In sechs Schritten zum Pflichtteilsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt?
  • Nachlasswert und Pflichtteilsquote als Grundlagen des Anspruchs
  • Muss der Pflichtteil wegen Schenkungen des Erblassers ergänzt werden?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag einen Abkömmling, seinen Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner oder seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteilsanspruch garantiert selbst gegen den erklärten Willen des Erblassers diesem Personenkreis eine Teilhabe am Nachlass.

Der Pflichtteil ist auf Geld gerichtet und besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten.

Ein Entzug des Pflichtteils ist nur in extremen in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abschließend aufgezählten Fällen möglich. Nur wenn die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen, ist der vollkommene Ausschluss von nahen Angehörigen bzw. dem Ehegatten in Testament oder Erbvertrag möglich.

Erster Schritt: Ist man überhaupt pflichtteilsberechtigt?

Bevor man sich mit den Einzelheiten des Pflichtteilanspruchs beschäftigt, muss man sich der Frage widmen, ob man überhaupt pflichtteilsberechtigt ist.

Den Pflichtteil können ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), sein Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers fordern. Eltern und weiter entferntere Abkömmlinge können in der Praxis nur in seltenen Fällen den Pflichtteil fordern, da § 2309 BGB hier die Pflichtteilsberechtigung einschränkt.

Weiter setzt ein Pflichtteilsanspruch zwingend voraus, dass Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Ohne eine entsprechende Anordnung in Testament oder Erbvertrag kann ein Pflichtteilsrecht nicht entstehen.

Ein Pflichtteilsrecht kann weiter dem Grunde nach nicht entstehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte im Vorfeld durch notarielle Erklärung auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

Zweiter Schritt: Die Pflichtteilsquote ermitteln

Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden, dann besteht sein Anspruch in der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte muss also für einen Augenblick das vom Erblasser erstellte Testament ausblenden und ermitteln, mit welcher Erbquote er nach den §§ 1924 ff. BGB an der Erbschaft zu beteiligen wäre. Diese so ermittelte Quote ist dann zu halbieren, um die so genannte Pflichtteilsquote zu erhalten.

Dritter Schritt: Den Nachlasswert feststellen

Der Pflichtteil besteht nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB „in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“. Nachdem der Pflichtteilsberechtigte in Schritt 2 seine Pflichtteilsquote ermittelt hat, muss er den Gesamtwert des Nachlasses feststellen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können.

Damit der Pflichtteilsberechtigte hier belastbare Fakten über den Wert des Nachlasses bekommt, stellt ihm das Gesetz in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch zur Verfügung. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Anfrage hin sowohl mitteilen, woraus der Nachlass im Einzelnen besteht als auch muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten den Wert des Nachlasses als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs mitteilen.

Hat der Pflichtteilsberechtigte nach Schritt 2 und 3 alle relevanten Fakten gesammelt, kann er den Erben dem Grunde nach mit einer bezifferten Pflichtteilsforderung konfrontieren.

Vierter Schritt: Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen des Erblassers?

Der Pflichtteilsanspruch steht unter besonderem Schutz des Gesetzes. Der Pflichtteilsberechtigte soll eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten und der Erblasser soll – bis auf die Fälle des § 2333 BGB – keine Möglichkeit haben, diese gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen.

Die wichtigste Norm in diesem Zusammenhang ist der § 2325 BGB. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass nicht nur, wie in Schritt 3 beschrieben, der tatsächliche Nachlasswert der Berechnung des Pflichtteilanspruchs zugrunde gelegt wird, sondern unter Umständen ist dem zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Vermögen nach § 2325 BGB weiterer, so genannter fiktiver, Nachlass hinzuzurechnen.

Immer dann, wenn der Erblasser während der letzten zehn Jahre vor Eintritt des Erbfalls einem Dritten ein Geschenk gemacht hat, ist der Wert dieses Geschenkes nach den in § 2325 BGB festgelegten Regeln dem Nachlass hinzuzurechnen und erhöht auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch.

Je länger die vom Erblasser vorgenommene Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Betrag, der dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet wird, bis eine Hinzurechnung nach einem Zeitraum von 10 Jahren zwischen Schenkung und Erbfall ganz ausscheidet.

§ 2325 BGB soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen noch zu Lebzeiten mit dem Ziel verschenkt, den Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich zu entwerten.

Hat der Pflichtteilsberechtigte selber vom Erblasser ein Geschenk erhalten, so ist dieses ebenfalls auf den geltend gemachten Ergänzungsanspruch anzurechnen, § 2327 BGB. Diese so genannten Eigengeschenke sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre liegen. Für Eigengeschenke gilt die zeitliche Befristung des § 2325 Abs. 3 BGB nicht.

Fünfter Schritt: Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil?

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung naher Angehöriger oder des Ehegatten am Nachlass und Vermögen des Erblassers gewährleisten.

Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten aber noch zu Lebzeiten Vermögenswerte mit der Bestimmung hat zukommen lassen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendungen dereinst auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, dann respektiert die Rechtsordnung dies. Nach § 2315 BGB besteht für solche lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten eine Anrechnungspflicht.

Der Pflichtteil ist in diesem Fall gleichsam vorgezogen vom Erblasser gewährt worden. Der Pflichtteilsanspruch wird im Falle anrechnungspflichtiger Zuwendungen wertmäßig gemindert und kann im Einzelfall – abhängig von der Höhe der Zuwendung – auch ganz erlöschen.

Sechster Schritt: Ausgleichung unter Abkömmlingen zu berücksichtigen?

Der Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) kann schließlich der Höhe nach durch die Vorschrift des § 2316 BGB beeinflusst werden.

Je nachdem, ob der Pflichtteilsberechtigte ausgleichungspflichtige Zuwendungen und Leistungen im Sinne von § 2050, 2057a BGB erhalten oder dem Erblasser gewährt hat, kann sich sein Pflichtteilsanspruch nach oben oder unten verändern.

Eine Ausgleichung nach § 2316 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn mindestens zwei Abkömmlinge an der Erbfolge beteiligt sind.

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