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Erben können einen Freibetrag in Höhe von bis zu 20.000 Euro geltend machen, wenn sie den Erblasser gepflegt haben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Unentgeltliche Pflege des Erblassers verschafft dem Erben einen Freibetrag
  • Pflege muss dauerhaft und regelmäßig sein
  • Gesetzliche Unterhaltspflicht steht Freibetrag nicht entgegen

Die Gesellschaft in Deutschland wird immer älter. Entsprechend häufig müssen Menschen von Angehörigen oder Dritten gepflegt werden.

Ein solches Pflegeverhältnis kann auch Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer haben.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) gilt nämlich folgendes:

Steuerfrei bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Erben, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer können Freibetrag geltend machen

Ein Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer, der den Erblasser gepflegt hat, kann nach dieser Vorschrift kann also ein Betrag von bis zu 20.000 Euro vorab vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 10. 5. 2017, Az.: II R 37/15) als höchstes deutsches Finanzgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 die Voraussetzungen, unter denen eine Pflegeperson diesen Freibetrag für sich beanspruchen kann, wie folgt zusammengefasst:

Zunächst hat der BFH in seiner Entscheidung festgehalten, dass der Begriff der „Pflege“ in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG grundsätzlich weit auszulegen sei. Pflege sei, so der BFH, „die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person.“ Die Pflege muss dabei immer über einen gewissen Zeitraum und mit einer gewissen Intensität erbracht werden.

Pflege muss unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet werden

Eine Steuerbefreiung sei weiter nur dann zu gewähren, so der BFH, wenn die Pflege unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt geleistet worden ist. Bei entgeltlichen Pflegeleistungen kommt der Freibetrag nicht in Betracht.

Weiter kommt ein Abzug des Freibetrages nur dann in Betracht, wenn das, was dem Erbe zugewendet wird, als angemessenes Entgelt für die geleistete Pflege anzusehen ist.

Der BFH führt zu diesem Punkt aus:

„Ein angemessenes Entgelt ist die Zuwendung nur, soweit sie dem Betrag entspricht, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflegeleistungen erspart hat. Der Wert der Pflegeleistungen ist im konkreten Einzelfall am Maßstab der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung zu ermitteln. Der anzusetzende Freibetrag hängt insbesondere von Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen ab.“

Der BFH betont in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich, dass eine Zuwendung auch dann ein angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege sein kann, wenn der Erwerber gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig war.

Eine Tochter oder ein Sohn, der einen Elternteil pflegt, fällt demnach nicht deswegen aus dem Kreis der von § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG begünstigten Personen heraus, nur weil sie/er gegenüber dem Elternteil ohnehin gesetzlich unterhaltspflichtig war. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ausdrücklich nicht aus, so der BFH.

Art, Dauer, Umfang und Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen sind vom betroffenen Erben gegenüber dem Finanzamt schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen.

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