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Die erbschaftsteuerliche Bewertung von Urheber- und Patentrechten

Von: Dr. Georg Weißenfels

Befinden sich im Nachlass auch Patente und Urheberrechte, dann kann die Bewertung als Grundlage für die Besteuerung mit der Erbschaftsteuer zuweilen schwierig sein.

Soweit die Schutzrechte im Betriebsvermögen liegen, erübrigt sich eine gesonderte Bewertung im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer. In diesem Fall werden die Patente und Urheberrechte bei der Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden Unternehmenswertes berücksichtigt.

Soweit die Rechte aber im Erbgang aus einem Privatvermögen heraus an einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer weitergegeben werden, führen sie in aller Regel zu einer Bereicherung auf Seiten des Erwerbers und lösen mithin eine Steuerpflicht nach dem ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz) aus.

Maßgeblich für die Bemessung des Wertes des Schutzrechtes ist der Stichtag, in aller Regel der Tag des Todes des Erblassers, §§ 11 i.V.m. 9 ErbStG. Der Wert des Rechtes zu diesem Stichtag entscheidet über das Vorliegen einer Bereicherung und die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Erbschaftsteuer.

Ist ein Patent zum maßgeblichen Stichtag noch gar nicht wirtschaftlich verwertet worden, kann ein steuerpflichtiger Erwerb durch den Erbgang zur Gänze ausscheiden, wenn für das Patent zu diesem Zeitpunkt keine sicheren Verwertungsaussichten bestehen.

Einfacher ist es, wenn für die Nutzung eines Patentes oder Urheberrechtes bereits Lizenzgebühren gezahlt werden. Nach R 93 ErbStR 2003 (Erbschaftsteuerrichtlinie) soll der Anspruch auf solche regelmäßig wiederkehrenden Leistungen kapitalisiert werden und nachfolgend der Besteuerung unterworfen werden. Im Allgemeinen, so die Richtlinie, kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer des Schutzrechtes von acht Jahren ausgegangen werden.

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