Die Beschlussfassung innerhalb einer Erbengemeinschaft

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Erben verwalten den Nachlass gemeinsam.
  • Für einfache Angelegenheiten reicht für einen Beschluss die Stimmenmehrheit.
  • Für wichtige Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.

Hat der Erblasser sein Vermögen an mehrere Erben vererbt, dann bilden diese mehreren Erben kraft Gesetz eine so genannte Erbengemeinschaft. Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die Auseinandersetzung des Nachlasses. Unter einer Nachlassauseinandersetzung versteht man in erster Linie die Aufteilung des Erbes unter den verschiedenen Erben.

Bis der Nachlass aber aufgeteilt werden kann, ist er von den Erben gemeinsam zu verwalten. Je nach Komplexität des Nachlasses kann diese Verwaltungsphase Monate und sogar Jahre dauern.

Im Rahmen der Nachlassveraltung müssen die Erben zwangsläufig Entscheidungen treffen. Das Gesetz legt dabei fest, wann solche Entscheidungen einstimmig gefasst werden müssen und wann eine Stimmenmehrheit der Erben genügt.

Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen erfordern Einstimmigkeit

Bis zur endgültigen Teilung des Nachlasses ist dieser von den Miterben zu verwalten. Verwaltungsmaßnahmen können dabei für die Erbengemeinschaft von so elementarer Bedeutung sein, dass das Gesetz für solche „außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen“ einen einstimmigen Beschluss aller Miterben fordert, § 2038 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Wollen einzelne Miterben vor Teilung des Nachlasses beispielsweise ein Grundstück veräußern, dann dürfte dieser Vorgang für alle Miterben von so elementarer Bedeutung sein, dass tatsächlich auch alle Miterben zustimmen müssen. Eine Verwaltungsmaßnahme ist immer dann außerordentlich, wenn sie für die Miterben eine erhebliche, in erster Linie wirtschaftliche, Bedeutung hat.

Nimmt eine Miterbe ein Rechtsgeschäft, das sich als außerordentliche Verwaltungsmaßnahme darstellt vor, ohne sich von allen anderen Miterben das OK geholt zu haben, so ist dieses Rechtsgeschäft für die anderen Miterben nicht bindend. Der vorschnell handelnde Miterbe haftet in diesem Fall seinem Geschäftspartner gegebenenfalls nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Auf der anderen Seite ist jeder Miterbe verpflichtet, an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch tatsächlich mitzuwirken.

Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen reicht eine Stimmenmehrheit

Für nur ordentliche Verwaltungsmaßnahmen, also Maßnahmen der laufenden Verwaltung ohne große wirtschaftliche Bedeutung, sieht das Gesetz in §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB vor, dass diese von der Gemeinschaft der Erben mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Dabei kommt es bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse auf die Erbquote der einzelnen Miterben an. Ausdrücklich nicht entscheidend ist die eine Mehrzahl nach Köpfen der Miterben.

Ebenfalls ist nicht relevant, ob eine Erbquote eines Miterben besonders werthaltig oder gegebenenfalls wertlos ist, da er wegen bereist enthaltener und anrechnungspflichtiger Vorempfänge an dem Nachlass selber nur noch wenig partizipiert.

Die Beschlussfassung selber ist an keinerlei Formvorschriften gebunden, kann also auch mündlich am Telefon erfolgen.

Miterben, die sich hinsichtlich des Beschlussgegenstandes in einem Interessenwiderstreit befinden, haben bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Klassisches Beispiel hierfür ist die Beschlussfassung der Erbengemeinschaft über die Frage, ob gegen ein Mitglied der Gemeinschaft finanzielle Ansprüche angemeldet und durchgesetzt werden sollen.

Ist ein Erbe zu mehr als 50% an dem Nachlass beteiligt, so beherrscht er grundsätzlich die Erbengemeinschaft in Bezug auf ordentliche Verwaltungsmaßnahmen. Soweit die mit einer solchen Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sind, haben die anderen Erben sie zu respektieren.

Die Miterben, die sich in der Stimmen-Minderheit befinden, können einer als wenig akzeptabel empfundenen Nachlassverwaltung grundsätzlich jederzeit dadurch ein Ende bereiten, indem sie nach § 2042 BGB die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

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