Wann bekommt der Enkel nach dem Tod eines Großelternteils seinen Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Hätte der Enkel nach dem Tod des Großelternteils ein gesetzliches Erbrecht?
  • Wurde der Enkel vom Großelternteil im Testament oder Erbvertrag enterbt?
  • Liegen die Voraussetzungen von § 2309 BGB vor?

Für die Enkelgeneration stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Umständen sie nach dem Ableben des Großvaters oder der Großmutter einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.

Enkel muss eigenes gesetzliches Erbrecht haben

Der Pflichtteilsanspruch des Enkels setzt voraus, dass ihm sein gesetzliches Erbrecht durch eine entsprechende letztwillige Verfügung des Großvaters oder der Großmutter genommen wurde.

Der Enkel gehört grundsätzlich nach dem Tod eines Großelternteils zu den so genannten Erben erster Ordnung nach § 1924 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 1924 Abs. 2 BGB gelangen die Enkel aber so lange nicht zur Erbfolge, als der Elternteil, der die Verwandtschaft mit dem verstorbenen Großelternteil vermittelt, zum Zeitpunkt des Erbfalls selber noch lebt.

Lebt also Vater bzw. Mutter des Enkels als Kind des Großvaters zum Zeitpunkt des Ablebens des Großvaters, dann ist ein Pflichtteilsanspruch des Enkels von vornherein ausgeschlossen. Der Enkel hat in diesem Fall kein gesetzliches Erbrecht, was ihm das Großelternteil durch Testament oder Erbvertrag wegnehmen könnte.

Ein Pflichtteilsanspruch für den Enkel kommt also nur dann in Betracht, wenn der Elternteil des Enkels, der die Verwandtschaft zu dem verstorbenen Großelternteil vermittelt, bereits vorverstorben ist.

Enkel muss von der Erbfolge ausgeschlossen sein

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser einen nächsten Angehörigen durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Für einen Pflichtteilsanspruch des Enkels ist es also zunächst einmal zwingend notwendig, dass der Großvater oder die Großmutter einen wirksamen letzten Willen hinterlassen hat, in dem eine Enterbung des Enkels angeordnet ist.

Dies kann dadurch geschehen, indem eine Enterbung direkt ausgesprochen wird („Meinen Enkel Fritz schließe ich von der Erbfolge aus“ oder „Mein Enkel Fritz soll von meinem Nachlass nichts erhalten“) oder aber auch indirekt angeordnet wird, indem eine oder mehrere Personen (und gerade nicht der Enkel Fritz) als Erben in dem Testament benannt werden.

Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für eine Enterbung vor, dann ist für den Enkel eine weitere Hürde auf dem Weg zu einem Pflichtteilsanspruch genommen. Der Tatbestand des § 2303 Abs. 1 BGB ist erfüllt.

§ 2309 BGB darf dem Pflichtteilsanspruch des Enkels nicht entgegenstehen

Hat der Enkel nach dem Tod des Großelternteils ein eigenes gesetzliches Erbrecht und ist ihm dieses durch Testament oder Erbvertrag des Großelternteils genommen, dann steht dem Enkel dem Grunde nach ein Anrecht auf seinen Pflichtteil zu.

Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Enkel allerdings wieder verlieren, wenn die Voraussetzungen des – etwas schwer verständlichen – § 2309 BGB vorliegen.

Nach dieser Vorschrift ist der Enkel „insoweit nicht pflichtteilsberechtigt“, als sein Vater bzw. seine Mutter „den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.“

Durch diese gesetzliche Regelung soll eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast verhindert werden. Erben aus demselben Stamm (vgl. zum Begriff der Erbfolge nach Stämmen § 1924 Abs. 3 BGB) sollen nur einmal den Pflichtteil erhalten.

Die Voraussetzungen des § 2309 BGB sind dann näher zu untersuchen, wenn die Mutter bzw. der Vater des Enkels als Abkömmling des Großelternteils das Erbrecht ausgeschlagen hat, auf sein Erbrecht verzichtet hat, für erbunwürdig erklärt wurde oder selber enterbt wurde.

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