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Bank muss bestehende Vorsorgevollmacht akzeptieren und darf nicht auf Vorlage einer Bankvollmacht bestehen

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Detmold – Urteil vom 14.01.2015 – 10 S 110/14

  • Trotz wirksamer Vollmacht will eine Bank dem Bevollmächtigten kein Geld vom Konto des Vollmachtgebers auszahlen
  • Bevollmächtigter schaltet Anwalt ein - Bank zahlt Geld aus
  • Bank muss das Honorar des Anwalts übernehmen

Das Landgericht Detmold hatte über eine Schadensersatzklage des Inhabers einer Vorsorgevollmacht zu entscheiden.

Ein Vollmachtgeber hatte einem Bevollmächtigten am 16.12.2002 eine Vorsorgevollmacht erteilt. Die Vollmacht sah vor, dass der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten vertreten können sollte.

Diese Vorsorgevollmacht lag auch der Bank des Vollmachtgebers vor. Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht waren nicht angebracht und wurden von der Bank auch zu keinem Zeitpunkt geäußert. Ebenfalls stimmte die unter der Vorsorgevollmacht geleistete Unterschrift des Vollmachtgebers mit den Vergleichsunterschriften überein, die bei der Bank für den Vollmachtgeber vorlagen.

Bank verweigert die Auszahlung von Geld

Als sich der Bevollmächtigte jedoch an die Bank wandte, um mit Hilfe der Vollmacht Geld vom Konto des Vollmachtgebers abzuheben, stellte sich die Bank quer. Trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht forderte die Bank den Bevollmächtigten auf, dieser möge seine Bestellungsurkunde zum Betreuer des Vollmachtgebers und den entsprechenden Betreuerausweis vorlegen, um sich zu legitimieren.

Begründet wurden diese Bedingungen für die Ausführung des Bankgeschäftes damit, dass eine Vorsorgevollmacht möglicherweise „abweichend juristisch ausgelegt“ werden könne.

Nachdem die vorgelegte Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber weder widerrufen, noch eingeschränkt oder abgeändert worden war, bestand der Bevollmächtigte auf der Auszahlung des Geldbetrages vom Sparkonto des Vollmachtgebers.

Rechtliche Argumente der Bank überzeugen nicht

Die Bank bemühte dann auch noch als Grund für die Weigerung, das verlangte Geld auszuzahlen den § 174 BGB. Danach muss ein Bevollmächtigter bei einem einseitigen Rechtsgeschäft auf Verlangen des Geschäftspartners eine Originalvollmacht vorlegen.

Das Landgericht wies aber zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Anweisung an eine Bank, eine Auszahlung von einem Sparkonto vorzunehmen, gar nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handeln würde, der § 174 BGB mithin nicht einschlägig sei.

Die Bank änderte ihre Haltung auch nicht, als der Bevollmächtigte eine Stellungnahme des Betreuungsgerichts vorlegte, wonach das Gericht selber von einer wirksamen Vollmachtserteilung ausging und darüber hinaus eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" gerade wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht für möglich hielt.

Bank muss die Kosten des Anwalts übernehmen

Die Bank lenkte im Ergebnis erst ein, als der Bevollmächtigte einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragte. Die Kosten für diesen Anwalt musste die Bank aber dem Bevollmächtigten als Schadensersatz erstatten.

War dieser Schadensersatzanspruch vom Amtsgericht in erster Instanz noch abgewiesen worden, so hob das Landgericht dieses Urteil im Berufungsverfahren auf und verurteilte die Bank antragsgemäß.

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