Ehepartner in Lebensversicherung als Bezugsberechtigter – Was passiert nach Scheidung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der im Versicherungsvertrag benannte Bezugsberechtigte erhält im Versicherungsfall die Versicherungsleistung
  • Scheidung lässt die Bezugsberechtigung des Ehepartners grundsätzlich nicht entfallen
  • Erben haben oft einen Anspruch gegen den oder die Ex des Erblassers

Erbrecht und Begünstigung durch eine Lebensversicherung wirken sich im Falle des Ablebens des Ehepartners im Zweifel sehr ähnlich aus.

Der überlebende Ehegatte erhält mit dem Erbfall ganz oder zumindest in Teilen das Vermögen des Erblassers. Hatte der Erblasser eine Lebensversicherung abgeschlossen und gegenüber dem Versicherungsunternehmen seinen Ehepartner als Bezugsberechtigten benannt, dann erhält der Ehepartner mit Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme.

Die vorgenannten Automatismen greifen in 99% der Fälle reibungslos und ohne weitere Schwierigkeiten.

Probleme tauchen aber dann auf, wenn sich die Eheleute noch vor Eintritt des Erbfalls haben scheiden lassen.

Das Erbrecht nach Scheidung

In erbrechtlicher Hinsicht sorgt das Gesetz in Fällen der Ehescheidung für Klarheit. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entfällt, wenn die Ehe geschieden ist.

Wurde der Ehegatte zum Zeitpunkt des Bestehens der Ehe in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe benannt, dann sorgt § 2077 BGB dafür, dass diese letztwillige Verfügung nach erfolgter Scheidung regelmäßig unwirksam wird.

Sobald also die familienrechtlichen Bindungen von Eheleuten durch Scheidung gekappt werden, bestehen grundsätzlich auch keine erbrechtlichen Ansprüche zwischen den Ex-Partnern.

Die Lebensversicherung nach der Scheidung

Was passiert aber nach der Scheidung mit der Lebensversicherung, in der während der Ehe der Ehepartner als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde?

Geht man von der gesetzlichen Wertung des § 2077 BGB aus, könnte man auf die Idee kommen, auch den Anspruch des Ehegatten aus der Lebensversicherung mit Rechtskraft der Scheidung kraft Gesetz wegfallen zu lassen.

Eine solche Analogie zu § 2077 BGB wird von den Gerichten allerdings im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt. Die Versicherungsunternehmen müssen und dürfen also nach Eintritt des Versicherungsfalles die komplette Versicherungssumme an den namentlich genannten Ex-Partner auszahlen.

Die Versicherung muss insbesondere nicht überprüfen, ob eine solche Auszahlung dem wirklichen oder auch nur mutmaßlichen Willen des verstorbenen Versicherungsnehmers entsprochen hätte.

Hatte der Versicherungsnehmer demnach nach seiner Scheidung schlicht vergessen, seinen Ex-Ehepartner gegen eine andere Person als Bezugsberechtigten in seinem Lebensversicherungsvertrag auszutauschen, dann landet das Geld der Versicherung zunächst beim geschiedenen Ex-Ehepartner.

Darf Ex-Partner die Versicherungssumme auch behalten?

Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob der geschiedene Ex-Partner die Versicherungssumme auch behalten darf oder ob er sie an die Erben des Erblassers herausgeben muss.

Der oder die Ex dürfen die Versicherungssumme nämlich nur dann dauerhaft behalten, wenn ein so genannter Rechtsgrund zum Behaltendürfen vorliegt. Ein solcher Rechtsgrund könnte zum Beispiel in einer Schenkung durch den Erblasser an den Ex-Partner oder in einer so genannten ehebedingten Zuwendung liegen.

Kann so ein zum Behaltendürfen berechtigender Rechtsgrund in manchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, so dürfte es in aller Regel nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, dass die Versicherungssumme bei seinem Ex-Partner landet.

In vielen Fällen wird man aber davon ausgehen müssen, dass eine in der Vergangenheit liegende Schenkung bzw. ehebedingte Zuwendung mit der Scheidung obsolet geworden ist, § 313 BGB. In diesen Fällen können die Erben von dem Ex-Partner die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen

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