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§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2328 BGB - Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte verringert hat, dann gewährt § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch aushöhlt und wirtschaftlich entwertet.

Die vom Erblasser gemachten Geschenke werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und der Pflichtteilsanspruch auf dieser aufgebesserten Basis berechnet.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB richtet sich regelmäßig gegen den oder die Erben.

§ 2328 BGB trägt nunmehr Sorge für den Fall, dass der Erbe, der neben dem Pflichtteil selber auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch schuldet, selber dem Grunde nach zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört und durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch wirtschaftlich in eine Lage kommt, dass ihm weniger als sein eigener Pflichtteil an der Erbschaft verbleiben würde.

Ist der rechnerische Pflichtteil des in Anspruch genommenen Erben in Gefahr, dann ist der Erbe nach § 2328 BGB berechtigt, die geforderte Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu verweigern. Dem Erben muss also nach § 2328 BGB in jedem Fall sein eigener Pflichtteil in voller Höhe verbleiben.

§ 2328 BGB hilft dem Erben wohlgemerkt nur gegen einen geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch, nicht gegen den originären Pflichtteilsanspruch. Hier hilft gegebenenfalls § 2319 BGB.

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