Der Pflichtteilsanspruch der Kinder beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn Eltern sich gegenseitig als Erben einsetzen, drohen Pflichtteilsansprüche der Kinder
  • Der Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden
  • Wie können sich die Kinder verhalten?

Haben sich Eheleute dazu entschlossen, gemeinsam ein Testament zu errichten, dann steht in den allermeisten Fällen die Versorgung des überlebenden Ehegatten im Vordergrund.

Die Eheleute setzen sich wechselseitig als alleinige Erben nach dem Tod des Erstversterbenden ein.

Erst in einem zweiten Schritt erfolgt dann oft der Gedanke an die gemeinsamen Kinder. Das Vermögen der Familie soll am Ende, also nach dem Ableben auch des zweiten Elternteils an die gemeinsamen Kinder weitergegeben werden.

Diese vorbeschriebene Konstellation ist auf den ersten Blick auch problemlos durch entsprechende Anordnungen in dem gemeinsamen Testament umsetzbar.

Bei näherer Betrachtung stellt man jedoch fest, dass es einen beachtlichen Störfaktor gibt, der die auf dem Papier so einleuchtend erscheinende Erbfolgeregelung nachhaltig durchkreuzen kann.

Nach dem Tod des ersten Elternteils drohen Pflichtteilsansprüche der Kinder

Was die Eltern nämlich für den Fall des Ablebens nicht vermeiden können, ist das gesetzliche Pflichtteilsrecht, das von jedem einzelnen Kind nach dem Ableben des ersten Elternteils verlangt werden kann.

Liegt (wie fast immer) kein Fall einer Pflichtteilsentziehung nach den §§ 2333 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dann müssen die Eltern jederzeit damit rechnen, dass ein (oder auch alle) Kind(er) nach dem Versterben des ersten Elternteils mit der im Gesetz verbürgten Forderung nach dem flichtteil auf den überlebenden Elternteil zukommt.

In diesem Fall muss der überlebende Elternteil dem den Pflichtteil verlangenden Kind die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Kindes aus dem Nachlass des zuerst verstorbenen Ehepartners ausbezahlen.

Gegen diese Forderung, so unangebracht sie von dem überlebenden Elternteil auch in vielen Fällen gehalten werden mag, ist kein Kraut gewachsen.

Pflichtteil kann nur selten ganz ausgeschossen werden

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch, der grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann und immer dann eingreift, wenn ein nächster Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Dabei ist es vollkommen belanglos, dass die Eltern ja in dem gemeinschaftlichen Testament durchaus vorgesehen haben, dass das Kind am Ende, d.h. nach Ableben beider Elternteile, das Familienvermögen erhalten soll.

Beide Erbfälle werden getrennt voneinander betrachtet und bereits der erste Erbfall kann Pflichtteilsansprüche auslösen.

Haben die Eltern im Testament für diesen Fall keine Vorsorge getroffen, dann kann es also gut sein, dass ein Kind nach dem Versterben des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert – und auch erhält –, und nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erbe nochmals zum Zuge kommt.

Schließlich hatten die Eltern ihre Kinder in dem gemeinschaftlichen Testament doch für den Fall des Ablebens des Letztversterbenden als so genannte Schlusserben eingesetzt.

Das loyale Kind bekommt am Ende weniger

Dieses durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht vorgegebene Ergebnis entspricht mit Sicherheit nicht der Gerechtigkeit.

Dasjenige Kind, dass sich nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Eltern gegenüber loyal verhält und keine Pflichtteilsansprüche geltend macht, erhält im Ergebnis weniger aus der Erbschaft als derjenige illoyale Abkömmling, der seine Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des ersten Elternteils rigoros durchsetzt.

Was Eltern machen können, um eine solche Situation bereits durch entsprechende Anordnungen in ihrem gemeinschaftlichen Testament wenn nicht zu vermeiden, so doch zu entschärfen, kann in einem folgenden Kapitel auf dem Erbrecht-Ratgeber nachgelesen werden.

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