§ 2320 BGB - Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels

§ 2320 BGB - Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.

Die eher schwierig zu verstehende Vorschrift des § 2320 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) betrifft das Verhältnis mehrerer Miterben untereinander. In § 2320 BGB ist eine Ausnahme von dem Grundsatz normiert, dass mehrere Miterben Pflichtteilsansprüche grundsätzlich im Verhältnis ihrer Erbteile zu tragen haben.

Im Normalfall gilt, dass derjenige Erbe mit einem größeren Anteil an der Erbschaft im Innenverhältnis unter den verschiedenen Miterben auch verhältnismäßig mehr von der Pflichtteilslast zu tragen hat. Hat sich der Pflichtteilsberechtigte mit seinem Anspruch beispielsweise an einen Erben gewandt, der mit nur 10% am Nachlass beteiligt ist und von diesem seinen kompletten Pflichtteil eingefordert und erhalten, dann kann sich der 10%-Erbe an einen zweiten 90%-Erben halten und dort einen verhältnismäßigen Ausgleich für die von ihm komplett übernommene Pflichtteilslast einfordern, §§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 BGB.

Von diesem Grundsatz macht § 2320 BGB nunmehr eine Ausnahme. In bestimmten Fällen sollen nämlich nicht alle Miterben im Verhältnis ihrer Anteile zum Ausgleich der Pflichtteilslast verpflichtet sein, sondern der Pflichtteil nur von einem Miterben alleine getragen werden.

Derjenige Erbe, der „anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe“ wird, soll nach § 2320 Abs. 1 BGB die Pflichtteilslast alleine bis zur Höhe der erlangten Wertsteigerung tragen.

Folgende drei Fälle können dazu führen, dass jemand „anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe“ wird:

  • Der Pflichtteilsberechtigte wird in einem Testament nach § 1938 BGB enterbt.
  • Der Pflichtteilsberechtigte hat seinen belasteten Erbteil nach § 2306 BGB ausgeschlagen.
  • Pflichtteilsberechtigter hat auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet, sich dabei jedoch seinen Pflichtteil vorbehalten.

Derjenige, der von einer der drei vorstehenden Konstellationen profitiert, sei es weil er als Erbe nachrückt oder weil sich sein Erbteil erhöht, soll nach dem Sinn und Zweck des § 2320 BGB eine anstehende Pflichtteilslast bis zu der Höhe alleine tragen, als er wirtschaftlich von seiner neuen Erbenstellung profitiert.

Gleiches gilt unter den vorbeschriebenen Voraussetzungen für die Tragung einer Vermächtnislast, wenn der wegfallende Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, § 2320 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Schließlich soll nach § 2320 Abs. 2 BGB auch dann ein Miterbe alleine die Pflichtteilslast tragen, wenn der Erblasser diesem Miterben durch Testament den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten zugewendet hat.

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