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Rechtssicher Enterben – Wie muss ein Testament bei einer Enterbung formuliert sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Person im Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen.
  • Eine Person dadurch von der Erbfolge ausschließen, indem man sein Vermögen im Testament zur Gänze an andere Erben verteilt.
  • Soll sich die Enterbung auch auf Kinder der enterbten Person erstrecken?

Wenn man eine bestimmte Person ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen will, dann kann man diese Rechtsfolge in seinem Testament oder auch in seinem Erbvertrag auf zweierlei Weise herbeiführen.

Man kann entweder in seinem letzten Willen ausdrücklich anordnen, dass eine Person X von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll (Beispiel: „Ich enterbe meine Tochter Anna.“ Oder: „Meine Tochter Anna soll von der Erbfolge ausgeschlossen sein.“)

Eine Enterbung muss im Testament nicht ausdrücklich angeordnet werden

Man kann die gleiche Rechtswirkung aber auch erzielen, wenn man die Person, die nicht am Nachlass beteiligt werden soll, konkludent dadurch enterbt, indem man andere Personen als Erben benennt.

Sind beispielsweise als gesetzliche Erben neben der Ehefrau noch Sohn Peter und Tochter Ute vorhanden, dann gilt der Sohn Peter als enterbt, wenn man im Testament wie folgt formuliert:

Zu meinen Erben setze ich je zur Hälfte meine Ehefrau sowie meine Tochter Ute ein“.

Man muss in diesem Fall nicht gesondert betonen, dass der Sohn Peter enterbt wird. Diese Rechtsfolge tritt mit der Erbeinsetzung der beiden anderen Erben automatisch ein.

Negativtestament beschränkt sich auf die Enterbung

Man kann sich in seinem letzten Willen auch darauf beschränken, lediglich eine Enterbung eines Verwandten, des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners anzuordnen ohne gleichzeitig eine andere Person als Erben einzusetzen.

Ein solches so genanntes Negativtestament führt dazu, dass im Erbfall im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt, also die nicht enterbten Verwandten, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner zum Zuge kommen.

Will man mit der gesamten Verwandtschaft mitsamt Ehepartner brechen, kann man in seinem Testament auch alle gesetzlichen Erben enterben und damit von der Erbfolge ausschließen.

Mit einer solchen Formulierung sollte man allerdings vorsichtig umgehen. Enterbt man nämlich alle gesetzlichen Erben, so wird alleiniger Erbe der Staat, § 1936 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Auch das Erbrecht des Staates auszuschließen, ist nicht möglich.

Für wen soll die Enterbung gelten?

Man sollte in seinem Testament oder Erbvertrag im Falle einer Enterbung eines gesetzlichen Erben immer klären, ob sich die Enterbung auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person bezieht.

Anderenfalls ist der Streit vorprogrammiert, was gelten soll, wenn die enterbte Person vor dem Erblasser verstirbt.

Es gibt in diesem Fall logischerweise zwei Möglichkeiten, die sich wechselseitig ausschließen:

Sollen auch die Enkelkinder enterbt werden?

Entweder gilt die Enterbung auch für die Kinder der enterbten Person, oder die Enterbung erfasst die Kinder des Enterbten nicht.

Folgende Formulierungen schaffen Klarheit über die Frage, ob sich die Enterbung auch auf die Nachkommen der enterbten Person auswirken soll:

Ich enterbe meine Tochter Anna. Diese Enterbung soll allerdings nicht für die Kinder meiner Tochter Anna gelten“. Oder alternativ: „Ich enterbe meine Tochter Anna. Die Enterbung soll auch für sämtliche Abkömmlinge meiner Tochter Anna gelten“.

Hat man einen gesetzlichen Erben in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen, ohne eine ausdrückliche Bestimmung zu treffen, ob die Enterbung auch für dessen Kinder gelten soll, so erstreckt sich die Wirkung der Enterbung im Zweifel nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten.

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