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Der Nießbrauch im Erbrecht – Wozu dient der Nießbrauch?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Nießbrauch schränkt den Eigentümer in seinen Rechten massiv ein
  • Nießbrauch als Vehikel zum Steuern sparen
  • Welche Alternativen gibt es zum Nießbrauch?

Der so genannte Nießbrauch spielt bei erbrechtlichen Gestaltungen in der Praxis eine große Rolle.

Der Nießbrauch kann sowohl im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge als auch in einem Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden, um einer bestimmten Person rechtssicher Vermögenswerte zukommen zu lassen.

Häufig wird ein Nießbrauchsrecht in Zusammenhang mit vermieteten Grundstücken bestellt.

Was ist ein Nießbrauch?

Der etwas antiquierte Begriff des Nießbrauchs stammt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 1030 BGB wird der Nießbrauch wie folgt definiert:

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.

Etwas weniger kompliziert formuliert kann man den Nießbrauch als ein Nutzungsrecht an einer Sache (oder auch einem Recht) begreifen.

Nießbrauch vermittelt Rechte an der Sache eines anderen

An der Bestellung eines Nießbrauchs wirken mithin immer zwei Personen mit. Da ist zum einen diejenige Person, die Eigentümer einer Sache, z.B. eines Grundstücks, ist.

Auf der anderen Seite steht diejenige Person, der das Nießbrauchsrecht von dem Eigentümer der Sache eingeräumt wird, der so genannte Nießbraucher oder auch Nießbrauchsberechtigte.

Durch die Einräumung eines Nießbrauchsrechtes gibt der Eigentümer dem Nießbrauchsberechtigten das Recht, die mit dem Nießbrauch belastete Sache umfassend zu nutzen.

Rechte des Eigentümers werden stark eingeschränkt

Die Rechte des Eigentümers an seiner Sache werden durch die Bestellung eines Nießbrauchsrechtes stark eingeschränkt. Dem Eigentümer gehört die mit dem Nießbrauch belastete Sache zwar nach wie vor, er ist von der Nutzung seines Eigentums jedoch weitgehend ausgeschlossen.

Wird beispielsweise ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten oder verpachteten Immobilie bestellt, so ist es nicht mehr der Eigentümer, der die laufenden Mietzahlungen beanspruchen kann.

Ab Wirksamwerden des Nießbrauchrechtes tritt der Nießbrauchsberechtigte nach §§ 567, 566 BGB auf Vermieterseite in den bereits bestehenden Mietvertrag ein. Der Mieter hat den Mietzins damit zukünftig an den Nießbrauchsberechtigten zu zahlen und nicht mehr an den Eigentümer.

Sämtliche Erträge aus einer mit einem Nießbrauch belasteten Sache stehen dem Nießbrauchsberechtigten zu.

Nießbrauch und vorweggenommene Erbfolge

Die Bestellung eines Nießbrauchrechtes wird häufig im Zusammenhang mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögen eingesetzt.

So können beispielsweise Eltern ihren Kindern noch zu Lebzeiten das Eigentum an Immobilien übertragen und sich gleichzeitig aber das Nießbrauchsrecht an diesen Immobilien vorbehalten.

Mit einer solchen Konstruktion können verschiedene Ziele gleichzeitig verfolgt werden:

Durch eine vorweggenommene Erbfolge Steuern sparen

Die Kinder erhalten bereits zu Lebzeiten der Eltern Vermögenswerte zu Eigentum und können für diese schenkweise Übertragung von Vermögen den ihnen zustehenden Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro in voller Höhe nutzen.

Liegt der Wert der Immobilie unter dieser Marke, zahlen die Kinder für die von den Eltern geschenkte Immobilie keinen Euro Steuern.

Begünstigend kommt bei gleichzeitiger Bestellung eines Nießbrauchrechtes hinzu, dass der Wert des Nießbrauchs im Rahmen der Besteuerung von dem Wert der Immobilie abgesetzt werden kann.

Steuerfreibetrag kann alle zehn Jahre in voller Höhe ausgenutzt werden

Liegen zwischen dem Tag der Schenkung und dem zukünftigen Erbfall eines Elternteils mindestens zehn Jahre, so können die Kinder den Steuerfreibetrag im Rahmen des Erbgangs erneut und in voller Höhe nutzen.

Die Eltern haben sich mit der Übertragung des Eigentums zwar rechtlich von der Immobilie verabschiedet, wirtschaftlich steht ihnen das Haus oder die Wohnung mit dem von ihnen vorbehaltenen Nießbrauchsrecht jedoch weiter voll zur Verfügung.

Dieses Nießbrauchsrecht können die Eltern nach freier Wahl durch eine Eigennutzung der Immobilie ausüben oder die Eltern können die Immobilie vermieten und die Erträge für sich behalten.

Durch ein Nießbrauchrecht Steuern sparen

Die Einräumung eines Nießbrauchrechtes an einer Immobilie kann aber auch in anderer Hinsicht durch steuerliche Motive begründet sein:

Eltern, die sich in einer hohen steuerlichen Progression befinden können ihren Kindern, die noch nicht so viel verdienen, durch die Einräumung eines Nießbrauchrechtes an einer Immobilie zu Einnahmen verhelfen.

Diese Einnahmen werden dann zukünftig bei den nießbrauchsberechtigten Kindern mit einem entsprechend niedrigeren Steuersatz belastet.

Der Nießbrauch im Erbgang

Der Nießbrauch kann aber nicht nur im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt werden, sondern kann auch bei der Regelung der eigenen Erbfolge als Gestaltungsmittel eingesetzt werden.

So stehen beispielsweise Eltern bei der Errichtung ihres Testamentes immer wieder vor der Entscheidung, ob sie den überlebenden Ehegatten als Alleinerben (und die Kinder als Schlusserben) einsetzen sollen oder ob nicht eine Vor- und Nacherbschaft mit dem überlebenden Ehepartner als Vorerben und den Kindern als Nacherben die bessere Lösung ist.

Steuerrechtlich sind beide Lösungen nicht optimal. Bei der klassischen Lösung über den Ehegatten als alleinigen Vollerben und die Kinder als Schlusserben können die Kinder in ersten Erbgang den ihnen zustehenden Steuerfreibetrag nicht nutzen, da sie ja nichts erhalten.

Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich nicht optimal

Bei der Lösung über eine Vor- und Nacherbschaft freut sich das Finanzamt, da ein und derselbe Nachlass des Erblassers zweimal in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Zunächst muss der Vorerbe im Erbfall die Erbschaft versteuern.

Tritt der Nacherbfall ein, wird auch der Nacherbe für den identischen und vom Vorerben bereits versteuerten Nachlass nochmals zur Erbschaftsteuer herangezogen.

Eine solche Doppelbesteuerung wird beim Ehegattentestament durch die vermächtnisweise Einräumung eines Nießbrauchsrechtes am Vermögen des Erblassers zugunsten des überlebenden Ehepartners vermieden.

Die Kinder können in diesem Fall im Testament als Erben eingesetzt werden, der Ehepartner wird durch ein Nießbrauchvermächtnis wirtschaftlich abgesichert.

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