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Anspruch auf Pflichtteil? Vorsicht Verjährung!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil verjährt in drei Jahren
  • Erbe neigt dazu, den Pflichtteilsberechtigten hinzuhalten
  • Klage des Pflichtteilsberechtigten ist wirksamstes Mittel gegen die Verjährung

Hat man als naher Familienangehöriger vom Nachlassgericht die Mitteilung erhalten, dass man vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, dann heißt das nicht unbedingt, dass man überhaupt nicht vom Vermögen des Erblassers profitiert.

Die Abkömmlinge, der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner und unter Umständen sogar die Eltern des Erblassers können nämlich nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ihren so genannten Pflichtteil fordern.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch und besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Der Erbe muss den Pflichtteil regulieren

Der Anspruch auf den Pflichtteil richtet sich regelmäßig gegen den Erben.

Und genau hier liegt für den Pflichtteilsberechtigten das größte Problem.

Der Erbe hat nämlich im Normalfall kein gesteigertes Interesse daran, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil ohne weiteres auszuzahlen. Alles, was am Ende beim Pflichtteilsberechtigten landet, schmälert nämlich den Nachlass und damit den Vermögenserwerb des Erben.

Erbe setzt auf Verjährung des Pflichtteils

Es verwundert vor diesem Hintergrund nicht, dass von Erben Strategien entwickelt werden, wie sie dem Pflichtteilsberechtigten das Leben so unangenehm wie möglich machen können.

Eine Strategie zielt darauf ab, den Pflichtteilsberechtigten so lange hinzuhalten, bis der Pflichtteil verjährt ist.

Für den Pflichtteil gilt seit dem 01.01.2010 grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Umständen seines Pflichtteilsanspruchs und der Person des Erben Kenntnis erhalten hat oder zumindest Kenntnis hätte erlangen müssen.

In der Praxis bedeutet das in den allermeisten Fällen, dass die Verjährung des Pflichtteils mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte einen Brief vom Nachlassgericht bekommt, in dem er von seiner Enterbung in Kenntnis gesetzt wird.

Nachfolgend beginnt dann oft der Kleinkrieg zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben.

Erbe hält den Pflichtteilsberechtigten hin

Der Pflichtteilsberechtigte hat keinerlei Zugriff und oft auch keine Informationen über den Bestand und die Werthaltigkeit des Nachlasses. Er ist entsprechend darauf angewiesen, vom Erben die für die Berechnung seines Anspruchs notwendigen Informationen einzuholen.

Wenn der Pflichtteilsberechtigte hier nicht aufpasst, wird er vom Erben nur sehr zögerlich und nur partiell mit den notwendigen Informationen versorgt.

Auch können Diskussionen über die Zahlungsfähigkeit des Erben und die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände geraume Zeit kosten.

Ein Streit um den Pflichtteil kann Jahre dauern

Wenn der Erbe dann noch das Fass mit der Erforderlichkeit der Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen auf den Pflichtteil öffnet, können alleine mit mehr oder weniger fruchtbaren Diskussionen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erben schon einmal Jahre vergehen.

Hat es der Erbe geschafft, den Pflichtteilsberechtigten tatsächlich bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zu beschäftigen, gibt es für den Pflichtteilsberechtigten ein böses Erwachen. Zwar besteht sein Anspruch im Falle der Verjährung noch, er kann jedoch nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden. Mit Ablauf der Verjährung kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch regelmäßig ausbuchen.

Mittel gegen die Verjährung des Pflichtteils

Das wirksamste Mittel gegen den Einwand der Verjährung ist die Erhebung einer Klage bei Gericht. Sobald der Pflichtteilsberechtigte merkt, dass ihn der Erbe nur hinhalten will, ist Klage alleine schon zum Zweck der Hemmung der Verjährung, § 204 BGB geboten. Es reicht dabei aus, eine Auskunftsklage gegen den Erben zu erheben.

Alternativ kann man sich mit dem Erben auch dahingehend einigen, dass er – schriftlich – erklärt, bis zu einem gewissen Zeitpunkt gegenüber dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

In engen Fällen kann auch die Vorschrift des § 203 BGB helfen:

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Danach kann ein Pflichtteilsanspruch solange nicht verjähren, als Erbe und Pflichtteilsberechtigter über den Anspruch verhandeln.

Bereits in einer Verweigerung der Auskunft durch den Erben kann jedoch ein Abbruch der Verhandlungen liegen. Nach dem Abbruch der Verhandlungen fängt dann die Verjährungsfrist an zu laufen.

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