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Der Widerruf eines Testaments durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein privates Testament kann, ein notarielles Testament muss in die amtliche Verwahrung gegeben werden
  • Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung macht das Testament unwirksam
  • Für die Rücknahme des Testaments fallen keine Kosten an

Hat man möglicherweise vor Jahren sein Testament verfasst, dann haben sich die damals herrschenden Verhältnisse möglicherweise geändert.

Beziehungen sind zerbrochen und Freundschaften auseinander gegangen.

Es gibt viele Gründe, warum man sich entschließen kann, das ehedem als letzten Willen zu Papier Gebrachte ganz oder in Teilen noch einmal einer Revision zu unterziehen.

Ein Einzeltestament kann leicht rückgängig gemacht werden

Hat man ein lediglich einseitiges Testament (also kein gemeinschaftliches Testament und keinen Erbvertrag) errichtet, ist der Widerruf dieses letzten Willens regelmäßig auch einfach zu bewerkstelligen.

Es reicht die bloße Vernichtung des alten Testaments, um die Rechtswirkungen des alten letzten Willens zu beseitigen, § 2255 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Man kann auch ein neues, inhaltlich abweichendesTestament errichten, um das frühere Testament außer Kraft zu setzen, § 2258 BGB. Auch reicht die Errichtung eines reinen Widerruftestaments, um ein Testament aufzuheben, § 2254 BGB.

Ein altes Testament durch ein neues Testament ersetzen

Bei all diesen vorgenannten Widerrufsformen wird der Erblasser aktiv und in dem Bewusstsein tätig, dass er das alte Testament durch eine neue Regelung (oder alternativ die gesetzliche Erbfolge) ersetzen will.

Hat der Erblasser jedoch sein Testament vor einem Notar errichtet und damit ein so genanntes öffentliches Testament verfasst, dann steht ihm ein noch einfacherer Weg zum Widerruf dieses Testaments offen.

Ein öffentliches Testament gilt nämlich schon dann als widerrufen, wenn es dem Erblasser aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wird, § 2256 BGB.

Ein notarielles Testrament wird in die amtliche Verwahrung gegeben

Ein vor einem Notar errichtetes öffentliches Testament wird nach Niederschrift zwangsweise direkt in die so genannte besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben, § 34 BeurkG (Beurkundungsgesetz).

Dem Testator wird vom Gericht ein so genannter Hinterlegungsschein erteilt, § 346 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Man kann ein vor einem Notar errichtetes Testament nicht zu Hause aufbewahren.

Wurde ein notarielles Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben, dann kann der Erblasser jederzeit verlangen, dass ihm das Testament zur Einsichtnahme vorgelegt oder eine Abschrift erteilt wird.

Einsichtnahme in Testament ist unproblematisch

Mit einer bloßen Einsichtnahme in das Testament sind keinerlei weitere Rechtsfolgen verbunden.

Nach § 2256 Abs. 2 BGB kann der Erblasser aber auch jederzeit die Rückgabe seines Testaments verlangen. Der Erblasser muss sich in diesem Fall aber darüber im Klaren sein, dass sein Testament kraft Gesetz mit der vollzogenen Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung als aufgehoben gilt.

Das Testament ist dann also endgültig unwirksam, selbst wenn der Erblasser die Urkunde fürderhin sorgfältig zu Hause verwahren sollte.

Rückgabe des Testaments nur an den Erblasser persönlich

Ein Rückgabeverlangen eines notariellen Testaments kann vom Erblasser jederzeit formlos gestellt werden. Er kann diesen Wunsch jedoch nur persönlich an das Amtsgericht herantragen und sich unter keinen Umständen von einer dritten Person vertreten lassen.

Vice versa kann die Rückgabe auch nur an den Erblasser höchstpersönlich erfolgen.

Wird der Erblasser beim verwahrenden Amtsgericht vorstellig, um sein notarielles Testament zurückzufordern, prüft das Gericht zunächst die Identität des Erblassers und belehrt ihn auch über die Konsequenzen der Rücknahme.

Keine Kosten für die Rückgabe des Testaments

Eine Gebühr fällt beim Amtsgericht für die Rückgabe des Testaments nicht an.

Auch ein privates (also nicht notarielles) Testament kann in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden.

Wird ein privates Testament aus der amtlichen Verwahrung wieder zurück genommen, hat dies auf die Wirksamkeit des Testaments (im Gegensatz zum notariellen Testament) keinen Einfluss, § 2256 Abs. 3 BGB.

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