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Rücknahme des Scheidungsantrages nach Tod des Ehepartners lässt Erbrecht nicht wieder aufleben

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Wx 55/14

  • Ehefrau beantragt die Scheidung
  • Ehemann verstirbt noch vor Abschluss des Scheidungsverfahrens
  • Nach dem Tod des Ehemannes nimmt die Frau ihren Scheidungsantrag zurück

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte zu beurteilen, ob das Erbrecht einer Ehefrau, die vor dem Tod ihres Ehemannes die Scheidung beantragt hatte, nach dem Tod des Mannes wieder auflebt, wenn die Ehefrau nach Eintritt des Erbfalls den Antrag auf Scheidung der Ehe zurückzieht.

In dem zu entscheidenden Fall waren die Eheleute seit 1985 verheiratet. Das Ehepaar hatte drei Kinder.

Mit Datum vom 05.04.2013 beantragte die Ehefrau die Scheidung der Ehe. Sie teilte dem Familiengericht in diesem Scheidungsantrag mit, dass sie bereits seit dem Jahr 2007 von ihrem Ehemann getrennt leben würde.

Ehefrau beantragt die Scheidung - Ehemann stimmt der Scheidung zu

Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann zugestellt und er stimmte dem Antrag auf Scheidung auch zu.

Noch vor Vollzug der Scheidung, am 03.05.2014, verstarb der Ehemann.

Am 06.05.2014 beantragte eines der Kinder des Ehepaares beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser von seinen drei Kindern als gesetzlichen Erben zu je ⅓ beerbt worden sei. Das Nachlassgericht erteilte diesen Erbschein antragsgemäß.

Ehefrau nimmt den Scheidungsantrag zurück

Am 07.05.2014 teilte die Ehefrau dem Familiengericht mit, dass sie sich mit ihrem Ehemann vor dessen Ableben wieder versöhnt habe und erklärte die Rücknahme ihres Scheidungsantrages. Der Anwalt des inzwischen verstorbenen Ehemannes erklärte gegenüber dem Familiengericht die Zustimmung zu der Rücknahme des Scheidungsantrages.

Am 26.05.2014 wandte sich die Ehefrau an das Nachlassgericht und beantragte dort die Änderung des den Kindern bereits erteilten Erbscheins. Nachdem sich der Scheidungsantrag durch Rücknahme erledigt habe, müsse der Erbschein, so die Ehefrau, auch ihr gesetzliches hälftiges Erbrecht nach dem Tod ihres Mannes ausweisen.

Das Nachlassgericht wies die Ehefrau auf die die Regelung des § 1933 BGB und den dort vorgesehenen Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei Scheidungsantrag hin und lehnte eine Änderung des Inhalts des Erbscheins ab.

Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde zurück - Erbrecht der Ehefrau bleibt ausgeschlossen

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet zurück. Das Nachlassgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehefrau auch nach Rücknahme des Scheidungsantrages kein Erbrecht zusteht.

Nach § 1933 S. 1 BGB sei, so das OLG, das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser der Ehescheidung zugestimmt habe.

Im zu entscheidenden Fall hätten die Eheleute übereinstimmend vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren getrennt leben. Gleichfalls habe der Ehemann der von seiner Ehefrau beantragten Scheidung ausdrücklich zugestimmt. Damit seien zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen des § 1933 S. 1 BGB erfüllt gewesen und das Erbrecht der Ehefrau entfallen.

An diesem Ergebnis würde sich nach Rechtsauffassung des OLG auch durch die nach dem Ableben des Ehemannes erklärte Rücknahme des Scheidungsantrages nichts ändern. Dies ergebe sich, so das OLG, alleine aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1933 BGB, wonach für die Beurteilung der Rechtslage alleine auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen sei.

Würden zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen und habe der Erblasser der Scheidung zugestimmt, so würde das Erbrecht des Ehegatten endgültig ausgeschlossen sein.

Erben des Erblassers waren und blieben daher alleine seine Kinder. Die Ehefrau ging leer aus.

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