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Der Zeitpunkt der Testamentserrichtung – Das zeitlich spätere Testament macht das zeitlich frühere Testament unwirksam

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • War der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments testierfähig?
  • Mehrere Testamente liegen vor - Welches gilt?
  • Datierung des Testaments ist für Wirksamkeit des letzen Willens nicht erforderlich

Nicht ohne Grund verlangt § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) von demjenigen, der ein Testament errichten will, dass er in seinem letzten Willen angeben möge, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) er das Testament verfasst hat.

Nur wenn man das Entstehungsdatum des Testaments kennt, lässt sich beispielsweise rechtssicher beurteilen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war oder sich bereits im Zustand der Testierunfähigkeit befunden hat.

Das Datum auf dem Testament kann eine wichtige Rolle spielen

Eine wichtige Rolle spielt das Datum, zu dem das Testament errichtet wurde, auch in Zusammenhang mit der gesetzlichen Vorschrift des § 2258 BGB. Nach diesem Paragrafen wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das später erstellte Testament mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.

Es kommt nach dieser Vorschrift danach überhaupt nicht darauf an, ob der Erblasser mit seinem späteren Testament wissentlich seinen in früherer Zeit errichteten letzten Willen überhaupt aufheben wollte oder er sich darüber im Klaren war, dass die zeitlich spätere Verfügung mit dem bereits existierenden Testament im Widerspruch steht.

Zwei sich widersprechende Testamente - Welches gilt?

Für die Rechtswirkung des § 2258 BGB reicht es vielmehr vollkommen aus, dass die beiden Verfügungen inhaltlich nicht kompatibel sind.

Hat der Erblasser also in seinem zeitlich früheren Testament einen Alleinerben eingesetzt und Jahre später ein weiteres formwirksames Testament errichtet, in dem er zwei Erben zu gleichen Teilen bedenkt, dann ist die Alleinerbeneinsetzung in dem früheren Testament vom Erblasser widerrufen, ob er sich dessen bewusst war oder nicht.

Um festzustellen, welches Testament als das zeitlich spätere Geltung haben soll, benötigt ein Gericht im Streitfall einen Hinweis zum Entstehungsdatum der beiden Urkunden.

In einem gerichtlichen Verfahren trägt derjenige, der für sich Rechte aus einem Testament herleiten will, die so genannte Beweislast für den Umstand, dass das ihn begünstigende Testament das zeitlich spätere von mehreren sich widersprechenden Testamenten ist.

Hat der Erblasser in sein Testament kein Datum aufgenommen, was zur Wirksamkeit des Testaments auch nicht zwingend notwendig ist, dann kann sich das Entstehungsdatum auch aus den im Testament erwähnten näheren Umständen ergeben.

Ein datiertes und ein undatiertes Testament - Welches gilt?

Existiert ein Testament, das der Erblasser datiert hat und daneben ein weiterer undatierter letzter Wille, dann wird im Zweifel von den Gerichten angenommen, dass das undatierte Testament das ältere ist.

Gibt es also keine anderen Anhaltspunkte und widersprechen sich die beiden Testamente, dann gelten in diesem Fall die Anweisungen, die der Erblasser in dem datierten Testament getroffen hat.

Zwei Testamente mit demselben Datum aber sich widersprechendem Inhalt heben sich wechselseitig auf, wenn es nicht gelingt, eine zeitliche Folge der Entstehung der beiden Verfügungen nachzuweisen.

Im Zweifel kann sich in diesem Fall die Erbfolge also trotz Vorliegen von letztwilligen Verfügungen nach dem Gesetz richten.

Relevant wird das Entstehungsdatum wohlgemerkt nur dann, wenn sich mehrere vorhandene Testamente untereinander widersprechen.

Enthalten sie erbrechtliche Regelungen, die sich lediglich ergänzen, ist die Existenz mehrerer Testamente desselben Erblassers unschädlich und unproblematisch möglich.

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