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Das begünstigte Vermögen

Von: Dr. Helmut Schuhmann

Der Auffassung des BVerfG (Beschluss vom 7. 11. 2006, BSt81. 2007 11, 192), dass es dem Gesetzgeber unbenommen sei, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände - gegebenenfalls auch sehr weitgehend - bei der Erbschaftssteuer zu begünstigen, ist der Gesetzgeber gefolgt.

Er hat in § 13b Abs. 1 Nr. 1 - vorbehaltlich Abs. 2 - ErbStRG bestimmt, was zum begünstigten inländischen Betriebsvermögen gehört. Es wird wie bisher von dem Vermögen ausgegangen, das ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehört. Einbezogen wurde in die Begünstigung das dem inländischen begünstigten Betriebsvermögen entsprechende Vermögen in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften gehören zum begünstigten Vermögen, wenn sie ertragsteuerlich zum inländischen Betriebsvermögen oder diesem entsprechenden Vermögen in den anderen EU-Mitgliedstaaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gehören.

Nach der Neuregelung gehört zum inländischen Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) solches beim Erwerb eines ganzen Gewerbetriebs, eines Teilbetriebes, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient.

Es ist also ertragsteuerliches inländisches Betriebsvermögen (freiberufliches bzw. gewerbliches) begünstigt. Ertragsteuerliche Grundsätze gelten auch, ob es sich um eine Betriebsveräußerung im Ganzen oder um eine Teilbetriebsveräußerung handelt.

Im Gegensatz um Ertragsteuerrecht ist aber die Betriebsfortführung durch den Betriebsübernehmer erforderlich.

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