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Verträge des Erblassers – Was geschieht mit den Verträgen nach dem Tod des Erblassers?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe tritt als Rechtsnachfolger in die Verträge des Erblassers ein
  • Oft muss der Erbe nach dem Erbfall Verträge kündigen
  • Bei der Lebensversicherung kommt es darauf an, ob der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat

Gemäß § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gehen mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.

Dem Grunde nach bedeutet dies, dass man als Erbe als so genannter Rechtsnachfolger in sämtliche Vertragsverhältnisse eintritt, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte.

Für den Erben bedeutet dies zweierlei: Er erwirbt Forderungsrechte aus den „ererbten“ Verträgen gegen den oder die Vertragspartner des Erblassers, andererseits ist er aber auch selber verpflichtet, vertraglichen Forderungen der jeweiligen Gegenseite aus den fraglichen Verträgen nachzukommen. Er wird also im Zweifel mit Zahlungsforderungen konfrontiert, die es tatsächlich auch zu erfüllen gilt.

Erbe muss sich nach dem Erbfall rasch einen Überblick verschaffen

Der Erbe tut also gut daran, sich schnell einen Überblick über die Vertragsverhältnisse zu verschaffen, die kraft Erbrecht auf ihn übergehen. Hinweise wird der Erbe hier regelmäßig aus den Kontoauszügen des Erblassers erhalten.

Und oft wird er kein Interesse haben, die Mitgliedschaft des Erblassers in einem Buchclub weiter zu führen oder die GEZ-Gebühren für den Fernseher des Erblassers fort zu entrichten. Oberste Pflicht für den Erben ist in diesen Fällen die Kündigung der jeweiligen Vertragsverhältnisse und der Widerruf der noch vom Erblasser erteilten Einzugsermächtigungen.

Es laufen jedoch nicht alle Vertragsverhältnisse, die der Erblasser begründet hat, automatisch weiter. Insbesondere bei Mietverträgen, bei Arbeitsverträgen und bei Versicherungsverträgen sind Besonderheiten zu beachten, die in Grundzügen im Folgenden dargestellt werden:

Mietvertrag läuft nach dem Erbfall weiter

War der Erblasser Vermieter einer Immobilie, läuft der von ihm abgeschlossene Mietvertrag nach seinem Tod unverändert weiter, berechtigt und verpflichtet also zukünftig den Erben. Es gibt kein durch den Tod ausgelöstes Sonderkündigungsrecht. Bei Wohnimmobilien kann man gegebenenfalls an eine Eigenbedarfskündigung für den Erben denken, soweit dieser beabsichtigt, das Haus oder die Wohnung selber zu nutzen.

War der der Erblasser Mieter einer Wohnimmobilie, so sieht § 563 BGB ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag für den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder nachrangig die Kinder des Erblassers vor, wenn letztere mit dem Erblasser zusammen in dem Haushalt gelebt haben.

Tritt keiner der vorgenannten dem Erblasser nahe stehenden Personen in den Mietvertrag ein, so wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB mit dem oder den Erben fortgesetzt. Sowohl für den Vermieter als auch für den Erben sieht das Gesetz hier allerdings ein binnen Monatsfrist auszuübendes Sonderkündigungsrecht vor.

Arbeitsvertrag endet mit dem Tod des Erblassers

Stand der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes in einen Beschäftigungsverhältnis, so endet dieses mit dem Tod automatisch. Der Erbe ist also nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz des Erblassers zu übernehmen. Er hat auf der anderen Seite aber auch kein Recht den Arbeitsplatz kraft Erbrecht für sich zu beanspruchen.

 Der Erbe hat den Arbeitgeber des Erblassers von dessen Ableben zu informieren und etwaig noch beim Erblasser vorhandene Dienstausweise, Arbeitsunterlagen oder Arbeitskleidung an den Arbeitgeber herauszugeben.

Eventuell noch bestehende Urlaubs- oder auch Urlaubsabgeltungsansprüche des Erblassers können vom Erben gegen den Arbeitgeber des Erblassers geltend gemacht werden.

Versicherungsverträge - Was läuft weiter? Was endet?

Hier muss nach einzelnen Versicherungsarten differenziert werden:

Eine Lebensversicherung des Erblassers wird nach dem Tod des Erblassers natürlich nicht mit dem Erben fortgesetzt. Hat der Erblasser gegenüber der Versicherung einen Bezugsberechtigten benannt, so fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Der Bezugsberechtigte kann vielmehr direkt einen Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Versicherung geltend machen.

Wurde vom Erblasser kein Bezugsberechtigter benannt, so steht die Versicherungssumme dem Erben zu.

Unfall- und Krankenversicherung des Erblassers erlöschen grundsätzlich mit dem Todesfall. Die Erben müssen den Tod des Erblassers den Versicherungen möglichst unverzüglich anzeigen. Selbstverständlich bleiben sowohl Unfall- als auch Krankenversicherung verpflichtet, offene Leistungen oder auch solche, die mit dem Todesfall zusammenhängen, an die Erben (oder bei der Unfallversicherung an den vom Erblasser benannten Begünstigten) auszuzahlen.

Das Schicksal einer vom Erblasser abgeschlossenen Hausratversicherung richtet sich nach den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. So sehen die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000) in § 20 Nr. 5 VHB 2000 vor, dass das Versicherungsverhältnis zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers endet, wenn nicht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Nutzung der versicherten Wohnung übernommen hat.

KFZ-Haftpflicht für PKW des Erblassers läuft weiter

Bei einer Haftpflichtversicherung des Erblassers muss unterschieden werden: Eine KFZ-Haftpflicht des Erblassers läuft unverändert weiter, muss also gegebenenfalls von den Erben gekündigt werden. Eine private Haftpflichtversicherung geht hinsichtlich so genannter sachbezogener Risiken auf den Erben über.

Der Versicherungsvertrag erlischt allerdings hinsichtlich so genannter personenbezogener Risiken, also solcher Risiken, die alleine der Erblasser persönlich durch Handlungen oder Unterlassen verwirklichen kann, Nr. 17 AHB 2008.

Auch bei einer Rechtsschutzversicherung endet der Vertrag hinsichtlich solcher Versicherungsrisiken, die lediglich der Erblasser selber verwirklichen konnte, § 12 AHB 2008, z.B. die Berufsrechtsschutzversicherung. Soweit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag eine objektbezogene Eigenschaft zukommt, geht er auf die Erben über, z.B. Rechtsschutz für Immobilieneigentum.

Ein noch zu Lebzeiten des Erblassers entstandener Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung geht natürlich auf den Erben über.

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