Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen des Erblassers können den Wert des Pflichtteils erhöhen
  • Relevant sind grundsätzlich die letzten zehn Jahre vor dem Erbfall
  • Erbe muss auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch regulieren

Einer der tragenden Säulen des Erbrechts in Deutschland ist die so genannte Testierfreiheit.

Testierfreiheit bedeutet, dass man in einem Testament oder Erbvertrag nach Gutdünken über die Frage entscheiden darf, was mit dem eigenen Vermögen passieren soll, wenn man dereinst nicht mehr unter den Lebenden weilt.

Man kann in einem Testament die eigenen Kinder oder den Ehepartner bedenken, Freunden und Verwandten etwas zukommen lassen, einem Fußballclub materielle Werte vererben und sogar das Bistum Limburg mit neuen finanziellen Mitteln ausstatten.

Der Pflichtteil schränkt die Testierfreiheit ein

In einem entscheidenden Punkt schränkt der Staat jedoch den Grundsatz der Testierfreiheit ein. In den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein so genanntes gesetzliches Pflichtteilsrecht für nahe Angehörige und den Ehegatten vorgesehen. Dieses grundsätzlich nicht ausschließbare Pflichtteilsrecht begründet für Abkömmlinge, Ehegatten und unter Umständen auch die Eltern eines Erblassers das Recht auf eine Mindestteilhabe am Nachlass.

Dem Erblasser ist es trotz des Grundsatzes der Testierfreiheit also von Gesetzes wegen verwehrt, seine Kinder oder seinen Ehepartner im Erbfall wirtschaftlich auf „Null“ zu setzen. Selbst wenn der Erblasser in seinem Testament eine komplette Enterbung seiner Kinder und seines Ehepartners anordnet, verbleibt letzteren im Regelfall allemal noch ihr Pflichtteil.

Der Wert des Pflichtteilanspruchs besteht in der Höhe der Hälfte des dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden gesetzlichen Erbteils. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sollen Abkömmlinge und Ehepartner also auch für den Fall ihrer testamentarischen Enterbung mindestens die Hälfte von dem bekommen, was sie als gesetzliche Erben erhalten hätten.

Bundesverfassungsgericht akzeptiert den Pflichtteil als verfassungskonform

Diese gesetzliche Pflichtteilsregel kann man mögen oder auch nicht, sie ist jedenfalls geltendes Recht und verstößt auch nicht, so wiederholt vom Bundesverfassungsgericht entschieden, gegen das Grundgesetz.

Nachdem mit der Frage, wen der Erblasser nach seinem Ableben an seinem – zuweilen hart erarbeiteten – Vermögen partizipieren lassen will, oft hochemotionale Fragen verbunden sind, kann es nicht verwundern, dass so manch ein Erblasser nach einem Ausweg aus der vom Gesetzgeber angeordneten Mindestbeteiligung für nahe Angehörige und den Ehepartner sucht.

Nimmt das Pflichtteilsrecht doch grundsätzlich keine Rücksicht darauf, dass der Erblasser beispielsweise ein Kind aus mehr als nachvollziehbaren Gründen von seinem Nachlass fernhalten will.

Pflichtteil lässt sich kaum umgehen

Selbst heftigster Streit mit dem Kind, eine mehr als nicht akzeptable Lebensweise des Kindes und eine vom Kind ausgerufene jahrelange Kontaktsperre stehen einem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich nicht im Wege.

So manch ein Erblasser kommt in dieser Lage auf die Idee, bereits zu Lebzeiten sein Vermögen ordentlich zu schmälern und auf diesem Weg den ungeliebten Pflichtteilsanspruch von enterbten Kindern oder dem enterbten Ehepartner möglichst gering zu halten.

Diese Rechnung geht auch grundsätzlich auf, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verbraucht und keine bleibenden Werte schafft, die ja wiederum den Nachlass (und damit den Pflichtteil) anreichern würden.

Verspielt der Erblasser also sein Vermögen in einem Spielcasino oder unternimmt er noch zu Lebzeiten teure Fernreisen, dann sind dies adäquate Strategien im Hinblick auf eine Minimierung des unbeliebten Pflichtteils. Wenn im Erbfall kein Nachlass mehr vorhanden ist, kann auch kein Pflichtteil mehr geltend gemacht werden.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen des Erblassers

In einem speziellen Fall funktioniert die lebzeitige Vermögensschmälerung zur Reduzierung bzw. gänzlichen Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen aber nicht. Nach § 2325 BGB führen nämlich Schenkungen des Erblassers, die er noch zu Lebzeiten Dritten macht, für den Pflichtteilsberechtigten im Erbfall zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Gesetzgeber hat also für den Fall vorgesorgt, dass ein Erblasser auf die Idee kommt, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten unentgeltlich auf Dritte zu übertragen und auf diesem Weg den Pflichtteil auszuhöhlen oder sogar ganz auf Null zu setzen.

Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Ableben tätigt, führen nach § 2325 BGB zu einem Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.

Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist sogar erst mit Wirksamwerden der Scheidung, was zur Folge hat, das Schenkungen an den Ehegatten fast immer zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten führen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Erben als Schuldner von Nachlassverbindlichkeiten. Unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB kann sich der Pflichtteilsberechtigte wegen seines Ergänzungsanspruchs sogar anstatt an den Erben an den Beschenkten halten.

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