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Die Erbauseinandersetzung unter mehreren Erben – Die Verwaltung des Nachlasses

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten
  • Zunächst müsssen die Nachlassverbindlichkeiten reguliert werden
  • Jeder Erbe hat einen Anspruch auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses

Oft wird man als Erbe mit der Situation konfrontiert, dass man vom Erblasser nicht als einziger Erbe eingesetzt wurde, sondern auch noch sonstige Geschwister, Verwandte oder Freunde kraft Testament oder gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft berufen sind.

Man ist also nicht Alleinerbe, sondern lediglich Teil einer Erbengemeinschaft.

Wenn die Frage der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, die jeder Miterbe exklusiv für sich selber beantworten muss, geklärt ist, stehen zwei Rechtsfragen im Zentrum des Interesses eines jeden so genannten Miterben.

Der Nachlass muss verwaltet werden

Zum einen muss der Nachlass des Erblassers unverzüglich verwaltet werden.

Diese Verwaltungsarbeit geht dabei von der Erfüllung der winterlichen Räum- und Streupflicht für ein im Nachlass befindliches Grundstück des Erblassers über den Abschluss von Mietverträgen für im Nachlass befindliche Mietwohnungen bis hin zur Wahrnehmung von Gesellschafterrechten, wenn sich im Nachlass des Erblassers beispielsweise Anteile an einer GmbH oder Kommanditgesellschaft befunden haben.

Kein Recht eines Miterben auf einen bestimmten Nachlassgegenstand

Der zweite rechtliche Aspekt, der von den Miterben verfolgt wird, ist die Auseinandersetzung der Erbschaft. Mehrere Miterben sind kraft Gesetz zu einer so genannten Gesamthandsgemeinschaft zusammen geschweißt.

Dies bedeutet, dass die Gesamtheit aller Nachlassgegenstände und Forderungen den Miterben als Erbengemeinschaft als Ganzes zusteht.

Es kann – vorbehaltlich abweichender Anordnungen des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung – keiner der Miterben ein Recht auf einen bestimmten Nachlassgegenstand geltend machen und durchsetzen.

Eine Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt

Es ist natürlich unerwünscht, dass dieser Zustand von längerer Dauer ist. Jeder Miterbe will materiell von seiner Erbschaft profitieren.

Hierzu muss man sich – will man nicht von seiner Befugnis zur Veräußerung des kompletten Erbteils Gebrauch machen – allerdings grundsätzlich mit den anderen Miterben über die Verteilung des Nachlasses einigen.

Das Recht der Erbengemeinschaft und der Auseinandersetzung ist in den §§ 2032 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Zunächst müssen die diversen Miterben ihrer Verwaltungspflicht für den Nachlass nachkommen. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht den Erben die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zu.

Jeder Miterbe ist den anderen Erben gegenüber verpflichtet, an Maßnahmen teilzunehmen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Zwingend notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen Erben vornehmen.

Erbengemeinschaft kann eine Vollmacht ausstellen

Die Miterben können hier einem bestimmten Mitglied der Erbengemeinschaft eine Vollmacht ausstellen, wonach dieser die Erbegemeinschaft bei anstehenden Verwaltungsmaßnahmen vertreten soll.

Ebenso kann man sich auch auf einen Fremdverwalter einigen, wenn keiner der Miterben die Aufgabe übernehmen will oder das Vertrauensverhältnis innerhalb der Erbengemeinschaft nicht so ausgeprägt ist.

Liegt keine entsprechende Bevollmächtigung einer einzelnen Person vor, müssen gewöhnliche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung von den Miterben mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Vermehrung und Nutzung des Nachlasses dienen.

Wann müssen alle Erben zustimmen?

Für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die unter anderem zu einer wesentlichen Veränderung des Nachlasses führen, ist die Übereinstimmung aller Miterben, also Einstimmigkeit, erforderlich.

Eine Mitwirkungspflicht für außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen besteht für den einzelnen Miterben bei außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen grundsätzlich nicht.

Schließlich räumt § 2038 Abs. 1 S. 2, Hs. 2 BGB jedem Miterben ein so genanntes Notverwaltungsrecht ein, das immer dann eingreift, wenn für absolut dringliche und unaufschiebbare Verwaltungsmaßnahmen (z.B. fristgebundene Erhebung einer Klage zur Abwehr von Nachteilen für den Nachlass) keine Mehrheitsentscheidung mehr herbeigeführt werden kann.

Eine wirksam vorgenommene Verwaltungsmaßnahme (Vollmacht oder Mehrheitsbeschluss lag vor bzw. berechtigte Notverwaltung) berechtigt und verpflichtet den Nachlass.

Was passiert bei eigenmächtigem Handeln eines Miterben?

Hat ein Mitglied der Erbengemeinschaft allerdings auf eigene Faust und ohne entsprechende Vollmacht gehandelt und billigt die Mehrheit der Miterben die Verwaltungsmaßnahme auch nicht im Nachhinein, so haftet der fragliche Miterbe der Erbengemeinschaft nach § 678 BGB als vollmachtsloser Geschäftsführer. Der Nachlass wird in diesem Fall auch nicht verpflichtet.

Was man bei der Auseinandersetzung des Nachlasses weiter beachten sollte kann in einem folgenden Kapitel nachgelesen werden.

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