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Der Widerruf oder die Änderung von Testamenten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein privates Einzeltestament kann problmelos widerrufen werden
  • Die Änderung oder der Widerruf eines gemeinsamen Testaments kann scheitern
  • Ein Erbvertrag ist regelmäßig bindend

Es ist selbstverständlich möglich, ein einmal errichtetes Testament in Teilen abzuändern oder zur Gänze zu widerrufen.

Wenn man mit dem Gedanken spielt, ein bereits existierendes Testament inhaltlich zu modifizieren, sollte man größtmögliche Sorgfalt auf diesen Vorgang verwenden, da anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass zwei oder mehr letztwillige Verfügungen nebeneinander stehen und nicht klar ist, welche von beiden gelten soll.

Das Gesetz kennt insgesamt vier Wege, wie ein bereits bestehendes Testament widerrufen werden kann.

Das reine Widerrufstestament

Zum einen kann man sich darauf beschränken, ein sogenanntes reines Widerrufstestament zu verfassen. Man ordnet hier lediglich in einem zweiten Testament an, dass ein bestehendes Testament widerrufen wird.

Soweit dieses Widerrufstestament keine weiteren Anordnungen enthält, löst der Erblasser damit im Zweifel die gesetzliche Erbfolge aus.

Die gleiche Wirkung wie ein Widerrufstestament hat die Vernichtung eines Testamentes. Ist der letzte Wille gegenständlich nicht mehr vorhanden, kann er auch keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Selbstverständlich kann sich der Erblasser hier auch darauf beschränken, nicht das ganze Testament zu vernichten, sondern lediglich einzelne Passagen z.B. mittels Durchstreichen unwirksam zu machen.

Beim Widerruf eines Testaments zwingend Klarheit schaffen!

Um der Nachwelt langwierige Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit solcher Streichungen zu ersparen, empfiehlt es sich dringend, die gestrichenen Passagen zur Klarstellung und zu Beweiszwecken mit Datum und der eigenen Unterschrift zu versehen.

Damit erübrigen sich im Erbfall Fragen, wer die Streichungen vorgenommen hat.

Ein vor einem Notar errichtetes öffentliches Testament, das in amtliche Verwahrung gegeben wurde, wird allein durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen, § 2256 BGB. Eine solche Rücknahme ist jederzeit möglich, wobei das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden darf.

Das zeitlich spätere Testament hebt das früheres Testament auf

Schließlich wird ein bestehendes Testament durch ein nachfolgendes Testament insoweit aufgehoben, als das spätere mit dem früheren Testament in Widerspruch steht.

Das bestehende Testament wird hier allerdings nur soweit aufgehoben, als der inhaltliche Widerspruch reicht. Im Zweifel bestehen hier also zwei Testamente nebeneinander, die sich, soweit sie sich nicht widersprechen, ergänzen.

Zu beachten ist, dass bestimmte Verfügungen von Todes wegen nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen (einseitig) aufgehoben werden können.

Wann kann ein Erbvertrag aufgehoben werden?

Insbesondere Erbverträge, bei denen die Vertragsparteien und damit auch der Erblasser ja gerade eine Bindung an die Verfügung von Todes wegen eingehen, können vom Erblasser nur dann nachträglich abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich der Erblasser dieses Recht im Vertrag ausdrücklich oder auch nur stillschweigend vorbehalten hat.

Ähnlichen Beschränkungen ist man beim gemeinschaftlichen Testament unter Ehegatten in Bezug auf sog. wechselbezügliche Verfügungen unterworfen.

Man spricht dann von wechselbezüglichen Verfügungen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, die eine Verfügung mit der anderen also "stehen und fallen" soll.

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinsamen Testament sind bindend

Solche wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten können zu Lebzeiten der Eheleute einseitig nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten - nicht also durch die bloße nachträgliche Errichtung eines Testaments - widerrufen werden.

Nach dem Tod eines der Eheleute erlischt das Recht zum Widerruf der einmal getroffenen Verfügung. Der überlebende Ehegatte ist also dann an die Bestimmungen in dem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich gebunden.

Die Bindungswirkung an das gemeinschaftliche Testament kann allerdings dann wieder entfallen, wenn der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausschlägt oder wenn ein entsprechender Vorbehalt in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen wurde.

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