§ 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantiertes Recht für nächste Angehörige und den Ehegatten eines Erblassers, in einem reduzierten Umfang am Nachlass beteiligt zu werden, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten diese Mindestbeteiligung am Nachlass grundsätzlich nicht nehmen. Selbst bei einer im Testament des Erblassers angeordneten "Enterbung" verbleibt es also grundsätzlich dabei, dass ein Pflichtteilsberechtigter nicht zur Gänze von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann (Ausnahme: § 2333 BGB).

Nachdem der Erblasser es als Fakt hinnehmen muss, dass er es auch durch noch so trickreiche Konstruktionen bei der Regelung seiner Erbfolge nicht verhindern kann, dass vor allem seine Kinder und der Ehegatte mit einem wenn auch reduzierten Satz im Erbfall an seinem Vermögen zu beteiligen sind, liegt es nahe, dass der Erblasser nach anderen Möglichkeiten sucht, um diese gesetzliche angeordnete Zwangsbeteiligung zu umgehen.

Ein Erblasser, der mit dem Gedanken spielt, Pflichtteilsrechte aushebeln, kommt in aller Regel zuerst auf die Idee, sein Vermögen noch zu Lebzeiten wegzugeben, um auf diesem Weg einem Pflichtteilsanspruch die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen. Wo im Erbfall kein Nachlass mehr vorhanden ist, kann schließlich auch kein Pflichtteil zur Auszahlung kommen.

Das Gesetz beschränkt mit den Regelungen zum Pflichtteil jedoch nicht nur die Testierfreiheit des Erblassers, das BGB sorgt auch dafür, dass der Pflichtteil nicht durch entsprechende Maßnahmen des Erblassers ausgehöhlt wird.

So muss es sich der Erblasser und vor allem der mit dem Pflichtteilsanspruch belastete Erbe gefallen lassen, dass sich auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers pflichtteilserhöhend auswirken. Dem Erblasser ist es verwehrt, den Pflichtteil ganz oder in Teilen zu entwerten, indem er zu Lebzeiten sein Vermögen oder auch nur Teile davon verschenkt.

Um hier den Pflichtteilsberechtigten vor entsprechenden Maßnahmen seitens des Erblassers zu schützen, sieht § 2325 BGB einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten des Pflichtteilsberechtigten vor. Hat der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen vermindert, so werden diese Schenkungen dem Nachlass hinzugerechnet und nachfolgend wird auf dieser so erhöhten und fiktiven Basis der Pflichtteil berechnet.

Dabei ist es vollkommen unerheblich, an wen der Erblasser ein Geschenk gemacht hat. Dies kann der Erbe selber, aber auch jeder andere beliebige Dritte, außer dem Pflichtteilsberechtigten selber, sein.

Mit welchem Wert wird die Schenkung in Ansatz gebracht?

Nach § 2325 Abs. 2 BGB ist bei einer vom Erblasser vorgenommenen Schenkung für die Pflichtteilsergänzung grundsätzlich der Verkehrswert der Schenkung Ansatz zu bringen.

Bei einer verbrauchbaren Sache, § 92 BGB, (z.B. Geld) wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Gerade bei geschenktem Geld ist im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen, dass das in der Vergangenheit geschenkte Geld zum Zeitpunkt des Erbfalls weniger Wert ist. Für die Pflichtteilsergänzung muss hier also die zwischen Schenkung und Erbfall eingetretene Inflation betragsmindernd berücksichtigt werden.

Bei allen anderen als verbrauchbaren Gegenständen (z.B. ein Grundstück) ist der Wert des geschenkten Gegenstandes zum Zeitpunkt des Erbfalls für die Pflichtteilsergänzung entscheidend. Sind diese Gegenstände jedoch am Tag des Erbfalls mehr Wert als am Tag der Schenkung, so kommt nur der niedrigere Wert bei der Pflichtteilsergänzung in Ansatz.

Zeitgrenze für die Pflichtteilsergänzung

Nach dem § 2325 Abs. 3 BGB gibt es eine zeitliche Grenze für die Berücksichtigung von Schenkungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung.

Schenkungen des Erblassers, die mehr als zehn Jahre zurück liegen, sind für die Pflichtteilsergänzung irrelevant und bleiben unberücksichtigt.

Weiter nimmt der Prozentsatz, mit dem eine Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall in die Pflichtteilsergänzung einfließt, ab, je mehr Zeit zwischen der Schenkung und dem Erbfall verstrichen sind.

Wurde die Schenkung im Jahr vor der dem Erbfall vorgenommen, so geht sie zu 100% in die Pflichtteilsergänzung ein. Im zweiten Jahr vor dem Erbfall wird sie noch zu 90%, im dritten Jahr vor dem Erbfall zu 80%, im vierten zu 70%, im fünften zu 60%, im sechsten zu 50%, im siebten zu 40%, im achten zu 30% im neunten zu 20% und im zehnten Jahr zu 10% berücksichtigt.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Aufhebung der Ehe, § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB. Die Ehe wird regelmäßig durch Scheidung oder den Tod aufgehoben. Dies bedeutet, dass Schenkungen an den Ehepartner im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bei Aufhebung der Ehe durch das Ableben eines Ehepartners regelmäßig zu 100% berücksichtigt werden müssen.

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