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Geschwister enterben – Bruder oder Schwester von der Erbfolge ausschließen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge ausschließen
  • Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil
  • Im Testament anordnen, dass Bruder und Schwester im Erbfall nichts bekommen sollen

Nicht in jedem Fall bürgen verwandtschaftliche Beziehungen dafür, dass sich Familienmitglieder bis ins hohe Alter hinein freundschaftlich verbunden sind.

Oft ist es einem Erblasser vielmehr ausdrücklich ein Anliegen sicherzustellen, dass nahe Angehörige, wie zum Beispiel seine Geschwister, im Erbfall unter keinen Umständen vom Vermögen des Erblassers profitieren.

Es ist vollkommen normal, dass Gedanken um die eigene Erbfolgeregelung nicht nur davon beherrscht werden, wen man als Erben einsetzen will und welche Person nach dem eigenen Ableben das Vermögen des Erblassers erhalten soll.

Ebenso berechtigt sind Erwägungen des Erblassers, welche Personen man im Erbfall ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen und vom Erblasservermögen fernhalten möchte.

Gehören zu dem Personenkreis, die der Erblasser nicht an seinem Vermögen teilhaben lassen will, die Geschwister des Erblassers, dann muss der Erblasser bei der Regelung seiner Erbfolge einige wenige Punkte beachten, damit der Nachlass am Ende nicht doch bei der eher unbeliebten Schwester oder dem weniger gut gelittenen Bruder landet.

Erblasser verfasst Testament

Am einfachsten ist der Plan des Erblassers, seine Geschwister von der Erbfolge und damit von seinem Vermögen fernzuhalten, zu realisieren, wenn der Erblasser einen letzten Willen, z.B. in Form eines Testaments, verfasst.

Für ein Testament benötigt der Erblasser keine fremde Hilfe, sondern nur ein Blatt Papier und einen Stift.

In einem Testament kann der Erblasser frei darüber bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Ableben erhalten soll. Dies können die Kinder oder der Ehepartner des Erblassers, aber auch ein Bekannter, eine Freundin oder auch eine gemeinnützige Organisation sein.

Geschwister müssen nicht ausdrücklich enterbt werden

Hat der Erblasser sein Vermögen in seinem Testament auf einen oder auch mehrere Erben verteilt, dann kann er sich in dem Testament weitere Anordnungen zu seinen Geschwistern sparen.

Er muss in seinem Testament nach Benennung seiner Erben also nicht noch zusätzlich anordnen, dass der Bruder oder die Schwester am Nachlass nicht beteiligt werden sollen.

Die wirksam durch Testament geregelte Erbfolge geht in jedem Fall der gesetzlichen Erbfolge vor. Hat der Erblasser also sein Testament verfasst und dort seine Geschwister entweder direkt

„Meinen Bruder Hans und meine Schwester Olga schließe ich von der Erbfolge aus“

oder eben durch die Benennung anderer Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, dann haben die Geschwister mit dem Nachlass nach Eintritt des Erbfalls nichts mehr zu tun.

Geschwister haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil

Immer dann, wenn in einem Testament eine dem Erblasser nahe stehende Person von der Erbfolge ausgeschlossen wird, muss der Erblasser das gesetzliche Pflichtteilsrecht im Auge behalten.

Der Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass selbst für den Fall garantieren, wenn der Erblasser diese Personen in seinem Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

In Bezug auf seine Geschwister kann der Erblasser das Thema „Pflichtteil“ aber getrost zu den Akten legen. Pflichtteilsberechtigt sind nämlich nach § 2303 BGB immer nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner und unter Umständen noch die Eltern des Erblassers.

Der Bruder oder die Schwester des Erblassers sind nie pflichtteilsberechtigt.

Ist der Bruder oder die Schwester im Testament enterbt worden, dann verbleibt die Beteilungsquote der Geschwister am Nachlass tatsächlich bei Null.

Fernwirkungen des Testaments berücksichtigen

Hat der Erblasser seine Erbfolge durch ein Testament geregelt und dort sichergestellt, dass seine Geschwister an seinem Nachlass nicht teilhaben, dann sollte er ergänzend auch noch die Fernwirkungen seines Testaments beachten.

Sind im Testament beispielsweise die Eltern des Erblassers als Erben eingesetzt worden, dann muss der Erblasser einkalkulieren, dass auch die Eltern das ihnen hinterlassene Erblasservermögen eines Tages weitervererben.

Auf diesen Vorgang hat der Erblasser keinen Einfluss. Es ist also sehr gut möglich, dass Erblasservermögen am Ende doch noch seinen Weg zu den Geschwistern findet, obwohl der Erblasser genau dies ausschließen wollte.

Will der Erblasser auch hier auf Nummer sicher gehen und den weiteren Verlauf seines Vermögens nach dem Ableben der Erben regeln, dann bietet sich die Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft nach § 2100 BGB im Testament des Erblassers an.

Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den Lauf seines Vermögens über mehrere (Erben-) Generationen hinweg steuern.

Die gesetzliche Erbfolge ist für den Erblasser unkalkulierbar

Unterlässt es der Erblasser hingegen, seine Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln, dann bestimmt der Zufall, ob der Wunsch des Erblassers, die eigenen Geschwister von der Erbfolge auszuschließen, tatsächlich in Erfüllung geht.

Geschwister des Erblassers sind nämlich nach § 1925 BGB so genannte Erben zweiter Ordnung.

Als solche Erben zweiter Ordnung kommen die Geschwister des Erblassers immer dann zum Zuge, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers vorhanden sind und auch die Eltern des Erblassers bereits verstorben sind.

Selbst wenn ein Ehepartner (oder eingetragener Lebenspartner) des Erblassers existiert, erhalten die Geschwister des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge bei Eintritt des Erbfalls einen Anteil am Nachlass, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt und auch die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben sind.

Will der Erblasser solche Unwägbarkeiten ausschließen, bleibt ihm nur die Regelung der eigenen Erbfolge durch die Errichtung eines Testaments.

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