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Der Auseinandersetzungsvertrag unter mehreren Miterben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Auseinandersetzung zwischen Erben erfolgt in zwei Schritten.
  • Abschichtung durch Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft möglich.
  • Ein Auseinandersetzungsvertrag kann gegebenenfalls angefochten werden.

Sind mehr als nur eine Person als Erbe berufen, dann muss das, was der Erblasser hinterlassen hat, zwischen den Erben gemäß den jeweiligen Erbquoten aufgeteilt werden.

Rechtstechnisch nennt sich dieser Vorgang „Auseinandersetzung“. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen, § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Diese Auseinandersetzung vollzieht sich regelmäßig in zwei Schritten:

Zunächst haben sich die Miterben über die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände zu einigen. Nachfolgend muss diese Einigung noch in einem zweiten Schritt vollzogen werden, indem dem jeweiligen Miterben gemäß der bereits erfolgten Einigung auch das Eigentum an dem Gegenstand verschafft wird, der dem Miterben zukünftig als alleinigen Eigentümer zustehen soll.

Die im ersten Schritt zwingend notwendige Einigung unter den Miterben ist grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Man kann sich mit einem anderen Mitglied der Erbengemeinschaft also auch am Telefon über die Verteilung des Nachlasses verständigen. Um späteren Missverständnissen vorzubauen empfiehlt es sich jedoch gerade bei etwas umfangreicheren Nachlässen dringend, einen Auseinandersetzungsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen und ihn auch von allen beteiligten Miterben unterzeichnen zu lassen.

Abschichtung unter mehreren Miterben

Es spricht grundsätzlich auch nichts dagegen, wenn sich die Erbengemeinschaft zunächst mit einem Miterben auf den diesem zustehenden Anteil einigt, um nachfolgend die weitere Auseinandersetzung mit den noch verbleibenden Miterben zu suchen. Man kann also zum Beispiel vereinbaren, dass ein Miterbe einen Betrag X erhält, oder das im Nachlass befindliche Kraftfahrzeug des Erblassers, er damit auch hinsichtlich seiner Erbansprüche abgefunden ist und mit der weiteren Auseinandersetzung des Nachlasses nichts mehr zu tun haben soll. Ein solcher als „Abschichtung“ bezeichneter Vorgang sollte wiederum zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden.

Es spricht ebenfalls nichts dagegen, wenn sich Miterben im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrags darauf verständigen, dass der gesamte Nachlass an nur einen Miterben gehen soll und dieser Miterbe dann den insoweit weichenden Erben eine Abfindung bezahlt.

Formbedürftigkeit des Auseinandersetzungsvertrages

Wenn zum Nachlass zum Beispiel Grundstücke oder GmbH-Anteile gehören und diese Vermögensgegenstände im Rahmen der Auseinandersetzung auf einen Erben übertragen werden sollen, dann bedarf der abzuschließende Vertrag unter den Erben zwingend der notariellen Beurkundung. Beachten die Miterben diese aus dem Gesetz resultierende Formvorschrift nicht, und schließen sie den Vertrag lediglich privatschriftlich, dann ist der Vertrag nichtig, kann also keine Rechtswirkungen entfalten.

Anfechtung des Vertrages bei Irrtum oder Täuschung

Wenn ein Miterbe im Rahmen der Auseinandersetzung nicht mit offenen Karten spielt und die anderen Miterben auf diesem Weg zum Abschluss eines für sie nachteiligen Auseinandersetzungsvertrages bringt, steht gegebenenfalls eine Anfechtung des Vertrages nach §§ 119 ff. BGB im Raum. Eine Anfechtung ist möglich bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, bei einer arglistigen Täuschung durch einen Miterben oder wenn man von einem Miterben sogar bedroht wird. Eine Anfechtung beseitigt die Rechtswirkungen des Vertrages und stellt den Status vor Abschluss des Vertrages wieder her.

Minderjährige als Miterben?

Soweit Minderjährige als Miterben an der Erbengemeinschaft beteiligt sind, werden sie bei Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages von ihren Eltern vertreten, §§ 1626, 1629 BGB.

Dürfen Eltern ihre Kinder wegen des Bestehens einer Interessenkollision nicht vertreten, weil sie selber als Miterben an der Erbengemeinschaft beteiligt sind, dann muss das Familiengericht für den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages einen so genannten Ergänzungspfleger bestellen, §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB.

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