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Was kann man gegen den Pflichtteil geltend machen? Kann man den Pflichtteil entziehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsunwürdigkeit führt zum Verlust des Pflichtteils
  • Der Entzug des Pflichtteils muss im letzten Willen angordnet und begründet werden
  • Der Verzicht auf den Pflichtteil muss vor einem Notar erklärt werden

Der Pflichtteil ist ein in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierter Anspruch für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

Diese Mindestbeteiligung steht den Pflichtteilsberechtigten regelmäßig unabhängig von der Frage zu, ob der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten an seinem Nachlass beteiligen will oder nicht.

Selbst wenn sich der Erblasser mit seinem Kind bereits vor Jahren nachhaltig überworfen hat oder es mit seiner Ehefrau schon seit Monaten keinen Kontakt mehr gegeben hat, kommt der Erblasser in aller Regel nicht daran vorbei, die ungeliebten Verwandten bzw. die Ehefrau in Form des Pflichtteilsrechtes an seiner Erbschaft zu beteiligen.

Natürlich gibt es auch beim Pflichtteil keine Regel ohne Ausnahme. In besonderen Fällen gestattet das Gesetz dem Erblasser, einen Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen zu lassen. Diese Ausnahmefälle sind allerdings sämtlich im Gesetz definiert. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit, einem Pflichtteilsanspruch zu entgehen.

Pflichtteilsunwürdigkeit führt zu Verlust des Pflichtteils

Nach § 2345 Abs. 2 BGB kann die Unwürdigkeit eines an sich Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden. Man ist dann unwürdig einen Pflichtteil zu erhalten, wenn man sich einer Verfehlung nach § 2339 BGB schuldig gemacht hat. Hier geht es vor allem um gegen den Erblasser gerichtete Straftaten.

Die Unwürdigkeit kann nach dem Tod des Erblassers von jedermann geltend gemacht werden, der von dem Wegfall des Pflichtteilsberechtigten profitieren würde. In Frage kommen hier in erster Linie die Erben oder andere, weiter entfernte, Pflichtteilsberechtigte.

Die Pflichtteilsunwürdigkeit wird durch formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Pflichtteilsgläubiger geltend gemacht.

Entziehung des Pflichtteils muss im Testament angeordnet werden

Der Erblasser selber kann einem an sich Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament oder in seinem Erbvertrag den Pflichtteil entziehen, wenn auch nur einer der Entziehungsgründe in § 2333 BGB vorliegt. Auch hier sind wieder nur schwerwiegende Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten einschlägig.

So kann der Pflichtteil zum Beispiel entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder er sich sonst einer erheblichen Straftat (mit der Folge einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe) schuldig gemacht hat.

Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils muss vom Erblasser in seinem letzten Willen angeführt sein und er darf dem Pflichtteilsberechtigten sein Verhalten auch nicht verziehen haben, § 2337 BGB.

Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Nicht ganz ausschließen, aber doch wesentlich beschränken kann der Erblasser den Pflichtteil eines Abkömmlings (Kind, Enkel, Urenkel) wenn dieser durch seinen Lebenswandel nachhaltig unter Beweis gestellt hat, dass er mit Geld nicht umgehen kann, § 2338 BGB.

Die entscheidenden Merkmale, die für eine Pflichtteilsbeschränkung vorliegen müssen, heißen „Verschwendung“ und/oder „Überschuldung“.

Eine Pflichtteilsbeschränkung kann insbesondere durch die Anordnung einer Nacherbschaft oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers herbeigeführt werden.

Notarieller Verzicht auf den Pflichtteil

Ein Pflichtteil ist schließlich dann hinfällig, wenn der Pflichtteilsberechtigte wirksam auf den Pflichtteil verzichtet hat.

Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wird zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem abgeschlossen und bedarf vor dem Erbfall zwingend der notariellen Beurkundung, § 2346 Abs. 2 BGB. Ein Vertrag, der diese Form nicht beachtet, ist unwirksam.

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