Eckpunkte bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vordringlich sind Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren
  • Erben haben Vermächtnis zu erfüllen
  • Am Schluss steht die Teilung des Nachlasses

Die Kaskade der Möglichkeiten für mehrere Erben, eine Teilung des Nachlasses und damit eine Auseinandersetzung der Erbschaft herbeizuführen reicht von einer einvernehmlichen und friedlichen Einigung bis hin zu einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung über mehrere Instanzen.

Zunächst sind vor der tatsächlichen Teilung aus dem Nachlass die Nachlassverbindlichkeiten zu bezahlen, § 2064 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Kosten der Beerdigung, Schulden des Erblassers oder auch etwaige Pflichtteilsansprüche sind also beispielsweise in einem ersten Schritt zu begleichen.

Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist deren genaue Höhe noch nicht absehbar, dann ist aus dem Nachlass eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Erben schulden die Erfüllung eines Vermächtnisses

Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Vermächtnisse zugunsten einer dritten Person ausgesetzt, dann sind in einem zweiten Schritt diese Vermächtnisse mit Nachlassmitteln zu begleichen.

Erst jetzt, wenn der Nachlass schuldenfrei ist, kann man an die Teilung der Erbschaft gehen.

Der Erblasser hat es dabei durch entsprechende Teilungsanordnungen in Testament oder Erbvertrag in der Hand, seinen Erben die Teilung des Nachlasses zu erleichtern.

Teilungsanordung durch den Erblasser erleichtert die Nachlassauseinandersetzung

Durch eine Teilungsanordnung lässt der Erblasser die einzelnen Erbteile unangetastet. Er ordnet aber einzelne Gegenstände aus seinem Nachlass einzelnen Erben zu. Ergibt sich durch eine solche – von den Erben zu beachtende – Teilungsanordnung eine wirtschaftliche Ungleichverteilung zwischen den verschiedenen Erben, so ist ein Augleich in Geld vorzunehmen.

Gibt es aber keine Unterstützung vom Erblasser durch eine Teilungsanordnung, dann sind von den verschiedenen Erben folgende weitere Schritte zu gehen:

Geld oder Wertpapiere, also teilbare Gegenstände, können den einzelnen Erben gemäß ihren Erbquoten zugewiesen werden.

Probleme mit nicht teilbaren Nachlassgegenständen

Bei nicht teilbaren Gegenständen hat man in der Praxis zwei Möglichkeiten: Entweder die Erben einigen sich über deren Zuordnung, gegebenenfalls unter Vereinbarung von wertmäßigen Ausgleichszahlungen. Oder die Erben einigen sich nicht und müssen die nicht teilbaren Nachlassgegenstände durch Verkauf oder Versteigerung „versilbern“ und den Erlös nachfolgend wiederum analog der Erbquoten unter sich aufteilen.

Als zuweilen größtes Hindernis für eine einvernehmliche Auseinandersetzung erweist sich oft, dass – ohne entsprechende Anordnungen des Erblassers – kein Miterbe einen durchsetzbaren Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand hat. Wenn also zwei Geschwister bei Tod des Vaters unbedingt das Ferienhaus am Tegernsee haben wollen und keiner der beiden nachgibt, dann bekommt das Feriendomizil am Ende keiner der beiden, sondern es wird verkauft und der Erlös nachfolgend verteilt.

Man kann auch das Los entscheiden lassen

In Fällen, in denen keiner der beteiligten Erben hinsichtlich eines konkreten Nachlassgegenstands nachgeben will, kann man gegebenenfalls auch an eine Losentscheidung denken, um eine Zerschlagung von wirtschaftlichen Werten zu verhindern.

Bei der abschließenden Verteilung des Nachlasses müssen die Miterben auch immer an gegebenenfalls ausgleichspflichtige Vorempfänge, § 2050 BGB, oder die Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Erben, § 2057a BGB, denken.

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