Pflichtteil
Die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs durch Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten
Ist man als gesetzlicher Erbe und naher Angehöriger durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden, dann steht einem ein Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils gegen den oder die Erben zu. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich wertmäßig auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Je nach Werthaltigkeit des Nachlasses kann es sich auch bei dem Pflichtteilsanspruch also um einen beachtlichen Vermögenswert handeln.
Wenn man als Pflichtteilsberechtigter selber Schulden hat, wird man sich über den Geldsegen freuen. Unter Umständen interessieren sich aber auch die eigenen Gläubiger für den ins Haus stehenden Vermögenszuwachs. Nach deutschem Zwangsvollstreckungsrecht können nämlich Gläubiger, die in Besitz eines vollstreckungsfähigen Titels sind, sowohl in Gegenstände (das Auto oder Haus des Schuldners) als auch in Forderungen des Schuldners (z.B. Lohnpfändungen beim Arbeitgeber) vollstrecken.
Ein Pflichtteilsanspruch ist daher für die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten dem Grunde nach ein lohnendes Zwangsvollstreckungsobjekt.
Bei der Pfändung des Pflichtteilsanspruchs sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nämlich nur dann unterworfen, wenn er durch - nicht notwendigerweise schriftlichen - Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Das bedeutet, dass Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten erst dann wirksam auf den Pflichtteilsanspruch zugreifen können, wenn der Erbe den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich anerkannt hat oder, so die zweite Alternative, wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegenüber dem Erben rechtshängig gemacht hat, also einen Mahnbescheid beantragt oder eine Klage eingereicht hat. Liegen beide Voraussetzungen (Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit) nicht vor, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten unzulässig.
Das gleiche gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB, der dem Pflichtteilsberechtigten wegen eventueller Schenkungen des Erblassers zusteht.
Gesetzgeberischer Sinn dieser Einschränkung im Zwangsvollstreckungsrecht ist es, dass man es dem Pflichtteilsberechtigten selber überlassen will, ob er seinen Anspruch gegenüber dem Erben überhaupt geltend macht und realisiert. Ein familienfremder Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten soll diese Entscheidung nicht stellvertretend für den Pflichtteilsberechtigten treffen können. Auf diese Weise soll auch die Stellung des Pflichtteilsberechtigten innerhalb der Familie nicht gefährdet werden.
Hat der Pflichtteilsberechtigte aber seinen Anspruch erst einmal mit gerichtlicher Hilfe geltend gemacht oder wurde sein Anspruch von dem Erben ausdrücklich anerkannt, so können Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den Anspruch jederzeit pfänden und sich selber zur Einziehung überweisen lassen.
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