§ 2337 BGB - Verzeihung

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2337 BGB - Verzeihung

Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Durch den Entzug des Pflichtteils soll dem Erblasser die Möglichkeit geben werden, einen nahen Angehörigen bzw. seinen Ehepartner im Erbfall zur Gänze von seinem Vermögen fern zu halten, wenn der Pflichtteilsberechtigte unzumutbar und schwer in Rechte und Interessen des Erblassers eingegriffen hat.

Durch den Entzug des Pflichtteils bringt der Erblasser zum Ausdruck, dass er das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten missbilligt und nicht wünscht, dass der Pflichtteilsberechtigte in irgendeiner Form am Nachlass beteiligt wird.

Diese Motivation und Rechtfertigung für einen Pflichtteilsentzug wird allerdings hinfällig, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten sein Verhalten verziehen und sich mit ihm gleichsam versöhnt hat.

Eine solche Verzeihung bedarf keiner bestimmten Form. Entscheidend ist, dass man aus dem Verhalten des Erblassers den Rückschluss ziehen kann, dass er dem Pflichtteilsberechtigten sein Verhalten verziehen hat.

Liegt eine Verzeihung in diesem Sinne vor, wird eine in einem Testament angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam. Für die Zukunft ist es dem Erblasser nach erfolgter Verzeihung verwehrt, einen Pflichtteilsentzug auf den verziehenen Sachverhalt zu stützen.

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