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§ 2338 BGB - Pflichtteilsbeschränkung

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2338 BGB - Pflichtteilsbeschränkung

(1) Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

Gegen den Pflichtteil kann der Erblasser im Regefall nichts ausrichten. Wenn die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht vorliegen, kann der Erblasser im Normalfall nicht verhindern, dass ein naher Angehöriger bzw. der Ehepartner an seinem Nachlass zu beteiligen sind.

§ 2338 BGB gibt dem Erblasser bei pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen für einen bestimmten Fall aber die Möglichkeit an die Hand, ein bestehendes Pflichtteilsrecht zu beschränken.

Wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling nämlich zur Verschwendung neigt oder überschuldet ist, dann kann der Erblasser durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament dafür sorgen, dass der Pflichtteilsberechtigte zumindest nicht vollkommen schrankenlos über den Pflichtteil verfügen kann.

Die Beschränkung des Abkömmlings kann zum einen dadurch ausgelöst werden, in dem er die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten als Nacherben benennt. Der pflichtteilsberechtigte Abkömmling selber hat dann hinsichtlich seines Pflichtteils lediglich die Stellung eines Vorerben und ist damit Beschränkungen in Bezug auf seine Verfügungsmacht unterworfen.

Weiter kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker benennen, der für die komplette Lebenszeit des Pflichtteilsberechtigten die Verwaltung der Pflichtteilmittel übernimmt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht in diesem Fall lediglich das zu, was aus den Pflichtteilmitteln als Ertrag erzielt wird.

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