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Die Zehnjahresfrist für die Pflichtteilsergänzung gilt bei Schenkungen unter Eheleuten faktisch nicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Pflichtteil sind grundsätzlich Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall relevant
  • Die Zehn-Jahres-Regel gilt bei Schenkungen unter Eheleuten nur abgewandelt
  • Auch eine Jahrzehnte alte Schenkung an einen Ehepartner kann für die Pflichtteilsergänzung relevant sein

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, eines seiner Kinder (oder einen anderen nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Pflichtteilsberechtigten) durch eine entsprechende Anordnung in seinem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann steht dem Kind regelmäßig ein Anrecht auf seinen Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteil besteht für das Kind in einem Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.

Zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Erbquote des von der Erbfolge ausgeschlossenen festzustellen und ebenfalls ist der Wert des Nachlasses zu bestimmen.

Pflichtteil muss bei Schenkungen des Erblassers ergänzt werden

Die Höhe des Pflichtteils wird aber nicht nur von dem Wert der zum Zeitpunkt des Erbfalls gegenständlich vorhandenen Nachlassgegenstände beeinflusst. Nach § 2325 BGB sind zu dem vorhandenen Nachlass auch Schenkungen hinzuzurechnen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten an Dritte gemacht hat. Solche Schenkungen lösen zugunsten des Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus.

Sinn und Zweck der Regelung in § 2325 BGB ist es, dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu sichern und zu verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen mit der Folge weggibt, dass der gesetzlich garantierte Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich ins Leere läuft.

Gemeinhin bekannt ist, dass Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Die Anrechnung der Schenkung erfolgt abschmelzend in zehn gleichen Jahresscheiben. Erfolgte die Schenkung im Jahr vor dem Erbfall, ist sie zu 100% dem Nachlass hinzuzurechnen.

Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger beeinflusst sie den Pflichtteil

Hat der Erblasser die Schenkung im zweiten Jahr vor dem Erbfall vorgenommen, löst sie mit einem Wert von 90% einen Ergänzungsanspruch aus. Sind seit dem Erbfall 10 Jahre verstrichen, kann der Pflichtteilsberechtigte aus diesem Vorgang regelmäßig keinen Ergänzungsanspruch mehr herleiten.

Von diesem Grundsatz macht das Gesetz allerdings für Schenkungen an Ehegatten, § 2325 Abs. 3 S.3 BGB und Schenkungen an eingetragene Lebenspartner, § 10 Abs. 6 S. 2 LpartG, eine wichtige Ausnahme. Für Schenkungen des Erblassers an diese beiden Personengruppen gilt nämlich, dass die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe (bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft) zu laufen beginnt.

Ist die Ehe durch Scheidung beendet worden, dann beginnt am Tag des Scheidungsurteils die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehnjahresfrist. Geschenke des Erblassers an den (inzwischen) geschiedenen Ehegatten lösen erst dann keinen Pflichtteilsanspruch mehr aus, wenn zwischen Scheidung und Erbfall mehr als zehn Jahre liegen.

Schenkungen des Erblassers an den Ehepartner unterliegen besonderen Regeln

Noch gravierender sind die Konsequenzen, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern erst durch den Tod des Erblassers aufgelöst wird. In diesem Fall hat die Zehnjahresregel de facto keine Auswirkung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Jedes Geschenk, das der Erblasser während der Zeit des Bestehens der Ehe an seinen Ehepartner gemacht hat, löst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Dabei kann es sich auch um Geschenke handeln, die der Erblasser seinem Ehegatten vor 50 oder noch mehr Jahren gemacht hat.

Eine Ausnahme gilt hier, wie generell beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, lediglich für so genannte Anstandsschenkungen nach § 2330 BGB.

Soweit der Erblasser durch die Schenkung „einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht“ entsprochen hat, kann der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Ergänzungsanspruch geltend machen.

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