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Gegen wen richtet sich der Pflichtteilsanspruch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe ist Ansprechpartner für den Pflichtteilsberechtigten
  • Der Pflichtteil ist eine Nachlassverbindlichkeit, die der Erbe zu regulieren hat
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers können einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung auslösen

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch von dem oder den Erben zu erfüllen.

Nur ausnahmsweise kann sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen auch gegen Dritte richten.

Im Einzelnen:

Wird der Erblasser nur von einem Alleinerben beerbt, so richtet sich ein Pflichtteilsanspruch auch nur gegen diesen Alleinerben.

Dies gilt auch, soweit von dem Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Anspruchsgegner des Pflichtteilsberechtigten ist immer nur der Erbe, nie der Testamentsvollstrecker.

Regelmäßig schuldet der Erbe den Pflichtteil

Pflichtteilsansprüche können auch nicht bei einem Vermächtnisnehmer oder einem durch eine Auflage Begünstigten geltend gemacht werden. Lediglich im Innenverhältnis normiert § 2318 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter bestimmten Umständen eine anteilsmäßige Verlagerung der Pflichtteilslast auf Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigte.

Steht nicht fest, wer Erbe geworden ist, weil beispielsweise die Anordnungen in einem Testament unklar oder widersprüchlich sind, kann ein Pflichtteilsberechtigter bei dem zuständigen Nachlassgericht die Bestellung eines so genannten Nachlasspflegers beantragen, gegen den dann auch der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen ist.

Richtet sich der Pflichtteilsanspruch gegen eine Erbengemeinschaft, d.h. mindestens zwei Erben, so kann der Pflichtteilsanspruch bei jedem Mitglied dieser Erbengemeinschaft in voller Höhe geltend gemacht werden. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft haftet auf den vollen Pflichtteilsanspruch als so genannter Gesamtschuldner.

Bei mehreren Erben kann sich der Pflichtteilsberechtigte aussuchen, welchen Erben er in Anspruch nimmt

Dabei haben die Mitglieder einer Erbengemeinschaft freilich bis zur Teilung des Nachlasses die Möglichkeit, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Bis zur Teilung des Nachlasses muss der Miterbe grundsätzlich nicht mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs einstehen.

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe grundsätzlich sowohl mit seinem ererbten als auch mit seinem sonstigen persönlichen Vermögen für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs.

Im Innenverhältnis haften die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft entsprechend der jeweiligen Erbquote.

Dem selber pflichtteilsberechtigten muss selber mindestens sein Pflichtteil bleiben

Eine weitere Einschränkung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten sieht das Gesetz für den Fall vor, dass sich der Pflichtteilsanspruch nach der Teilung gegen einen seinerseits dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten Miterben richtet. Letzterer hat nämlich kraft Gesetz das Recht, Zahlungen an den Pflichtteilsberechtigten dann zu verweigern, wenn sein eigener (fiktiver) Pflichtteil betragsmäßig gefährdet ist.

Der Miterbe hat also jedenfalls nur soviel zu leisten, dass ihm sein eigener (fiktiver) Pflichtteil in voller Höhe verbleibt.

Schließlich kann sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch gegen eine dritte Person - und nicht den Erben - richten.

Das Gesetz sieht für Schenkungen des Erblassers, die dieser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt hat und die keiner "sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht"; entsprachen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch für den enterbten Pflichtteilsgläubiger vor.

Erblasser kann den Pflichtteil kaum verhindern

Durch diesen Ergänzungsanspruch soll vermieden werden, dass der Erblasser bereits vor seinem Tod die Pflichtteilsansprüche aushöhlt. Der Wert des Geschenkes wird in diesen Fällen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, der Pflichtteilsanspruch entsprechend werthaltiger.

Grundsätzlich richtet sich dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch wiederum gegen den oder die Erben. Das Gesetz sieht allerdings für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Ergänzungsanspruch bei dem Erben aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann, einen subsidiären Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten auf Herausgabe des Geschenkes vor.

Kann der Erbe danach als primärer Anspruchsgegner des Ergänzungsanspruchs beispielsweise erfolgreich eine Beschränkung der Haftung geltend machen und reicht der Nachlass nicht zur Regulierung auch des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus, dann kann der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich seines Ergänzungsanspruchs direkt auf den Beschenkten zugehen.

Die Haftung des Beschenkten richtet sich in diesen Fällen freilich nach Bereicherungsrecht. Herauszugeben ist vom Beschenkten das Geschenk nur insoweit, als er überhaupt noch bereichert ist.

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