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Die Schenkung auf den Todesfall – Weggabe des eigenen Vermögens zu Lebzeiten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermögen kann zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen werden
  • Wird die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen, so muss in der Regel kein Notar eingeschalten werden
  • Ein nicht vollzogenes Schenkungsversprechen auf den Todesfall muss notariell beurkundet werden

Das deutsche Recht und die in Deutschland geltende Verfassung ermöglichen es jedem Bürger dem Grunde nach, mit seinem Vermögen zu Lebzeiten zu tun und zu lassen, was ihm beliebt.

Man kann also sein zu Lebzeiten verdientes (oder auch nur ererbtes) Vermögen für persönliche Zwecke verbrauchen oder auch einer caritativen Stiftung zukommen lassen.

Im Falle des Ablebens eines Vermögensinhabers greift das in Deutschland geltende Erbrecht ein und regelt detailliert, was mit dem Vermögen nach dem Tod des ehemaligen Inhabers passieren soll.

Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln

Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, vollzieht sich die Vermögensübergabe im Wesentlichen nach den dort niedergelegten Grundsätzen.

Hat der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen, gilt die in den §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte gesetzliche Erbfolge

In zwei entscheidenden Punkten greift der Staat bei der Vermögensübergabe kraft Erbfolge allerdings massiv ein.

Zum einen will der Staat selber an dem Vorgang wirtschaftlich profitieren und zweigt von dem übergehenden Vermögen Erbschaftsteuer ab, wenn gewisse Freibeträge überschritten werden.

Am Pflichtteil führt oft kein Weg vorbei

Zum anderen sieht das Gesetz ein garantiertes Mindestbeteiligungsrecht von nächsten Angehörigen oder dem Ehegatten am Nachlass vor: Den so genannten Pflichtteil.

In beiden Punkten nimmt der Staat also dem betroffenen Bürger ein Stück weit seine Entscheidungshoheit über die Frage, was mit dem eigenen Vermögen nach dem Tod passieren soll, aus der Hand.

Hat der Erblasser Vermögen, das über die erbschaftsteuerlichen Freibeträge hinausgeht, partizipiert der Staat im Erbfall an diesem Vermögen.

Und wenn der Erblasser seine nächsten Angehörigen oder seinen Ehegatten enterben will, dann unterläuft das staatliche Recht dieses Vorhaben des Erblassers zumindest zum Teil mit Hilfe des Pflichtteilrechts.

Alternativen zur Vermögensübertragung durch Erbfolge

Was liegt in Anbetracht dieser staatlichen Einmischung näher, als sich noch zu Lebzeiten Gedanken zu machen, ob es nicht alternative Konstruktionen gibt, mit deren Hilfe man seinen Willen am Ende besser verwirklichen kann, als mit Hilfe des Erbrechts.

Und tatsächlich gibt es solche Konstruktionen:

Gänzlich unbenommen bleibt es jedem Bürger, noch zu Lebzeiten sein Vermögen durch eine Schenkung auf einen Dritten zu übertragen.

Bei einer lebzeitigen Schenkung gibt es anders als im Erbrecht keinen Pflichtteilsberechtigten, der kraft gesetzlicher Anordnung an der Schenkung anteilsmäßig zu beteiligen wäre.

Schenkung zu Lebzeiten verschafft Handlungsspielraum

Mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche im Erbfall nach § 2325 BGB lassen sich durch geschicktes Agieren weitgehend vermeiden. Und ebenso ist der Anfall von Schenkungsteuer bei Schenkungen zu Lebzeiten wesentlich besser steuerbar, als es die Vermeidung von Erbschaftsteuer im Erbfall ist.

Das Gesetz lässt weiter neben einer ganz normalen Schenkung unter Lebenden eine weitere Konstruktion zu, die der Vererbung von Vermögen sehr nahe kommt: Die so genannte Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB.

Hier steht die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Dieses Rechtsgeschäft ist mit einem Vermögensübergang kraft Erbfolge insoweit vergleichbar, als das verschenkte Vermögen bis zum Tod des Schenkers in dessen Vermögen verbleibt und erst mit dem Ableben des Schenkers in das Vermögen des Beschenkten übergeht.

Wann benötigt man einen Notar?

Soweit die Schenkung unter Lebenden noch zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wird, wozu das Vermögen des Schenkers „sofort und unmittelbar gemindert“ werden muss, richtet sich die Wirksamkeit des Vorgangs ausschließlich nach Schenkungsrecht in den §§ 516 ff. BGB, also insbesondere auch nach der Formvorschrift des § 518 BGB.

Soweit Gegenstand der Schenkung kein Grundstück ist, bedarf eine zu Lebzeiten vollzogene Schenkung keiner besonderen Form, der Schenkungsvertrag muss also insb. nicht notariell beurkundet werden, § 2301 Abs. 2 BGB iVm § 518 Abs. 2 BGB.

Wird das Schenkungsversprechen des Erblassers allerdings nicht zu Lebzeiten vollzogen, so muss das Schenkungsversprechen notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein, § 2301 Abs. 1 BGB iVm § 2276 BGB.

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