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Muss die Bank nach Eintritt des Erbfalls die Gültigkeit von Vollmachten prüfen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mit einer Vollmacht kann jedermann auf das Konto des Erblassers zugreifen
  • Banken müssen die näheren Umstände der Vollmacht in der Regel nicht überprüfen
  • Im Zweifel sollte der Erbe jede Vollmacht widerrufen

Erblasser erteilen manchmal noch zu Lebzeiten ihnen nahe stehenden Personen Vollmachten. Diese Vollmachten ermächtigen oft auch dazu, Verfügungen in Bezug auf Bankkonten oder Wertpapierdepots des Erblassers zu treffen.

Die mit einer solchen Vollmacht ausgestatteten Personen müssen nicht mit den Personen identisch sein, die den Erblasser beerben. Tritt der Erbfall ein, kommt es daher in solchen Fällen oft zu einer konfliktträchtigen Situation:

Die Erben werden in der Sekunde des Erbfalls Rechtsnachfolger des Erblassers und nehmen die Stellung des neuen Eigentümers und Verfügungsberechtigten von Bankguthaben des Erblassers ein. Gleichzeitig kann der Bevollmächtigte aber auch nach Eintritt des Erbfalls auf Grundlage der ihm erteilten Vollmacht unbeschränkt über Konto und Depot des Erblassers verfügen.

Die Erben sind in aller Regel hier in ihren Möglichkeiten beschränkt, da sie gegenüber der Bank ihre Rechtsstellung erst durch Vorlage von Erbschein oder gegebenenfalls Testament mitsamt Eröffnungsprotokoll nachweisen müssen. Bis die Erben diese Unterlagen vorweisen können, sind mit den Kontenguthaben des Erblassers manchmal schon merkwürdige Dinge passiert.

Bevollmächtigter räumt die Konten ab

So kommt es immer wieder vor, dass Personen, die vom Erblasser mit einer Kontovollmacht ausgestattet wurden, nach Eintritt des Erbfalls bei der Bank vorstellig werden und die Bank mittels Vorlage der Vollmacht dazu veranlassen, Kontenguthaben zu transferieren. Haben die Erben nach einiger Zeit endlich den Erbschein vom Nachlassgericht bekommen und können sich mit dieser Urkunde gegenüber der Bank als legitime Rechtsnachfolger des Erblassers ausweisen, finden sie manchmal nur noch leere Konten vor.

Die Frage, ob von dem Bevollmächtigten in einer solchen Situation mit böser Absicht gehandelt wurde oder nicht, lässt sich oft gar nicht so einfach beantworten. Selbstverständlich stellt eine Vollmacht keinen Rechtsgrund dar, fremdes (nämlich des Erblassers) Geld behalten zu dürfen.

Eine Vollmacht räumt dem Bevollmächtigten zwar die tatsächliche Macht ein, über ein fremdes Konto verfügen zu können, die Vollmacht sagt aber rein gar nichts darüber aus, ob der Bevollmächtigte das transferierte Geld behalten darf.

Häufig wird in diesen Fällen vom Bevollmächtigten vorgetragen, dass er nicht nur im Besitz der Vollmacht gewesen sei, sondern der Erblasser ihm zu dessen Lebzeiten den fraglichen Geldbetrag geschenkt habe.

Bis solche zuweilen verworrenen Sachverhalte im Sinne der Erben geklärt sind, kann einige Zeit vergehen.

Musste die Bank die Vollmacht überprüfen?

Kaum Wunder, dass sich betroffene Erben in dieser Situation die Frage stellen, ob die beteiligte Bank alles richtig gemacht hat oder ob sie nicht zumindest den Bestand der vorgelegten Vollmacht hätte überprüfen müssen.

Nachdem solche oder ähnliche Sachverhalte bereits vom Bundesgerichtshof als oberstes Zivilgericht entschieden wurden, lässt sich auf diese Frage eine recht eindeutige Antwort geben:

Hat die Bank keine deutlichen Hinweise auf einen vorliegenden Vollmachtsmissbrauch, kann und muss sie sogar den Weisungen des Bevollmächtigten nachkommen und die von diesem beauftragten Geldbewegungen durchführen.

Ein Erbe ist nur dann geschützt und kann nur dann Schadensersatzansprüche bei der Bank anmelden, „wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs“ (BGH, Urteil vom 25.10.1994, XI ZR 239/93).

Vollmacht gegenüber Bank widerrufen

Nachdem sich der Bank solche Verdachtsmomente im Regelfall nicht aufdrängen werden, bleibt dem Erben nur, als Rechtsnachfolger des Erblassers unmittelbar nach dem Erbfall gegenüber der Bank jedwede zugunsten Dritter bestehende Vollmacht zu widerrufen, um einem unerwünschten Geldabfluss vorzubeugen.

Ein solcher Widerruf einer Vollmacht sollte auch schon dann an die Bank addressiert werden, wenn man sein eigenes Erbrecht noch nicht durch die Vorlage eines Erbscheins dokumentieren kann.

Auch ohne dieses Dokument, das nach Erhalt der Bank nachgeliefert werden kann, wird die Bank in aller Regel auf den Vollmachstwiderruf reagieren und zur Vermeidung von Auseinandersetzungen keine Verfügungen über das Erblasserkonto zulassen.

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