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Kind pflegt den Erblasser – Sein Anteil am Erbe erhöht sich

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn ein Kind den Erblasser pflegt, erhält es einen Bonus
  • Gesetz greift grundsätzlich dann nicht ein, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat
  • Pflegeleistungen müssen über eine gewisse Dauer erbracht worden sein

Das gesetzliche Erbrecht bemüht sich durch zahlreiche Regelungen, Abkömmlinge (Kinder, Enkel Urenkel) des Erblassers fair und gerecht am Nachlass zu beteiligen.

Dem Grunde nach wird dieses Bemühen zunächst durch die Regelung in § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abgebildet, wonach Abkömmlinge, die nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zur Erbschaft berufen sind und die hinsichtlich ihres Verwandtschaftsgrades auf der gleichen Stufe stehen, zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt sind. § 1924 Abs. 4 BGB legt in diesem Zusammenhang dezidiert fest:

Kinder erben zu gleichen Teilen.

Das gesetzliche Erbrecht beschränkt sich aber nicht darauf, die gleichmäßige Verteilung der Erbteile unter Kindern anzuordnen. Vielmehr regeln darüber hinaus diverse Paragrafen, dass Geschehnisse zu Lebzeiten des Erblassers auf die Verteilung des Nachlasses Einfluss haben sollen.

Im Prinzip gilt: Dasjenige Kind, das zu Lebzeiten des Erblassers mehr erhalten hat, erhält im Erbfall weniger als die anderen Kinder. Dasjenige Kind, das sich zu Lebzeiten besonders um den Erblasser z.B. in Form von Pflegeleistungen gekümmert hat, bekommt einen zusätzlichen Teil am Nachlass. Der Grundsatz, wonach Kinder zu gleichen Teilen erben, ist also eher relativ und kann sich im Erbfall durchaus merklich abändern.

Die zentralen Normen für diese vom Gesetz angeordneten sind der § 2050 BGB für Leistungen des Erblassers an einen Abkömmling und der § 2057a BGB für Leistungen des Abkömmlings an den Erblasser.

Zentrale Voraussetzung: Die gesetzliche Erbfolge muss eintreten

Grundlegende Voraussetzung für das Eingreifen der Ausgleichungsvorschriften ist, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und der Erblasser nach den in den §§ 1924 ff. BGB niedergelegten Regeln beerbt wird.

Hat der Erblasser hingegen ein Testament bzw. einen Erbvertrag hinterlassen und dort seine Erbfolge abweichend von den §§ 1924 ff. BGB geregelt, dann greifen die Ausgleichungsvorschriften nicht ein.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in § 2052 BGB formuliert. Hat der Erblasser zwar ein Testament hinterlassen, hat er dort aber die Abkömmlinge auf den Erbteil eingesetzt, der den Abkömmlingen als gesetzliche Erben zustehen würde, dann sollen die Ausgleichungsvorschriften in §§ 2050 und 2057a BGB trotz testamentarischer Erbfolge doch wieder eingreifen.

Pflege des Erblassers führt zu Anspruch auf Ausgleichung

Ein Aspekt, der zu einem Anspruch eines Abkömmlings auf eine großzügigere Beteiligung am Nachlass führen kann, ist die Pflege des Erblassers durch den Abkömmling.

Die gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch findet sich in § 2057a Abs. 1 BGB. Danach gilt folgendes:

Ein Abkömmling, der … in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Dabei begründet diese gesetzliche Vorschrift für den den Erblasser pflegenden Abkömmling keinen Zahlungsanspruch gegen seine Miterben und ebenso wenig erhöht sich der Erbteil des betroffenen Erben. Die besonderen Leistungen des pflegenden Abkömmlings werden lediglich im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbschaft nach § 2042 BGB besonders berücksichtigt und führen dazu, dass der den Erblasser pflegende Abkömmling am Ende mehr erhält als seine Miterben.

Wann kann man einen Ausgleich für die Pflege fordern?

Ein Ausgleich für Pflegeleistungen kann grundsätzlich immer nur dann gefordert werden, wenn die Leistungen des Abkömmlings von einer gewissen Intensität waren und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt haben. Dabei kann auch schon eine Pflege des Erblassers über einen Zeitraum von einem Monat zu einem Ausgleichsanspruch führen, wenn der Erblasser sich anderenfalls für diesen Zeitraum eine professionelle Hilfe hätte holen müssen.

Weiter greift der § 2057a BGB nur dann ein, wenn der pflegende Abkömmling für seine Dienste nicht schon anderweitig entlohnt worden ist. Hat der Abkömmling also beispielsweise bereits vom Erblasser geldliche Zuwendungen für die Pflege erhalten oder hat der Pflegende das dem Erblasser zustehende Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Sozialgesetzbuch 11. Teil) erhalten, dann wirkt sich dies auf seinen Ausgleichsanspruch betragsmindernd aus oder kann ihn sogar ganz entfallen lassen.

Was kann man als Ausgleich für die Pflege verlangen?

Wie hoch der Ausgleichungsbetrag bei Pflege des Erblassers im Einzelfall ist, ergibt sich – eigentlich – aus § 2057a Abs. 3 BGB. Danach gilt folgendes:

Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

Sobald das Gesetz „Billigkeitsgesichtpunkte“ bei der Ermittlung eines Anspruchs ins Spiel bringt, darf man getrost davon ausgehen, dass auch die den Fall behandelnden Juristen, Anwälte wie Richter, nicht so ganz genau wissen, wie hoch der Anspruch nun sein soll. Jeder hat nun einmal eine ganz eigene Vorstellung von dem, was „gerecht und billig“ ist.

Als Orientierungspunkt kann der den Erblasser pflegende Abkömmling den § 612 Abs. 2 BGB nutzen, der einem Dienstleistenden einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ zubilligt, wenn sich Dienstherr und Dienstleistender über eine konkrete Vergütung nicht verständigt haben.

Ein Vergleich mit am freien Markt eingekauften Pflegeleistungen kann als Einstieg in die Berechnung des Ausgleichungsanspruchs dienen.

Eine auf diesem Weg ermittelte Basis unterliegt freilich immer noch der in § 2057a BGB angeordneten „Billigkeitskontrolle“, die den Ausgleichungsbetrag je nach Einzelfall sowohl nach oben als auch nach unten beeinflussen kann.

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