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Wer überwacht den Testamentsvollstrecker?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nachlassgericht ist nicht für die Überwachung eines Testamentsvollstreckers zuständig
  • Bei einer groben Pflichtverletzung kann das Gericht den Testamentsvollstrecker entlassen
  • Der Erblasser sollte die Befugnisse des Testamentsvollstreckers definieren

Ein vom Erblasser eingesetzter Testamentsvollstrecker kann, je nachdem was der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, ein mächtiger Mann (oder eine mächtige Frau) sein.

Im Extremfall kann der Erblasser für einen Zeitraum von 30 Jahren den Erben von der Verfügungsmacht über den kompletten Nachlass ausschließen und den Testamentsvollstrecker gleichzeitig ermächtigen, für den Nachlass in unbeschränkter Höhe Verpflichtungen eingehen zu dürfen §§ 2207, 2210, 2211 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein dergestalt mit einem Testamentsvollstrecker „gesegneter“ Erbe wird auch auf den zweiten Blick nicht Positives an der von ihm gemachten Erbschaft finden.

Erbe und Testamentsvollstrecker sind nicht immer einer Meinung

Auch wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinen Rechten regelmäßig auf ein vernünftiges Maß beschränken wird, kommt es im Verhältnis zwischen Erbe einerseits und Testamentsvollstrecker andererseits regelmäßig zu Interessenkollisionen.

Je mehr Macht der Erblasser der einen Seite einräumt, desto weniger Handlungsspielraum hat die andere Seite.

Nachdem der Testamentsvollstrecker seine Macht aber lediglich vom Erblasser, deren testamentarische Verfügungen er umzusetzen hat, ableitet, macht es für den Erben Sinn, sich nach dem Tod des Erblassers und mit Eintritt des Erbfalls über Beschränkungen und Kontrollmechanismen in Bezug auf den Testamentsvollstrecker Gedanken zu machen.

Die wichtigste Erkenntnis in diesem Zusammenhang ist: Der Testamentsvollstrecker wird nicht vom Nachlassgericht überwacht oder angeleitet.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird vom Nachlassgericht ausgestellt

Das Nachlassgericht kann zwar auf Wunsch des Erblassers einen Vollstrecker benennen und ist sachlich auch für die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, mit dem sich der Vollstrecker für seine Amtszeit legitimiert, zuständig, aber es ist grundsätzlich nicht berufen, einzelne Verfügungen des Testamentsvollstreckers zu prüfen, zu kommentieren oder sogar zu untersagen.

Lediglich dann, wenn der Testamentsvollstrecker bei Befolgung einer Anordnung des Erblassers „den Nachlass erheblich gefährden“ würde, kann ein Erbe beim Nachlassgericht beantragen, dass diese konkrete Anordnung des Erblassers außer Kraft gesetzt wird, § 2216 BGB.

Das schärfste Schwert, das ein Erbe gegen einen Testamentsvollstrecker schließlich gebrauchen kann, liefert § 2227 BGB.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden

Danach kann ein Erbe beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, wenn hierfür ein wichtiger Grund, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder eine erwiesene Unfähigkeit auf Seiten des Testamentsvollstreckers vorliegt.

Weiter unterstellt die herrschende Meinung einen Testamentsvollstrecker selbst dann keinen weiteren Beschränkungen, wenn der Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Der Testamentsvollstrecker muss also nicht erst die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Erben um ihre Zustimmung bitten, wenn er Rechtsgeschäfte für den Nachlass tätigt.

Ebenso wenig bedarf er der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, selbst wenn die Eltern des Erbe selber diesem Erfordernis für bestimmte Rechtsgeschäfte unterworfen wären, §§ 1820, 1821 BGB.

Der Erblasser bestimmt, was der Testamentsvollstrecker darf und wo die Grenzen liegen

Das Gesetz sieht im Ergebnis wenig bis gar keine Beschränkungen der Machtfülle des Testamentsvollstreckers vor.

Umso wichtiger sind im Einzelfall demnach die Beschränkungen, die der Erblasser selber dem Testamentsvollstrecker in Testament oder Erbvertrag auferlegt hat. Hier ist der Erblasser in seiner Entscheidung, wie stark er den Testamentsvollstrecker machen und mit welchem Aufgabenkreis er ihn betrauen will, grundsätzlich frei.

Vom Erblasser verfügte Beschränkungen können sich sowohl auf den Inhalt als auch auf den Gegenstand der Testamentsvollstreckung erstrecken, § 2208 BGB

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