Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Was spricht für ein Vermächtnis und gegen eine Erbeinsetzung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann einen Erben einsetzen und einen Vermächtnisnehmer bestimmen
  • Den Erben treffen auch Haftungsrisiken
  • Vermächtnisnehmer erhält einen Vermögensvorteil

Will man sein Vermögen nach dem eigenen Ableben auf eine andere Person übertragen, dann kommen grundsätzlich zwei erbrechtliche Gestaltungsvarianten in Frage.

Weithin bekannt ist, dass man sein Vermögen auf einen Dritten durch die Benennung dieser Person als Erben in seinem Testament oder Erbvertrag übertragen kann. Man vererbt sein Vermögen.

Erbe wird automatisch Rechtsnachfolger des Erblassers

Diese Konstruktion hat zur Folge, dass der Erbe mit dem Erbfall die Rechtsnachfolge des Erblassers antritt. Alles, was vor seinem Tod dem Erblasser gehört hat, steht in der Sekunde des Erbfalls dem Erben zu.

Er wird mit dem Todesfall Eigentümer der Immobilie, des Autos, sämtlicher Bankguthaben und aller anderen positiven Vermögenswerte des Erblassers.

Diese durchaus positive Rechtsfolge einer Erbschaft wird jedoch zuweilen auch von negativen Aspekten getrübt, die mit dem Erben verbunden sein können. Man erbt eben nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern kraft Gesetz auch dessen Schulden, soweit solche vorhanden sind.

er Erbe hat sich demnach um jegliche Hinterlassenschaft des Erblassers zu kümmern und muss für alte Verbindlichkeiten des Erblassers notfalls auch mit seinem Privatvermögen haften.

Erbe muss sich um Nachlassauseinandersetzung kümmern

Ebenfalls muss sich ein Erbe, soweit er nicht als Alleinerbe zum Zuge kommt, immer in Zusammenarbeit mit seinen Miterben um die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern.

Gerade, wenn sich die beteiligten Miterben nicht nur freundschaftlich gesonnen sind, kann mit der Aufteilung und Zuscheidung einzelner Nachlassgegenstände viel Zeit und Energie vertan werden.

Geht die Einigungsbereitschaft unter mehreren vorhandenen Miterben gegen Null, bleibt am Ende zuweilen nur die zwangsweise Versteigerung des Nachlasses und die anschließende Verteilung des Versteigerungserlöses.

Ein Vermächtnisnehmer muss sich nicht um den Nachlass kümmern

In Anbetracht dieser vorstehend geschilderten Hürden, die unter Umständen auf einen Erben warten, sollte man eine alternative Form, sein Vermögen nach dem eigenen Ableben auf eine bestimmte Person zu übertragen, nicht aus dem Auge lassen: Das Vermächtnis.

Setzt man in seinem Testament oder Erbvertrag ein Vermächtnis zugunsten einer Person aus, dann verschafft dies der fraglichen Person in der Regel zwar auch den beabsichtigten Vermögensvorteil, die rechtliche Konstruktion ist jedoch eine andere.

Ein Vermächtnisnehmer wird nämlich – anders als der Erbe – nicht Rechtsnachfolger des Erblassers, er muss sich ebenso wenig um die Auseinandersetzung des Nachlasses kümmern. Auch läuft der Vermächtnisnehmer zu keinem Zeitpunkt Gefahr, für Schulden des Erblassers haften zu müssen.

Vermächtnisnehmer steht ein Forderungsrecht zu

Mit dem Erbfall erwirbt der Vermächtnisnehmer vielmehr ein Forderungsrecht gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben (oder je nach Anordnung des Erblassers gegen einen weiteren Vermächtnisnehmer).

Alles was der Vermächtnisnehmer also zu tun hat, ist sich an den Erben zu wenden und diesen höflich aber bestimmt aufzufordern, das Vermächtnis zu erfüllen und die im Testament fixierte Leistung oder Zahlung auf den Weg zu bringen.

Alles, was der Erblasser zu machen hat, um in seinem Testament ein Vermächtnis auszusetzen, ist eine entsprechende Anordnung in seinem letzten Willen:

Mein Neffe Franz erhält vermächtnishalber einen Geldbetrag in Höhe von Euro 500. Der Geldbetrag ist mit meinem Ableben zur Zahlung fällig.

 In mancherlei Hinsicht ist das Vermächtnis für den Erblasser sogar flexibler als eine Erbeinsetzung:

Den Vermächtnisnehmer muss nicht unbedingt der Erblasser bestimmen

So muss ein zukünftiger Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbfalls noch nicht einmal gezeugt, geschweige denn geboren sein, § 2178 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wird er allerdings irgendwann geboren und kommt auch lebendig auf die Welt, dann fällt ihm das Vermächtnis mit seiner Geburt an.

Ein weiterer markanter Unterschied des Vermächtnisses zur Erbeinsetzung ist, dass der Erblasser bei einem Vermächtnis einem Dritten die Benennung der Person des Vermächtnisnehmers überlassen kann, § 2151 BGB.

Bei einer Erbeinsetzung ist eine solche Fremdbestimmung der Person des Erben grundsätzlich ausgeschlossen, § 2065 BGB.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Vermächtnis - Einen Vermögenvorteil verschaffen ohne eine Erbschaft zu machen
Wer zahlt die Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis?
Welche rechtliche Stellung habe ich als Vermächtnisnehmer?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht