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§ 2322 BGB - Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2322 BGB - Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.

Die Regelung in § 2322 BGB ergänzt die §§ 2320 und 2321 BGB. Nach diesen letzteren gesetzlichen Regelungen ordnet das Gesetz eine exklusive Pflicht zur Tragung der Pflichtteilslast für denjenigen an, der davon profitiert,

  • dass er anstelle eines Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, § 2320 BGB, oder
  • dass er ein Vermächtnis nicht erfüllen muss, weil der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausgeschlagen hat, § 2321 BGB.

Derjenige, der an Stelle des eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlagenden Pflichtteilsberechtigten an dessen Stelle nachrückt, muss die erbrechtliche Konstellation aber in unveränderter Form vom Pflichtteilsberechtigten übernehmen. Wenn die vom Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder das ausgeschlagene Vermächtnis mit Belastungen versehen war, dann „erbt“ der an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten Nachrückende diese Belastungen.

Vom Nachrücker sind dann dem Grunde nach Belastungen in Form von Vermächtnissen oder Auflagen gegenüber den Begünstigten zu erfüllen. Gleichzeitig hat der Nachrücker aber nach den §§ 2320 und 2321 BGB auch alleine die volle Pflichtteilslast zu tragen.

Um diese „Doppelbelastung“ abzumildern, sieht der § 2322 BGB zugunsten des Nachrückers vor, dass er Vermächtnisse und Auflagen, so sie denn mit dem vom Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagenen Erbe oder Vermächtnis verknüpft waren, soweit kürzen darf, dass er in jedem Fall den ebenfalls bestehenden Pflichtteilsanspruch in voller Höhe begleichen kann.

Soweit der Nachrücker also aus der ihm zufallenden Erbschaft nicht genügend Mittel hat, um den Pflichtteil in voller Höhe zu befriedigen, dann darf er Auflagen und Vermächtnisse kürzen, um die für den Ausgleich des Pflichtteils notwendigen Mittel auf diesem Weg zu generieren.

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