Wen kann ich in meinem Testament als Erben einsetzen ?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Natürliche und juristische Personen können Erben sein
  • Die Einsetzung mehrerer Erben ist potentiell konfliktträchtig
  • Ein kluges Testament kann der Erben Streit ersparen

In der Wahl seiner Erben ist der Erblasser grundsätzlich frei.

Er kann mehrere Erben zu gleichen oder unterschiedlichen Erbquoten oder auch nur einen Alleinerben in seinem Testament benennen. Entscheidend ist nur, dass die bedachte Person die sogenannte Erbfähigkeit besitzt.

Erbfähig sind dabei nach dem Gesetz nicht nur natürliche Personen jeden Alters (z.B. Kinder, Freunde, Verwandte), sondern auch sogenannte juristische Personen. Zu letzteren gehören zum Beispiel Vereine, die Kirche oder auch eine GmbH.

Ebenfalls kann als Erbe ein Mensch eingesetzt werden, der zwar zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren aber bereits gezeugt ist.

Soll man wirklich mehr als einen Erben einsetzen?

Soweit man mit dem Gedanken spielt, mehrere Erben in seinem Testament zu benennen, so sollten auch mögliche Konsequenzen aus einer solchen Entscheidung bedacht werden.

Tatsächlich schmiedet man durch die Bestimmung mehrerer Erben eine sogenannte Erbengemeinschaft zusammen. Eine solche Erbengemeinschaft besteht dann aus grundsätzlich gleichberechtigten Mitgliedern, die aber unter Umständen absolut gegensätzliche Interessen haben können.

So kommt es immer wieder zu durchaus hässlichen und nervenaufreibenden Auseinandersetzungen, wenn sich im Nachlass beispielsweise eine Immobilie befindet, die möglicherweise auch noch von einem oder mehreren Mitgliedern der Erbengemeinschaft eigengenutzt ist.

Die Bewohner der Immobilie wollen das Anwesen natürlich (wie die letzten Jahrzehnte auch) weiterhin wohnweise nutzen. Andere Mitglieder der Erbengemeinschaft würden das Hausgrundstück allerdings lieber vermieten, um kontinuierliche Einkünfte zu erzielen.

Eine Erbengemeinschaft ist nicht immer friedlich

Ein drittes Mitglied der Erbengemeinschaft benötigt dringend Barmittel und drängt daher auf einen raschen Verkauf der Immobilie.

Solche Interessengemenge haben schon ganze Familien entzweit und sind alleine darauf zurückzuführen, dass der Erblasser zwar um eine gerechte Aufteilung seines Vermögens bemüht war, die Auswirkungen seiner letztwilligen Verfügung aber nicht konsequent zu Ende gedacht hat.

Wann immer die Bildung einer Erbengemeinschaft nach Eintritt des Erbfalls droht, sollte der Erblasser daher mit Hilfe entsprechender Anordnungen in seinem Testament dafür sorgen, dass auch die Abwicklung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft weitestgehend friedlich verläuft.

Erblasser kann für eine geregelte Abwicklung der Erbschaft sorgen

Möglichkeiten hierzu bietet das deutsche Erbrecht zuhauf. So können durch eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis viel zur Befriedung einer Erbengemeinschaft beigetragen werden.

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten bieten die Anordnung eines Vermächtnisses, eines Übernahmerechtes zugunsten eines Erben oder auch die Anordnung eines sogenannten Nießbrauchvermächtnisses.

Einschränkungen erfährt das freie Bestimmungsrecht des Erblassers, wen er zu seinem Erben einsetzen will, durch wenige gesetzliche Bestimmungen.

So können beispielsweise letztwillige Verfügungen von Heimbewohnern, die in ihrem Testament den Träger des Heims oder dessen Personal als Erben bedacht haben, nichtig sein.

Beamte dürfen nicht immer erben

Als weitere Einschränkung sei genannt, dass die Annahme einer Erbschaft durch einen Beamten dann der Genehmigung durch seinen Dienstherrn bedarf, wenn die Einsetzung als Erbe in innerem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Beamten steht.

Durch diese gesetzlichen Beschränkungen will man der Gefahr vorbeugen, dass sich Erblasser bei der Abfassung ihres letzten Willens von sachfremden Motiven leiten lassen und Dritte unzulässig auf den Testierenden Einfluss nehmen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Tiere grundsätzlich nie erbfähig sind. Will man über seinen Tod hinaus für ein Tier sorgen, so besteht die Möglichkeit, mittels einer Auflage im Testament den Erben zu verpflichten, sich um das Tier zu kümmern.

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