürlich, wie in jedem System, Lücken. Wenn ein Erbe als Steuerschuldner nicht mit offenen Karten spielen will, hat er hierzu natürlich auch bei der Erbschaftsteuer Möglichkeiten.

So ist das Finanzamt in Bezug auf den privaten Nachlass des Erblassers darauf angewiesen, dass der steuerpflichtige Erbe sämtliche im Nachlass befindlichen Wertgegenstände vollständig und wahrheitsgemäß in seiner Steuererklärung angibt. Weiter hat das Finanzamt trotz der Auskunftspflicht der Banken im Erbfall kaum Möglichkeiten, den Inhalt eines Schließfachs, das der Erblasser bei einer Bank angemietet hatte, zu verifizieren. Eine Bank teilt dem Fiskus im Erbfall hierzu allenfalls den Versicherungswert dieses Schließfaches mit. Was sich allerdings konkret in dem Fach befunden hat, weiß weder die Bank noch das Finanzamt, sondern alleine der Erbe, der das Fach nach Eintritt des Erbfalls als neuer Eigentümer übernimmt.

In Anbetracht solcher Unschärfen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist es nicht weiter verwunderlich, dass eine gewisse Anzahl von Erbschaftsteuerbescheiden unrichtig sind, da das Finanzamt von unzutreffenden, da zu niedrigen, Nachlasswerten ausgegangen sind.

Neben strafrechtlichen Konsequenzen interessieren sich beteiligte Erben in solchen Fällen vor allem für die Frage, wann denn der Steueranspruch des Staates verjährt, also nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Der Beginn der Festsetzungsfrist

Die Frage, wann ein Erbe als Steuerpflichtiger steuerrechtlich das rettende Ufer erricht hat, bestimmt sich nach den §§ 169 ff. AO (Abgabenordnung). Dort ist die so genannte Festsetzungsverjährung geregelt. Die Festsetzungsverjährung bestimmt, wann eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung durch den Fiskus nicht mehr zulässig sind, weil die so genannte Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Für die Erbschaftsteuer gilt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO grundsätzlich eine Festsetzungsfrist von vier Jahren. Diese Frist beginnt nach § 170 Abs. 2 AO beginnt diese Frist aber nicht mit dem Jahr, in dem der Erbfall stattgefunden hat, sondern in dem Jahr, in dem die Erbschaftsteuererklärung, oder die Anzeige des Erbfalls beim Finanzamt eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Für die Erbschaftsteuer gilt weiter die Sondervorschrift, dass die Festsetzungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat, zu laufen beginnt. Hat man als Erbe also erst zum Beispiel erst ein Jahrzehnt nach Eintritt des Erbfalls von dem Anfall der Erbschaft erfahren, dann beginnt der Lauf der vierjährigen Festsetzungsfrist auch erst in diesem Jahr. In diesem Beispielsfall wäre auch noch bis zu 14 Jahre nach dem Erbfall der Erlass und die Durchsetzung eines Erbschaftsteuerbescheides möglich.

Die Verlängerung der Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung

Ein Erbe, der es mit seinen Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt nicht allzu genau nimmt, hat aber nicht nur mit dem Umstand zu kämpfen, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 AO gegebenenfalls nicht mit dem Erbfall, sondern zeitlich später zu laufen beginnt.

Wesentlich gravierender für den unehrlichen Erben ist, dass sich die Festsetzungsfrist verlängert, wenn der Erbe für die Besteuerung wichtige Informationen zurückhält.

So verlängert sich die Festsetzungsfrist bei einer so genannten leichtfertigen Verkürzung der Steuer von vier auf fünf Jahre. Liegt der Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung vor, dann verlängert sich die Festsetzungsfrist von vier auf zehn Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO.

Wann eine nur leichtfertige Verkürzung der Steuer bzw. eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann man in den §§ 370 bzw. 378 AO nachlesen.

Wenn man vorsätzlich handelt, also weiß, was man tut und dies auch will, ist der Tatbestand des § 370 AO der Steuerhinterziehung einschlägig. Wenn ein Steuerpflichtiger bei Wahrnehmung seiner Erbschaftsteuerangelegenheiten lediglich „leichtfertig“, also ohne Vorsatz, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, dann ist der § 378 AO relevant.

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