Erblasser hat Vollmacht erteilt – Bevollmächtigter ist zur Auskunft verpflichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bevollmächtigter schuldet dem Erblasser und den Erben Auskunft
  • Erbe kann den Auskunftsanspruch des Erblassers geltend machen
  • Der Auskunftsanspruch verjährt in drei Jahren

Es kann sowohl für den Erblasser, aber auch für die Erben sehr viel Sinn machen, die Abwicklung einer Erbschaft mit einer vom Erblasser erteilten Vollmacht zu flankieren.

Der Erblasser kann einer dritten vertrauenswürdigen Person Vollmacht erteilen, in seinem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen und verbindliche Erklärungen abzugeben.

Den Umfang der Vollmacht kann der Vollmachtgeber bestimmen

Eine Vollmachtserteilung kann auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Erblasser selber nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Geschäfte vorzunehmen.

Die Vollmacht kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelten oder erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn der Erblasser und Vollmachtgeber verstorben ist.

Inhalt und Umfang einer Vollmacht können vom Erblasser frei bestimmt werden.

Die dem Bevollmächtigten eingeräumte Vertretungsmacht kann, z.B. durch eine Generalvollmacht, umfassend sein oder der Erblasser kann sich darauf beschränken, die Vollmacht für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft und einen ganz bestimmten Zweck zu erteilen.

Der Bevollmächtigte schuldet Auskunft und Rechenschaft

Mit der Erteilung einer Vollmacht sind regelmäßig, ohne dass Erblasser und Bevollmächtigter im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht darüber groß nachdenken, auch rechtlich relevante Handlungen verbunden.

Der Erblasser erteilt dem Bevollmächtigten oft einen Auftrag oder er bittet den Bevollmächtigten, für ihn gegen Entgelt eine bestimmte Handlung vorzunehmen.

Sowohl für einen der Vollmacht zugrunde liegenden Auftrag als auch für eine so genannte entgeltliche Geschäftsbesorgung definiert das Gesetz Spielregeln. Das Auftragsrecht ist in den §§ 662 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt, die entgeltliche Geschäftsbesorgung in § 675 BGB.

Für beide Rechtsverhältnisse, also sowohl für den unentgeltlichen Auftrag als auch für die entgeltliche Geschäftsbesorgung gilt der § 666 BGB.

Nach § 666 BGB gilt folgendes:

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

 Danach kann der Erblasser also von dem Bevollmächtigten dem Grunde nach jederzeit Auskunft verlangen, wie er die Vollmacht einsetzt, was er mithilfe der Vollmacht erlangt hat und bis wann er die Geschäfte abzuschließen gedenkt.

Diese Auskunft hat der Bevollmächtigte auf Nachfrage hin grundsätzlich schriftlich zu erteilen.

Der Erbe kann den Auskunftsanspruch geltend machen

Interessant ist der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten im Rahmen der Abwicklung einer Erbschaft oft auch für den Erben. Der Bevollmächtigte ist nämlich nicht nur dem Erblasser und Vollmachtgeber persönlich gegenüber zur Auskunft verpflichtet.

Das Auskunftsrecht geht vielmehr mit dem Erbfall auf den Erben als den Rechtsnachfolger des Erblassers über.

Der Erbe, der in aller Regel keine Ahnung hat, welche Geschäfte mit Hilfe der Vollmacht abgewickelt wurden, kann also von dem Bevollmächtigten in genau dem gleichen Umfang Auskunft und Rechenschaft verlangen, wie dies der Erblasser zu seinen Lebzeiten konnte.

Der Erbe kann die Vergangenheit aufklären

Gerade wenn der Erbe nach einer ersten Sichtung des Nachlasses feststellen muss, dass Dritte (auch Miterben) für den Erblasser Rechtsgeschäfte vorgenommen haben und beispielsweise Erblasserkonten einen merkwürdigen Schwund aufweisen, dann kann es für den Erben sehr lohnend sein, den Bevollmächtigten mittels des Anspruchs aus § 666 BGB über die näheren Umstände des Vorkommnisse zu befragen.

Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB verjährt dabei erst innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

Diese Dreijahresfrist beginnt aber so lange nicht zu laufen, als der zugrunde liegende Auftrag nicht beendet ist. Im Zweifel kann der Erbe also weit nach Eintritt des Erbfalls noch Auskunft vom Bevollmächtigten verlangen.

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