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Wie erfährt man, was man geerbt hat?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man muss sich als Erbe selber um seine Erbschaft kümmern
  • Nachlassgericht hält sich aus Ermittlungen zum Nachlass heraus
  • Dem Erbe stehen umfangreiche Auskunftsansprüche zu

Von einer Erbschaft kann man auf verschiedene Weise erfahren.

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, dann reicht bereits die Nachricht vom Ableben des Erblassers zur Begründung der Erbenstellung.

Ist man gesetzlicher Erbe, dann wird man in dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt, der Rechtsnachfolger des Erblassers. Man wird in diesem Augenblick – rechtlich gesehen – neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, die vor seinem Ableben dem Erblasser gehörten.

Um die Stellung als Erbe zu erlangen, bedarf es keines zusätzlichen staatlichen Aktes und keiner besonderen Ernennung. Man wird vielmehr vollkommen automatisch Erbe, ohne dass man sich auch nur einmal zu der Erbschaft geäußert hat.

Dieses Prinzip gilt auch für den Fall, dass der Erblasser einen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlassen hat. Auch hier wird man mit der Sekunde des Erbfalls Erbe. Die zeitlich spätere Testamentseröffnung dient lediglich dazu, alle Beteiligten von dem Inhalt des letzten Willens in Kenntnis zu setzen.

Die Testamentseröffnung ist weder Voraussetzung noch begründet sie die Tatsache, dass die in dem Testament als Erbe benannte Person der Rechtsnachfolger des Erblassers wird.

Woraus besteht die Erbschaft?

Ist man als gesetzlicher oder auch testamentarischer Erbe zur Erbfolge berufen, dann interessiert man sich im Allgemeinen für die Frage, worin die Erbschaft besteht.

Der Inhalt und die Werthaltigkeit einer Erbschaft muss vor allem deswegen zeitnah nach dem Erbfall abgeklärt werden, weil der Erbe tunlichst überprüfen sollte, ob die ihm angetragene Erbschaft überhaupt werthaltig ist. Der Erbe übernimmt nämlich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern der Erbe übernimmt dem Grunde nach auch alle Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat.

Hatte der Erblasser demnach zu Lebzeiten mehr Verbindlichkeiten als positives Vermögen aufgebaut, dann erbt der Erbe einen überschuldeten Nachlass und kann zur Vermeidung von Haftungsfolgen binnen einer Frist von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen, § 1944 BGB.

Aber selbst dann, wenn eine Überschuldung des Nachlasses offensichtlich nicht in Frage kommt, will sich der Erbe regelmäßig einen Überblick über seine Erbschaft verschaffen.

Der Erbe muss die Initiative ergreifen

Bei der Aufklärung der Erbschaft steht für den Erben die Erkenntnis über die Tatsache im Mittelpunkt, dass er selber aktiv werden muss, um die Vermögenswerte, die zur Erbschaft gehören, festzustellen.

Der Erbe erhält in dieser Frage insbesondere keine Unterstützung von staatlicher Seite. Weder das Nachlassgericht noch das bei der Bundesnotarkammer geführte Testamentsregister sind für Fragen von Erben zu der Zusammensetzung der Erbschaft zuständig. Es gibt auch keine Stelle, bei der ein wie auch immer geartetes Nachlassverzeichnis auf den Erben warten würde.

Der Staat und die Gerichte halten sich vielmehr bei der Abwicklung einer Erbschaft nahezu vollkommen zurück.

Auskunftsrechte des Erben gegen Banken und staatliche Register

Der Erbe ist darauf angewiesen, sich die gewünschten Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses selber zu besorgen.

Behilflich ist dem Erben hierbei zu einen seine Rechtsstellung als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers. Alle Rechte, die vor seinem Ableben der Erblasser hatte, hat nach dem Erbfall der Erbe. So werden aus ehemaligen Vertragspartnern des Erblassers in der Sekunde des Erbfalls Vertragspartner des Erben.

Der Erbe kann sich also in jedem Fall zum Zweck der Informationsbeschaffung an Banken, Versicherungen und jede andere Person wenden, um sich dort einen Überblick über laufende Geschäftsbeziehungen oder Kontostände des Erblassers zu verschaffen.

Das gleiche gilt für staatliche Register wie das Grundbuchamt oder das Handelsregister oder auch das Finanzamt, die für Anfragen über den Stand der Dinge zur Verfügung stehen.

Für Anfragen sowohl bei Banken und Versicherungen wie auch bei staatlichen Stellen benötigt der Erbe regelmäßig einen Legitimationsnachweis in Form eines Erbscheins, der ihn als den berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist.

Auskunftsrechte des Erben gegen Privatpersonen und Miterben

Im Gesetz sind für den Erben über diejenigen Auskunftsansprüche, die er Kraft seiner Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers ohnehin geltend machen kann, zahlreiche weitere spezielle Auskunftsansprüche vorgesehen. All diese Auskunftsansprüche dienen dazu, dem Erben nach Eintritt des Erbfalls einen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen.

So ist beispielsweise derjenige, der sich nach Eintritt des Erbfalls Nachlassgegenstände aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts angeeignet hat, verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, § 2027 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers zusammen gewohnt hat. Auch der Mitbewohner des Erblassers ist verpflichtet, dem Erben umfassend über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen, § 2028 BGB.

Hatte der Erblasser einem Dritten vor seinem Tod eine Vollmacht erteilt, dann kann der Erbe von diesem Bevollmächtigten nach Eintritt des Erbfalls Rechenschaft über alle Geschäfte verlangen, die der Bevollmächtigte mit Hilfe der Vollmacht ausgeführt hat.

Ein pauschaler Auskunftsanspruch gegenüber Miterben wird vom Gesetz und auch der Rechtsprechung nicht gewährt. Um von einem Miterben Auskunft über einzelne nachlassbezogene Fragen zu erhalten, müssen besondere Voraussetzungen gegeben sein.

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